Datum der Kundmachung
30.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2004 Stück 16
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Aus- und Fortbildung der Berufsjäger (Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)
Aufgrund des § 33 Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Inhalt, Ziel
(1) Die Aus- und Fortbildungsordnung regelt
(2) Ziel und Aufgabe dieser Ausbildungs- und Fortbildungsordnung ist die Heranbildung eines hochstehenden, die Jagd würdig repräsentierenden Berufsjägerstandes durch Vermittlung all jener Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die ordnungsgemäße und waidmännische Erfüllung des Jagdschutzes (§ 30 TJG 2004) erforderlich sind.
(3) Im Übrigen finden auf das Ausbildungsverhältnis der Lehrlinge bzw. das Dienstverhältnis der Berufsjäger die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Kollektivvertrag für die im Land Tirol tätigen Berufsjäger, sowie das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002, Anwendung.
Ausbildung
§ 2
Lehrverhältnis
(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer
(3) Die Lehrlingsausbildung darf nur in Betrieben anerkannter Lehrberechtigter und nur durch anerkannte Ausbilder erfolgen.
(4) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung. Näheres bestimmt sich nach dem Kollektivvertrag für die im Land Tirol tätigen Berufsjäger.
(5) Personen, die die Berufsjägerlehre absolvieren wollen, müssen sich in die beim Tiroler Jägerverband geführte Lehrlingsliste eintragen lassen. Dem Ansuchen um Eintragung in die Lehrlingsliste sind anzuschließen:
(6) Sind die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lehrlingsliste gegeben, so ist der Antragsteller in diese einzutragen und hievon schriftlich zu verständigen (gesetzlicher Vertreter, Vormund).
(7) Jagdlehrling im Sinne dieser Ausbildungsordnung ist, wer nach Eintragung in die Lehrlingsliste aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung des Jägerberufes bei einem anerkannten Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wird.
§ 3
Anerkennung als Lehrberechtigter und Ausbilder
Die Anerkennung als Lehrberechtigter und als Ausbilder erfolgt durch den Tiroler Jägerverband nach Anhören des zuständigen Bezirksjägermeisters und des Berufsjägervertreters (§ 61 Abs. 1 lit. c TJG 2004).
§ 4
Lehrberechtigter
(1) Die Anerkennung als Lehrberechtigter darf nur erfolgen, wenn
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Lehrberechtigter ist durch den (die) Jagdausübungsberechtigten dieses Revieres beim Tiroler Jägerverband schriftlich einzubringen.
(3) Bei Wegfall einer der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen ist eine bereits erfolgte Anerkennung als Lehrberechtigter zu widerrufen.
(4) Über die beabsichtigte Zurücklegung der Lehrberechtigung oder die Einstellung der Ausbildung von Jagdlehrlingen ist der Tiroler Jägerverband tunlichst sechs Monate vorher schriftlich zu verständigen.
§ 5
Ausbilder
(1) Die Anerkennung als Ausbilder darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die pädagogische Eignung besitzt und zum Zeitpunkt der Antragstellung
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Ausbilder ist beim Tiroler Jägerverband einzubringen. Dem Antrag sind beizuschließen:
(3) Die Anerkennung als Ausbilder ist nach Anhören des zuständigen Bezirksjägermeisters und des Berufsjägervertreters (§ 61 Abs. 1 lit. c TJG 2004) zu widerrufen, wenn der Ausbilder
§ 6
Lehrzeit
(1) Die Lehrzeit beträgt drei Jahre.
(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling (im Falle der Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter oder Vormund) jederzeit einseitig aufgelöst werden kann.
(3) Auf die Lehrzeit nach Abs. 1 ist die Zeit der Ausbildung in einer Forstfachschule oder im Rahmen des Lehrganges für Waldaufseher in Rotholz zur Gänze anzurechnen.
(4) Auf die Lehrzeit nach Abs. 1 ist auf Antrag eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Jagdaufseher im Ausmaß von zwei Jahren unbeschadet der Bestimmungen des § 11 anzurechnen. Über den Antrag hat der Tiroler Jägerverband nach Anhören der Landarbeiterkammer zu entscheiden.
(5) Vor Ablauf der Probezeit hat der Ausbilder dem Tiroler Jägerverband eine Begutachtung über die Eignung des Lehrlings zu erstatten.
(6) Das Lehrverhältnis endet mit dem Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Ausbildungszeit bzw. mit dem Tag der erfolgreich abgelegten Berufsjägerprüfung (§ 33 TJG 2004).
