Datum der Kundmachung
09.09.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2004 Stück 23
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2004, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (4. L-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:
"(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung."
"(5) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Land Tirol den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen."
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden."
"(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 129,0
a 1 bis 7 129,0
a ab 8 163,9
"(2) Ein Vertragsbediensteter,
"§ 81
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten Fassung:
Artikel II
Durch Art. I dieses Gesetzes wird die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. 1999 Nr.
L 175, S. 43, umgesetzt.
Artikel III
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 8 lit. c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 6 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002, wirksam.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 4, 5, 9, 10 und 15 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Art. I Z. 7 und 8 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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