Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
LGBL_TI_20040630_42Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2004 Stück 16
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagdkarte, die Prüfungen und die Jagdschutzabzeichen (Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)
Aufgrund der §§ 27, 28, 33 und 34 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet:
§ 1
Tiroler Jagdkarte
Die Tiroler Jagdkarte ist entsprechend der Anlage 1 mit den Abmessungen von etwa 105 × 210 mm, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem grünlichem Material herzustellen.
§ 2
Prüfung über die jagdliche Eignung, Ausschreibung, Zulassung
(1) Um die Zulassung zur Prüfung über die jagdliche Eignung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte ist unter Vorlage der Geburtsurkunde und des Meldezettels schriftlich bei der nach dem Hauptwohnsitz des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Diese Behörde hat über die Zulassung zu entscheiden.
(2) Die Prüfung ist vor der Prüfungskommission bei der nach Abs. 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen.
(3) Die Prüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Die Behörde hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift "Jagd in Tirol" auszuschreiben. In der Ausschreibung ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.
§ 3
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestimmenden Vertreter als Vorsitzendem, dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und einem weiteren von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Sachverständigen für das Jagdwesen.
§ 4
Prüfungsstoff
(1) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Er setzt auch Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach Abs. 2 lit. a fest, die nach Möglichkeit auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen ist. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
(2) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
(3) Die praktische Schießprüfung nach Abs. 2 lit. a ist mit einer Jagdwaffe abzulegen, die mit einer bei der Jagd üblichen Visiereinrichtung ausgestattet und für Patronen eingerichtet ist, die nach der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 für die Jagd auf Schalenwild zugelassen sind. Dabei ist in der Stellung "sitzend" oder "liegend aufgelegt" auf mindestens 100 m Entfernung auf die kleine Gamsscheibe mit dazupassendem 7-Ring-Einsteckspiegel entsprechend der Anlage 2 oder auf eine Scheibe mit vergleichbaren Trefferanforderungen nach drei Probeschüssen eine Serie von fünf Schüssen abzugeben. Diese Serie darf höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 5
Durchführung der Prüfung, Gebühr
(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr zu erlegen. Die Prüfungsgebühr beträgt 36,50 Euro.
(2) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Sie soll je Prüfungswerber die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Das Prüfungsergebnis hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Es ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber auch nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 40 Ringen erreicht hat.
(3) Die Prüfung gilt ebenfalls als "nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.
§ 6
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 3 auszustellen.
§ 7
Prüfungsersatz
(1) Eine Prüfung über die jagdliche Eignung hat bei Personen, die
(2) Kann der nach Abs. 1 erforderliche Nachweis nicht erbracht werden, so ist über die Prüfungsgegenstände nach § 4 Abs. 2 lit. e und/oder Abs. 3 eine Ergänzungsprüfung abzulegen; die §§ 2 bis 6 gelten hiefür sinngemäß.
§ 8
Prüfungsentgelt
Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung ein Entgelt von 18,25 Euro für jede angefangene Stunde. Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Personalstand der Bezirksverwaltungsbehörde angehören, haben überdies Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
§ 9
Jagdaufseherprüfung, Ausschreibung, Zulassung
(1) Die Jagdaufseherprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 10 beim Amt der Landesregierung abzulegen.
(2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind beizuschließen:
(3) Anstelle einer Bestätigung nach Abs. 2 lit. d kann ein Nachweis über die Teilnahme an dem im Rahmen des Ausbildungskurses für Waldaufseher nach der Tiroler Waldordnung durchgeführten Lehrgang über den nach § 11 vorgesehenen Prüfungsstoff beigebracht werden.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Die Prüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift "Jagd in Tirol" auszuschreiben. In der Ausschreibung ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um die Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.
§ 10
Prüfungskommission
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung bestellt, und zwar
§ 11
Prüfungsstoff
(1) Für die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission und die Durchführung der praktischen Schießübung nach Abs. 2 lit.a gilt § 4 Abs. 1.
(2) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
(3) Die praktische Schießübung nach Abs. 2 lit. a ist mit einer Jagdwaffe abzulegen, die mit einer bei der Jagd üblichen Visiereinrichtung ausgestattet und für Patronen eingerichtet ist, die nach der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 für die Jagd auf Schalenwild zugelassen sind. Dabei ist in der Stellung "sitzend aufgelegt" auf mindestens 100 m Entfernung auf die kleine Gamsscheibe mit dazupassendem 7-Ring-Einsteckspiegel entsprechend der Anlage 2 nach drei Probeschüssen eine Serie von fünf Schüssen abzugeben. Diese Serie darf einmal wiederholt werden.
§ 12
Durchführung der Prüfung, Gebühr
(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr zu erlegen. Die Prüfungsgebühr beträgt 36,50 Euro.
(2) Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu umfassen. Für die schriftliche Prüfung, deren Dauer eine Stunde nicht überschreiten soll, ist vom Vorsitzenden je eine Aufgabe über die Meldung (Anzeige) eines Jagdvorfalles und über die Berechnung von Wildfütterungskosten zu stellen. Die schriftliche Prüfung gilt als ein Prüfungsfach. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungswerber die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Das Prüfungsergebnis hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Es ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen und beim Amt der Landesregierung zu verwahren ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber auch nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 42 Ringen erreicht hat.
(3) § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 13
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 4 auszustellen.