(7) Vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet das Lehrverhältnis,
(8) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung in die Lehrlingsliste beim Tiroler Jägerverband zu löschen.
§ 7
Lehrvertrag
(1) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt des Lehrverhältnisses zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen, vom Ausbilder mitzuunterfertigen und hat alle gemäß Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) abzuschließen.
(2) Der Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten in dreifacher Ausfertigung dem Tiroler Jägerverband zur Genehmigung vorzulegen. Davon erhalten je eine Ausfertigung die Vertragsparteien. Eine Ausfertigung verbleibt beim Tiroler Jägerverband.
§ 8
Auflösung des Lehrverhältnisses
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit (§ 6) nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Solche Gründe sind seitens
(2) Die Auflösung des Lehrverhältnisses ist dem Tiroler Jägerverband unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Auflösung des Lehrverhältnisses kann nur schriftlich erfolgen. Bei minderjährigen Lehrlingen bedarf sie im Falle der Auflösung nach Abs. 1 lit. b darüber hinaus der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Vormundes).
§ 9
Wechsel des Ausbildungsbetriebes oder des Ausbilders
(1) Der Wechsel des Ausbildungsbetriebes ist nur mit Zustimmung des Tiroler Jägerverbandes zulässig. Der zuständige Bezirksjägermeister und der Berufsjägervertreter (§ 61 Abs. 1 lit. c TJG 2004) sind dazu zu hören.
(2) Bei Genehmigung des Wechsels des Ausbildungsbetriebes haben der bisherige Lehrberechtigte den Austrittstag und der neue Lehrberechtigte den Eintrittstag des Lehrlings dem Tiroler Jägerverband sofort und unaufgefordert mitzuteilen. Der bisherige Lehrberechtigte hat darüber hinaus eine Beurteilung über die geleistete Dienstzeit zu erstatten.
(3) Die bisher geleistete Lehrzeit ist auf die Erfüllung der dreijährigen Lehrzeit anzurechnen.
(4) Der Wechsel des Lehrlings zu einem anderen anerkannten Ausbilder ist dem Tiroler Jägerverband sofort zur Kenntnis zu bringen. Unter Wechsel ist eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Übertragung der Ausbildungsverantwortung auf einen anderen anerkannten Ausbilder zu verstehen.
§ 10
Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
§ 11
Schulische Ausbildung
(1) Im dritten Lehrjahr hat der Lehrling einen mindestens drei Monate dauernden Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes, der auch einen Lehrgang über Erste Hilfe zu umfassen hat, zu besuchen und erfolgreich abzuschließen.
(2) Dieser Lehrgang ist unter Bedachtnahme auf den Prüfungstermin (§ 16 Abs. 4 der 1. DVO zum TJG 2004) nach Bedarf jährlich einmal abzuhalten. Der Tiroler Jägerverband hat die für diesen Lehrgang heranstehenden Lehrlinge einzuberufen.
(3) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges hat die Vermittlung und Vertiefung insbesondere jener Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen, die Gegenstand des Prüfungsstoffes für die Berufsjägerprüfung (§ 33 Abs. 5 lit. b TJG 2004 in Verbindung mit
§ 18 Abs. 2 der 1. DVO zum TJG 2004) bilden.
(4) Die für den Besuch des Ausbildungslehrganges benötigte Zeit ist auf die Lehrzeit (§ 6 Abs. 1) anzurechnen.
(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die zum Ausbildungslehrgang erforderliche Zeit ohne Schmälerung der Lehrlingsentschädigung frei zu geben und ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten.
(6) Über den Besuch des Ausbildungslehrganges sowie des Lehrganges über Erste Hilfe ist dem Lehrling ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen, das hinsichtlich der Lehrfächer auch eine Leistungsbeurteilung zu enthalten hat.
§ 12
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat alle im § 10 angeführten Lehrgegenstände zu enthalten, wobei das erste Lehrjahr der Einführung in den praktischen Jagdbetrieb, die folgende Lehrzeit der Auswertung, Verwirklichung und Vervollständigung der theoretischen Kenntnisse zu dienen hat.
§ 13
Pflichten des Ausbilders
(1) Der Ausbilder ist verpflichtet, den Lehrling gründlich und umfassend auszubilden und ihn mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen. Er hat darauf zu achten, daß die dem Lehrling übertragenen Aufgaben seinen Körperkräften angemessen sind.
(2) Die Ausführung der dem Lehrling zugeteilten Arbeiten ist vom Ausbilder zu überwachen.
