Datum der Kundmachung
09.09.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2004 Stück 23
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2004, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (4. G-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:
"(3) Der Eigenanteil beträgt 30,- Euro."
"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1521,3
2 1547,1
3 1571,5
4 1590,4
5 1618,2
6 1656,0
7 1721,7
8 1807,5
9 1862,6
10 1918,5
11 2004,3
12 2109,8
13 2215,5
14 2320,8
15 2426,2
16 2519,3
17 2616,7
18 2720,8
19 2815,6"
"(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 76,4
6 bis 11 107,4
ab 12 152,6"
"(3) Auf Kindergartenhelferinnen, die die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten, sind hinsichtlich des Ausgleiches von Überstunden in Freizeit § 28 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes und hinsichtlich der Überstundenvergütung § 5 sinngemäß anzuwenden."
"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1195,5
2 1213,6
3 1231,7
4 1319,6
5 1337,5
6 1355,5
7 1373,7
8 1391,6
9 1427,6
10 1445,5
11 1463,7
12 1482,0
13 1541,2
14 1562,3
15 1582,9
16 1604,2
17 1631,7
18 1660,8
19 1690,1"
"(5) Die während der Ferien erbrachte Dienstleistung ist, mit Ausnahme jener nach § 22 Abs. 2 und der Zeit der Fortbildung nach § 24, soweit die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden nicht überschritten wird, durch Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kindergartenjahres im Sinne des § 23 Abs. 1 auszugleichen. Ist dies nicht möglich, so ist die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 5 abzugelten. Soweit die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschritten wird, ist § 30 Abs. 3 anzuwenden. Ein Zeitausgleich oder eine Abgeltung in Geld hat nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu erfolgen."
I Nr. 128/2003", in der Z. 6 das Zitat "in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2002" durch das Zitat "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2004", in der Z. 7 das Zitat "BGBl. I Nr. 65/2002" durch das Zitat "BGBl. I Nr. 6/2004", in der Z. 11 das Zitat "BGBl. I Nr. 71/2002" durch das Zitat "BGBl.
I Nr. 118/2003", in der Z. 12 das Zitat "BGBl. I Nr. 169/2002" durch das Zitat "BGBl. I Nr. 7/
Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2004 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2004 um 1,85 v. H. erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2004 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Fall der Vollbeschäftigung gebühren würde. Dieses Sonderentgelt ist sodann um 1,85 v. H. zu erhöhen. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2004 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1, 5, 7 und 8 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(3) Art. I Z. 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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