Datum der Kundmachung
09.09.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2004 Stück 23
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2004, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert:
"§ 3a
Diplomanerkennung
(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.
(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(3) Diplome nach Abs. 2 sind:
(4) Auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
(5) Der Bescheid nach Abs. 4 ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen."
"§ 10a
Ernennung im Dienstverhältnis
(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe (Beförderungen) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges überstellt werden, wenn er die Anstellungserfordernisse erfüllt. Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Auf Ernennungen nach den Abs. 1 und 2 ist § 8 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ernennung eines Beamten nach den Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn er vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet."
"(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren."
"(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
VIII sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchsten 1,8 Euro unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt."
"(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden."
"§ 34b
Änderung des Urlaubsausmaßes
(1) Das in den §§ 34a und 34h ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
in Anspruch nimmt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 ist das in den §§ 34a und 34h ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt."
"(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte."
"(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v. H. auf ............... 32 Stunden,
50 v. H. auf ............... 40 Stunden."
"(2) Abweichend vom Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes auf Antrag für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen, wenn der Karenzurlaub
"(1) Das Gehalt der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- W3 W2
stufe Dienstklasse III
1 1.111,0 1.146,1
2 1.124,4 1.174,3
3 1.138,0 1.202,3
4 1.151,4 1.230,8
5 1.164,8 1.258,8
6 1.197,7 1.287,0
7 1.219,5 1.315,0
8 1.241,4 1.343,2
9 1.262,9 1.371,2
10 1.284,7 1.399,4
11 - 1.427,9
12 - 1.458,0
in der in der Verwendungsgruppe W2
Gehalts- Dienstklasse
stufe IV V
1 - -
2 - 1.943,9
3 1.538,3 2.011,0
4 1.605,2 2.077,7
5 1.672,8 2.145,0
6 1.740,5 2.212,1
7 1.808,3 2.279,3
8 1.876,3 2.346,4
9 1.943,9 2.413,0"
"(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine
ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
bei einer Dienstzeit Euro
bis 9 Jahre 40,1
von 10 bis 15 Jahren 51,8
von 16 bis 21 Jahren 73,1
von 22 bis 29 Jahren 92,7
ab 30 Jahren 110,3.
Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 25,1 Euro."
"e) § 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die
Dienstzulage
im provisorischen Dienstverhältnis 25,1 Euro,
im definitiven Dienstverhältnis
in der Dienstzulagenstufe
in der 1 2
Euro
Grundstufe 51,8 92,7
Dienststufe 1a 110,3 157,9
Dienststufe 1b 139,6 199,7
Dienststufe 2 199,7 246,7
Dienststufe 3 294,0 351,9
und
beträgt."
"(7) Für Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, höchstens jedoch für 36 Monate, für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 abweichend vom § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung 0,175 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00375 Prozentpunkte, darf jedoch 0,1 nicht unterschreiten.
(8) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne der Abs. 7 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31 v. H. des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs. 7. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet."
"(2) Das Gehalt in der Verwendungsgruppe Ki beträgt:
in der Gehaltsstufe Euro
1 1.484,8
2 1.509,5
3 1.529,9
4 1.551,8
5 1.571,5
6 1.603,3
7 1.634,1
8 1.669,2
9 1.765,1
10 1.854,0
11 1.906,9
12 2.025,3
13 2.125,3
14 2.227,1
15 2.327,7
16 2.417,6
17 2.510,9"
"§ 51f
Höhe der Dienstzulage für Leiterinnen
Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Gehaltsstufen Euro
1 bis 5 72,8
6 bis 11 102,3
ab 12 145,3"
"4. Unterabschnitt
Abgekürztes Verfahren"
"Disziplinarverfügung"
"§ 111
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten Fassung:
Artikel II
(1) § 24k Abs. 5 ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden.
(2) Ein bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht in Stunden ausgedrückter, nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist derart in Stunden umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten und jedem Tag des in Arbeitstage umgerechneten Erholungsurlaubes acht Stunden entsprechen. § 34b ist sinngemäß anzuwenden.
(3) § 36a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 17 dieses Gesetzes ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes bereits beendet waren. Für solche Karenzurlaube läuft die Frist für die Antragstellung bis zum 30. September 2005.
(4) Auf Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes, deren Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes bereits eingeleitet wurde, ist hinsichtlich der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage § 50a Abs. 6 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Art. I Z. 29 und 30 weiterhin anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 21, 22, 24 bis 28, 31, 32 und 33 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Art. I Z. 30 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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