(3) Der Lehrling ist auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. Die notwendigen Geräte und Maschinen sind ihm in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Ausbilder hat schließlich bei der Vorbereitung des Lehrlings auf die Berufsjägerprüfung durch Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten mitzuwirken.
§ 14
Pflichten des Lehrlings
(1) Während der Lehrzeit hat sich der Lehrling durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den späteren Dienst als Berufsjäger praktisch und theoretisch gewissenhaft vorzubereiten.
(2) Der Lehrling hat während der Lehrzeit das vom Tiroler Jägerverband aufgelegte Arbeits- und Dienstbuch zu führen. Im Dienstbuch sind unter genauer Zeitangabe Art und Ort der Beschäftigung sowie die dabei gemachten Beobachtungen und besonderen Erlebnisse täglich aufzuzeichnen. Das Dienstbuch ist vom Ausbilder mindestens einmal monatlich zu prüfen und zu unterfertigen. In das Arbeitsbuch ist monatlich ein Aufsatz über ein aktuelles jagdliches Thema einzuschreiben, das vom Ausbilder bestimmt wird. Der Aufsatz ist vom Ausbilder zu kontrollieren und die erfolgte Kontrolle ist von ihm zu bestätigen.
(3) Der Lehrling hat überdies monatlich einmal eine schriftliche Ausarbeitung der vom Tiroler Jägerverband ausgesandten Lehrbriefe zu verfassen und an den vom Vorstand des Tiroler Jägerverbandes bestellten Beauftragten für Aus- und Fortbildung einzusenden, der sie zu beurteilen hat.
(4) Arbeits- und Dienstbuch sind einmal jährlich vom Beauftragten für Aus- und Fortbildung des Tiroler Jägerverbandes zu überprüfen.
(5) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.
(6) Der Lehrling ist verpflichtet, den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
§ 15
Berufsjägerprüfung
(1) Für die Berufsjägerprüfung gelten die Bestimmungen des § 33 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sowie die §§ 16 bis 23 der 1. DVO zum TJG 2004.
(2) Die Bereitstellung der zur Durchführung der praktischen Schießübung erforderlichen Waffe obliegt dem Prüfungswerber. Die übrigen Prüfungsbehelfe hat im erforderlichen Umfang der Tiroler Jägerverband gegen Ersatz der aufgelaufenen Kosten zur Verfügung zu stellen.
§ 16
Standesabzeichen
(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Berufsjägerprüfung (§ 33 TJG 2004) ist der Lehrling ab dem Tag der erfolgten Prüfung zur Führung der Berufsbezeichnung "Berufsjäger" berechtigt. Über diese Berechtigung hat der Tiroler Jägerverband eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Berufsjäger ist berechtigt, das gemäß Anlage 4 ausgeführte Standesabzeichen zu tragen.
Fachliche Fortbildung
§ 17
Fortbildung
Die Berufsjäger sind verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vervollständigung und Vertiefung der praktischen und theoretischen Kenntnisse und waidmännischen Erziehung, insbesondere durch den Besuch von Lehrveranstaltungen, Pflichttrophäenschauen und anderen Veranstaltungen, die vom Tiroler Jägerverband eingerichtet werden, zu nützen.
§ 18
Revierjägerprüfung
(1) Der Antrag um Zulassung zum Fachkurs für Revierjäger und zur nachfolgenden Revierjägerprüfung ist beim Tiroler Jägerverband innerhalb der in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Fachzeitschrift "Jagd in Tirol" kundgemachten Frist einzubringen.
(2) Zum Fachkurs werden nur Berufsjäger zugelassen, die eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit als Berufsjäger nachweisen können.
(3) Die Revierjägerprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss des Tiroler Jägerverbandes abzulegen, der aus dem Landesjägermeister oder einem Mitglied des Vorstandes des Tiroler Jägerverbandes als Vorsitzendem und vier jeweils aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes zu bestellenden Prüfungskommissären besteht.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.
Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
Führung des Jagdbetriebes: des damit zusammenhängenden Schriftverkehrs, An- und Verkauf von Futtermitteln, Wildbretverwertung und Wildbretvermarktung, Einstellung und Entlohnung von Arbeitskräften, Steuerfragen, wesentliche Bestimmungen des Vertragsrechtes,
(6) Bei der Ablegung der Revierjägerprüfung hat der Berufsjäger Kenntnisse und Fertigkeiten auf allen Gebieten (Abs. 5) nachzuweisen. Die Prüfung hat einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu umfassen. Für die schriftliche Prüfung, deren Dauer zwei Stunden nicht überschreiten soll, ist vom Vorsitzenden eine Aufgabe aus dem Gebiet der Jagdbetriebslehre zu stellen. Die schriftliche Prüfung gilt als ein Prüfungsfach. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungswerber die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Das Prüfungsergebnis hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Es ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterfertigen und beim Tiroler Jägerverband zu verwahren ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber auch nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist.
