Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Wiederverlautbarung
LGBL_TI_20040630_41Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, WiederverlautbarungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2004 Stück 15
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1983
Artikel I
(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60, unter Berücksichtigung der durch die Kundmachung LGBl. Nr. 44/1984 und die Gesetze LGBl. Nr. 68/1993, 89/2002 und 107/2002 bedingten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004" zu bezeichnen.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 und 2 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2002, LGBl. Nr. 89, mit dessen Art. 9 das Tiroler Jagdgesetz 1983 geändert wurde, lauten:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach diesem Gesetz."
Anlage
Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004
Jagdrecht
§ 1
Begriffe, Anwendungsbereich
(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
(2) Jagdbare Tiere sind die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.
(3) Habitat-Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7-50, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, S. 42-65.
(4) Vogelschutzrichtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103,
S. 1-18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 Nr. L 223, S. 9-17.
(5) Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie auf das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
(6) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.
(7) Natura 2000-Gebiete sind jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabs. 3 und nach Art. 7 der Habitat-Richtlinie aufgenommen werden.
(8) Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch "Jagd" genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§§ 2 und 3 aufgehoben durch LGBl. Nr. 107/2002.
§§ 2 und 3 aufgehoben durch LGBl. Nr. 107/2002.
Jagdgebiete, Jagdausübung
§ 4
Feststellung des Jagdgebietes
(1) Die Jagd darf - unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 4 - nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen.
(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2 oder 3 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.
§ 5
Eigenjagdgebiet
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5) Als zusammenhängend hat eine Grundfläche zu gelten, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.
§ 6
Genossenschaftsjagdgebiet
(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 5 Abs. 5) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(3) Grundflächen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, bilden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 Hektar umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet.
(4) Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 2 ist der Bezirksjagdbeirat (§ 67) zu hören.
§ 7
Gehege
(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden.
(2) Die Errichtung, die Erweiterung und jede wesentliche Änderung eines Geheges bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Um die Erteilung einer Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, der Nachweis des Eigentums an den für das Gehege benötigten Grundflächen bzw., wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen.
(4) Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
(6) Vor der Erteilung einer Bewilligung ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(7) Eine Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(8) Die Organe der Behörde sind berechtigt, ein Gehege daraufhin zu überprüfen, ob es diesem Gesetz und der Bewilligung entsprechend betrieben und instand gehalten wird. Der Eigentümer des Geheges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Organen der Behörden Zutritt zum Gehege zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(9) Auf Gehege finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der Abs. 1 bis 8 und des § 10 Abs. 1 keine Anwendung.
§ 8
Angliederung
(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.
(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.
(4) Ein Bescheid, mit dem eine Angliederung verfügt wird, ist auch der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.
(5) Ein Bescheid, mit dem eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr gegeben ist.
(6) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche der angegliederten Grundfläche zu jener des Eigenjagdgebietes zu berechnen. Bei nicht verpachteten Eigenjagden besteht ein Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Flächen berechneten Anteil am Pachtwert (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 20/1991, in der jeweils geltenden Fassung). Der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche wird Mitglied der Jagdgenossenschaft.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 2 oder 3 den Bezirksjagdbeirat zu hören.
§ 9
Unterbrechung, Zusammenlegung
(1) Straßen, Wege, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche, fließende sowie stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet, unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber in der Längsrichtung zwischen getrennt liegenden Grundflächen den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes nicht her.
(2) Grundflächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit sind, bilden kein Jagdgebiet; sie stellen bei einer Länge von mehr als 400 Metern den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes zwischen Grundstücksteilen nicht her und dürfen bei der Berechnung der Größe des Jagdgebietes nicht mitgerechnet werden.
(3) Jagdgebiete können im Interesse der Jagdwirtschaft durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten zusammengelegt werden. Die Zusammenlegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) In gleicher Weise können Jagdgebiete durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten abgerundet oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch soll die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung (der Flächentausch) ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 10
Ruhen der Jagd
(1) Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind
(2) Die Eigentümer der im Abs. 1 lit. c und d genannten Anlagen und Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, soweit dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, erforderlich ist, Dachse, Füchse, Steinmarder und Iltisse ohne Rücksicht auf die §§ 27 Abs. 1 und 36 Abs. 2 fangen oder töten. Der Jagdausübungsberechtigte ist hievon zu verständigen; auf sein Verlangen ist ihm das gefangene oder getötete Wild zu übergeben.
§ 11
Jagdausübung
(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur, denen im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zukommt.
(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er das Jagdrecht nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder unverzüglich auf einen Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen.
(3) Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind und in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können. Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern diese nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen.
