Datum der Kundmachung
19.07.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2004 Stück 19
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. Juni 2004, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird
Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird, LGBl. Nr. 1/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 13/2000, wird wie folgt geändert:
"§ 1
Getrennt zu sammelnde Abfälle
(1) Verpackungsabfälle aus Glas, Papier, Metall (Haushaltsschrott) und Kunststoff sowie Verbundstoffe sind getrennt zu sammeln und in die dafür vorgesehenen Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Im Übrigen gilt die Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001.
(2) Nicht der VerpackungsVO 1996 unterliegende Abfälle aus Glas, Papier und Metall (Haushaltsschrott) sowie kompostierfähige Abfälle sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zum Zweck einer stofflichen Verwertung getrennt zu sammeln.
§ 2
Papierabfälle, Metallabfälle (Haushaltsschrott)
(1) Papierabfälle sind Abfälle aus Papier, Pappe und Karton, die als Hausmüll anfallen, mit Ausnahme von Papieren, die mit Lackresten, Lebensmittelresten, Fetten, Ölen, Klebstoffen, Lösungsmitteln, Krankheitskeimen, Sekreten und dergleichen verunreinigt sind.
(2) Metallabfälle (Haushaltsschrott) sind Abfälle, die als Hausmüll anfallen, mit Ausnahme von
(3) Die Gemeinden haben entsprechend den örtlichen Verhältnissen und in Abhängigkeit von den anfallenden Mengen für die Sammlung von Abfällen gemäß den Abs. 1 und 2 zu sorgen und die gesammelten Abfälle an befugte Behandler zu übergeben.
§ 3
Kompostierfähige Abfälle
(1) Kompostierfähige Abfälle sind:
(2) Nicht kompostierfähige Abfälle sind insbesondere Textilien, Staubsaugerbeutel, Asche, Windeln, Hygieneartikel, künstliche Katzenstreu, Schlachtabfälle, Kadaver und Knochen.
(3) Kompostierfähige Abfälle, die nicht auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle kompostiert werden, sind getrennt von sonstigen Abfällen in Papier-/Maisstärkesäcken oder Tonnen zu sammeln und von der Gemeinde in eine genehmigte Kompostier- oder Biogasanlage abzuführen oder durch geeignete hiefür berechtigte Unternehmen abführen zu lassen.
§ 4
Trennung betrieblicher Abfälle
Betriebliche Abfälle aus Glas, Papier oder Metall sowie betriebliche kompostierfähige Abfälle sind getrennt zu sammeln und in eine für diese Abfälle geeignete Behandlungs- oder Verwertungsanlage zu verbringen oder verbringen zu lassen."
"§ 8
Deponiestandorte
Als Standorte für Deponien für Hausmüll und betriebliche Abfälle werden festgelegt:
"§ 8b
Standort für eine Behandlungsanlage für die Einzugsbereiche 3 und 4
(1) Als Standort für eine Behandlungsanlage für Hausmüll und betriebliche Abfälle werden in den Einzugsbereichen 3 und 4 die Gst. Nr. 612/1, 614/2, 625, 626, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 643/1, 698, 700, 701, 702, 703, 704, 705, 707, 706/1, 706/2, 754/1, 754/5, 754/6 und 756, alle GB 81134 Vill, Bezirksgericht Innsbruck, festgelegt.
(2) Der nach der Behandlung verbleibende, nicht verwertbare Restmüll ist auf die Deponie gemäß § 8 lit. d zu verbringen."
"§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Im Einzugsbereich 1 (Reutte) hat die Abfuhr des Hausmülls und der betrieblichen Abfälle bis zur Inbetriebnahme der am Standort nach § 8 lit. a zu errichtenden Deponie zu der am Standort nach § 8 lit. d betriebenen Deponie zu erfolgen. Ausgenommen davon sind jene Abfälle, die zulässigerweise zur thermischen Behandlung in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
(2) In den Einzugsbereichen 3 (Innsbruck) und 4 (Mitte) hat die Abfuhr des Hausmülls und der betrieblichen Abfälle bis zur Inbetriebnahme der im § 8b standortmäßig festgelegten Abfallbehandlungsanlage zu der am Standort nach § 8 lit. d betriebenen Deponie zu erfolgen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des Art. I Z. 7 (§ 8b), mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 7 (§ 8b) tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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