(7) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 5 auszustellen.
(8) Die Prüfung darf nur zweimal und jeweils erst nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden.
(9) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebührt eine angemessene Entschädigung, deren Höhe nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten vom Tiroler Jägerverband festzusetzen ist.
(10) Die mit der Abwicklung des Fachkurses anfallenden Kosten hat der Kursteilnehmer anteilmäßig aus eigenem zu tragen. Die erforderlichen Lehrbehelfe sind vom Tiroler Jägerverband jedem Kursteilnehmer gegen Ersatz der aufgelaufenen Kosten zur Verfügung zu stellen.
Ernennungen
§ 19
Revierjäger
(1) Ein Berufsjäger ist vom Tiroler Jägerverband zum Revierjäger zu ernennen, wenn er
(2) Die Ernennung zum Revierjäger hat mit Wirksamkeit jenes Tages zu erfolgen, an dem die Revierjägerprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
§ 20
Revieroberjäger
Der Tiroler Jägerverband kann einen Revierjäger zum Revieroberjäger ernennen, wenn er
oder in
§ 21
Wildmeister
Ein Revieroberjäger kann vom Tiroler Jägerverband zum Wildmeister ernannt werden, wenn er
§ 22
Antragstellung
(1) Anträge auf Ernennung zum Revieroberjäger oder Wildmeister sind an den Tiroler Jägerverband zu richten. Antragsberechtigt sind:
(2) Vor der Beschlussfassung über die Ernennung zum Revieroberjäger oder Wildmeister ist eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Bezirksjägermeisters und des Berufsjägervertreters (§ 61 Abs. 1 lit. c TJG 2004), im Falle der Antragstellung nach Abs. 1 lit. b ist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten einzuholen.
(3) Die Wirksamkeit von Ernennungen beschließt der Vorstand des Tiroler Jägerverbandes.
(4) Über die Ernennung zum Revieroberjäger oder Wildmeister ist dem Ernannten eine Ernennungsurkunde auszufolgen.
Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23
Anerkennung von Ausbildungen, Berufsausübungen und Prüfungen
(1) Österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind die in einem anderen Land oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zurückgelegten Lehrzeiten, Zeiten der Ausübung des Berufes, mit Erfolg besuchten Ausbildungslehrgänge (Fachschulen), mit Erfolg abgelegten Prüfungen und erworbenen Berechtigungen dann anzuerkennen, wenn sie mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit der Zielsetzung der Ausbildung und die Gleichwertigkeit der Ausbildungsanforderungen dieser Aus- und Fortbildungsordnung im Wesentlichen gleichwertig sind.
(2) Vor der Entscheidung durch den Tiroler Jägerverband sind die Landeslandwirtschaftskammer, die Bauernkammer und die Landarbeiterkammer zu hören.
§ 24
Zuständigkeit
(1) Entscheidungen nach dieser Verordnung obliegen dem Tiroler Jägerverband im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. In zweiter Instanz entscheidet die Landesregierung. Sie ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Aus- und Fortbildungsordnung findet auf alle Lehrverhältnisse Anwendung, die nach ihrem In-Kraft-Treten begründet werden.
(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften zurückgelegte Lehrzeiten und hauptberuflich zurückgelegte Dienstzeiten sind im vollen Umfang anzurechnen.
(3) Alle bisher vor dem Tiroler Jägerverband abgelegten Prüfungen und die bisher von diesem ausgesprochenen Ernennungen behalten ihre Gültigkeit.
§ 26
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 27/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1996, außer Kraft.
Anlage 1
Lehrvertrag
Anlage nicht darstellbar
Anlage 2
Lehrgangszeugnis
Anlage nicht darstellbar
Anlage 3
Ernennungsurkunde
Anlage nicht darstellbar
Anlage 4
Standesabzeichen der Berufsjäger
Anlage nicht darstellbar
Anlage 5
Zeugnis
über die Revierjägerprüfung
Anlage nicht darstellbar
Anlage 6
Ernennungsurkunde
(Revierjäger, Revieroberjäger, Wildmeister)
Anlage nicht darstellbar
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.