Datum der Kundmachung
30.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2004 Stück 16
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über den Bezirksjagdbeirat (Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)
Aufgrund des § 67 Abs. 8 und 10 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet:
§ 1
Geschäftsordnung
Die in der Anlage enthaltene Geschäftsordnung für den Bezirksjagdbeirat bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Vergütung
Unbeschadet des Anspruches nach § 3 erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 7,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.
§ 3
Reisegebühren
(1) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und im Vertretungsfall ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten sowie auf die Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(2) Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug von und zur Sitzung des Bezirksjagdbeirates gebührt das Kilometergeld in der nach der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift festgesetzten Höhe.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.
Anlage zu § 1
Geschäftsordnung des Bezirksjagdbeirates
§ 1
Einberufung
(1) Der Vorsitzende hat den Bezirksjagdbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Eine Einberufung des Bezirksjagdbeirates hat binnen zwei Wochen zu erfolgen, wenn wenigstens drei Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
(2) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.
§ 2
Beschlusserfordernisse
(1) Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Eine schriftliche Abstimmung hat nur zu erfolgen, wenn der Vorsitzende dies bestimmt oder wenn wenigstens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(4) In Angelegenheiten, die nicht auf der bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 3
Niederschrift
(1) Vor Beginn jeder Sitzung hat der Vorsitzende einen Schriftführer aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmen.
(2) Über jede Sitzung des Bezirksjagdbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 4
Kanzleiarbeiten
Die Kanzleiarbeiten des Bezirksjagdbeirates sind von der am Sitz des Bezirksjagdbeirates zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
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