§ 14
Prüfungserleichterungen, Prüfungsersatz
(1) Die Prüfungsgegenstände nach § 11 Abs. 2 lit. b, c und d haben bei Bewerbern um die Jagdaufseherprüfung, die
zu entfallen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben jedenfalls eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 11 Abs. 2 lit. e abzulegen, eine praktische Schießübung jedoch nur dann, wenn der Nachweis der Ablegung einer der praktischen Schießprüfung nach § 11 Abs. 3 vergleichbaren Prüfung nicht erbracht wird.
(3) In anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen werden als Ersatz der Jagdaufseherprüfung anerkannt, wenn der Prüfungsstoff wenigstens das im § 11 Abs. 2 festgesetzte Ausmaß umfasst. Fehlt lediglich die praktische Schießübung nach § 11 Abs. 2 lit. a, so kann diese auf Antrag nachgeholt werden. Dessen ungeachtet ist eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 11 Abs. 2 lit.e jedenfalls erforderlich.
(4) Für die in den Abs. 2 und 3 vorgesehene Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 13 sinngemäß; die Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem zweiwöchigen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes ist jedoch nicht erforderlich.
§ 15
Berufsjägerausbildung
Für die Ausbildung der Berufsjäger gelten die Bestimmungen der Vierten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 45.
§ 16
Berufsjägerprüfung, Ausschreibung, Zulassung
(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 17 beim Amt der Landesregierung abzulegen.
(2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind beizuschließen:
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfung ist einmal jährlich abzuhalten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift "Jagd in Tirol" auszuschreiben. In der Ausschreibung ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um die Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.
§ 17
Prüfungskommission
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung bestellt, und zwar
§ 18
Prüfungsstoff
(1) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Für die Durchführung der praktischen Schießübung nach Abs. 2 lit. a gilt § 4 Abs. 1.
(2) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
(3) Für die Ablegung der praktischen Schießübung nach Abs. 2 lit. a gilt § 11 Abs. 3.
§ 19
Durchführung der Prüfung, Gebühr
(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr zu erlegen. Die Prüfungsgebühr beträgt 36,50 Euro.
(2) Die Prüfung hat einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu umfassen. Für die schriftliche Prüfung, deren Dauer eine Stunde nicht überschreiten soll, ist vom Vorsitzenden je eine Aufgabe über die Meldung (Anzeige) eines Jagdvorfalles und über die Berechnung von Wildfütterungskosten zu stellen. Die schriftliche Prüfung gilt als ein Prüfungsfach. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungswerber die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Das Prüfungsergebnis hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Es ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen und beim Amt der Landesregierung zu verwahren ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber auch nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 42 Ringen erreicht hat.
(3) § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 20
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 5 auszustellen.
§ 21
Prüfungsersatz
In anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen werden bei Nachweis einer mindestens dreijährigen Lehrzeit als Berufsjäger als Ersatz der Berufsjägerprüfung anerkannt, wenn der Prüfungsstoff wenigstens das im § 18 Abs. 2 festgesetzte Ausmaß umfasst. Fehlt lediglich die praktische Schießübung nach § 18 Abs. 2 lit. a, so kann diese auf Antrag nachgeholt werden. Dessen ungeachtet ist eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 18 Abs. 2 lit. f jedenfalls erforderlich, für die die Bestimmungen der §§ 16 bis 20 sinngemäß gelten.
§ 22
Prüfungsbehelfe
Die Bereitstellung der zur Durchführung der praktischen Schießübung erforderlichen Waffe obliegt dem Prüfungswerber. Die übrigen Prüfungsbehelfe sind im erforderlichen Umfang vom Tiroler Jägerverband zur Verfügung zu stellen.
§ 23
Prüfungsentgelt
Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Jagdaufseherprüfung und die Berufsjägerprüfung erhalten für die Abnahme der Prüfung ein Entgelt von 18,25 Euro für jede angefangene Stunde. Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Personalstand des Amtes der Tiroler Landesregierung angehören, haben überdies Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
§ 24
Jagdschutzabzeichen
(1) Das Amt der Landesregierung hat die in der Anlage 2 zum Tiroler Jagdgesetz 2004 beschriebenen und abgebildeten Jagdschutzabzeichen herstellen zu lassen. Die Jagdschutzabzeichen sind fortlaufend zu nummerieren. Den Berufsjägern bzw. Jagdaufsehern ist das Abzeichen Nr. 1 bzw. Nr. 2 anlässlich der Bestätigung ihrer Bestellung und Vereidigung, den Jagdausübungsberechtigten das Abzeichen Nr. 3 auf Antrag durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
(2) Die Jagdschutzabzeichen sind bei Ausübung des Jagdschutzes entweder auf der Kopfbedeckung oder auf der Brust sichtbar zu tragen.
(3) Die Jagdschutzabzeichen sind der Behörde zurückzustellen oder von der Behörde einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für das Tragen als Dienstabzeichen nicht mehr vorliegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis aller von ihr bestätigten jagdschutzberechtigten Personen und der an sie übergebenen Jagdschutzabzeichen zu führen.
§ 25
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 26/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2001, außer Kraft.
Anlage 1
Tiroler Jagdkarte
Anlage nicht darstellbar
Anlage 2
Zielscheibe
Anlage nicht darstellbar
Anlage 3
Zeugnis über die nach § 28 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 vorgeschriebene Prüfung über die jagdliche Eignung
Anlage nicht darstellbar
Anlage 4
Zeugnis über die nach § 33 des Tiroler Jagdgesetzes 2004
vorgeschriebene Jagdaufseherprüfung
Anlage nicht darstellbar
Anlage 5
Zeugnis über die nach § 33 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 vorgeschriebene Berufsjägerprüfung
Anlage nicht darstellbar
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