Datum der Kundmachung
09.09.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2004 Stück 23
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2004, mit dem das Innsbrucker-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (2. I-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2003 wird wie folgt geändert:
"(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung."
"(5) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Stadt Innsbruck den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen."
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden."
"(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 129,0
a 1 bis 7 129,0
a ab 8 163,9
"(2) Ein Vertragsbediensteter,
"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1521,3
2 1547,1
3 1571,5
4 1590,4
5 1618,2
6 1656,0
7 1721,7
8 1807,5
9 1862,6
10 1918,5
11 2004,3
12 2109,8
13 2215,5
14 2320,8
15 2426,2
16 2519,3
17 2616,7
18 2720,8
19 2815,6"
"(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 76,4
6 bis 11 107,4
ab 12 152,6"
"(3) Auf Kindergartenhelferinnen, die die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten, sind hinsichtlich des Ausgleiches von Überstunden in Freizeit § 28 und hinsichtlich der Überstundenvergütung § 47 sinngemäß anzuwenden."
"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1195,5
2 1213,6
3 1231,7
4 1319,6
5 1337,5
6 1355,5
7 1373,7
8 1391,6
9 1427,6
10 1445,5
11 1463,7
12 1482,0
13 1541,2
14 1562,3
15 1582,9
16 1604,2
17 1631,7
18 1660,8
19 1690,1"
"(5) Die während der Ferien erbrachte Dienstleistung ist, mit Ausnahme jener nach § 82 Abs. 2 und der Zeit der Fortbildung nach § 84, soweit die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden nicht überschritten wird, durch Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kindergartenjahres im Sinne des § 83 Abs. 1 auszugleichen. Ist dies nicht möglich, so ist die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden abzugelten. Soweit die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschritten wird, ist § 90 Abs. 3 anzuwenden. Ein Zeitausgleich oder eine Abgeltung in Geld hat nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu erfolgen."
"§ 95
Verweisung auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten Fassung:
"(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
Artikel II
Durch Art. I dieses Gesetzes wird die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. 1999 Nr.
L 175, S. 43, umgesetzt.
Artikel III
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 8 lit. c des Innsbrucker-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 6 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002, wirksam.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Innsbrucker-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.
Artikel IV
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2004 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2004 um 1,85 v. H. erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2004 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Fall der Vollbeschäftigung gebühren würde. Dieses Sonderentgelt ist sodann um 1,85 v. H. zu erhöhen. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2004 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel V
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 4, 5, 9, 13, 14, 15, 17, 21 und 23 sowie Art. IV treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Art. I Z. 16, 18 und 19 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(4) Art. I Z. 7 und 8 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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