(5) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie kann die Ausübung des Jagdrechtes verpachten oder das Jagdrecht durch einen bestellten Jagdleiter nach Abs. 3 selbst ausüben (Eigenbewirtschaftung).
(6) Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind.
(7) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) binnen einer Woche nach dem Vertragsabschluss die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen.
(8) Die Jagd darf auf Grundflächen bis zu 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere volle 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdaufseher sowie Berufsjäger zählen nicht mit.
§ 12
Jagderlaubnis
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgast). Sie bedarf der Schriftform und muss von allen Jagdausübungsberechtigten unterzeichnet sein. Der Jagdgast hat bei Ausübung der Jagd den Erlaubnisschein mit sich zu führen.
(2) Die Erteilung einer Jagderlaubnis unterliegt den Beschränkungen des § 11 Abs. 8. Ausgenommen hievon ist eine vorübergehende Jagderlaubnis, wenn sie sich auf den Abschuss bestimmter oder nur einiger Wildstücke und nur auf wenige Tage erstreckt.
Jagdgenossenschaft
§ 13
Mitgliedschaft, Genossenschaftsstatut
(1) Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung, der Erlassung einer Verfügung oder der Durchführung einer Wahl eingebracht werden. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung von Amts wegen ist nach Ablauf von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
(3) Unterlässt ein Organ der Jagdgenossenschaft (§ 14) die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder nach dem Statut (Abs. 5) obliegenden Aufgabe, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu treffen, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft oder eines Dritten unbedingt erforderlich ist.
(4) Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Die Jagdgenossenschaft hat sich ein Statut zu geben, das insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung des Obmannes, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung und der Sitzungen des Jagdausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes, die Haushaltsführung und die Führung der erforderlichen Verzeichnisse zu enthalten hat. Erlässt die Jagdgenossenschaft dieses Statut nicht binnen drei Monaten nach Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes, so tritt das von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Musterstatut für die Jagdgenossenschaft in Geltung.
§ 14
Organe
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss und der Obmann.
§ 15
Vollversammlung
(1) Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an. Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern gehörigen Grundflächen berechnet, wobei auf Grundflächen von einem halben bis zwei Hektar eine Stimme, von mehr als zwei bis zehn Hektar zwei Stimmen und für je weitere angefangene zehn Hektar je eine weitere Stimme entfallen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen sind nicht mitzurechnen.
(2) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten. Eine Mehrheit von Personen hat ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Beschlüsse nach Abs. 5 lit. b bedarf es jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
(5) Der Vollversammlung sind vorbehalten:
§ 16
Jagdausschuss
(1) Der Jagdausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Obmann, der Obmannstellvertreter und die drei Mitglieder werden von der Vollversammlung aus den in den Gemeinderat wählbaren Mitgliedern der Jagdgenossenschaft auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für jedes der drei Mitglieder ist je ein Ersatzmitglied zu wählen. Wählbar sind auch Personen, die zum Gemeinderat nur deshalb nicht wählbar sind, weil sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Jagdausschusses ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit ausschließt.
(5) Beträgt die Zahl der Mitglieder der Jagdgenossenschaft weniger als sechs, so werden die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung besorgt.
(6) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
(7) Den Vorsitz im Jagdausschuss führt der Obmann. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder der Obmannstellvertreter und zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, die nach Köpfen zu berechnen ist, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß.
(8) Ist der Jagdausschuss trotz drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ergangener schriftlicher Einberufung nicht beschlussfähig, so ist der Obmann berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten selbst zu treffen.
§ 17
Obmann
(1) Der Obmann des Jagdausschusses beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er besorgt die Geschäfte des Jagdausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durch.
(2) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift eines weiteren Ausschussmitgliedes.
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
Jagdpachtung
§ 18
Jagdpachtvertrag
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur in seiner Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht.
(2) Die Pachtdauer beträgt mindestens zehn Jahre. Die Verlängerung eines Pachtvertrages kann auch auf kürzere Zeit erfolgen. Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters. Bei Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
(3) Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter innerhalb von drei Wochen nach dem Vertragsschluss unter Vorlage einer Vertragsausfertigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn er nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustande gekommen ist, wenn er gesetzwidrige Bestimmungen enthält, wenn im Fall des § 11 Abs. 7 die Ausübung des Jagdrechtes nicht auf einen Jagdleiter übertragen wird oder wenn ein früherer Jagdpachtvertrag nach § 20 aufgelöst wurde. Gegen einen solchen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Nach dem Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.
(4) Feststellungen nach § 4 Abs. 2 und 3 sowie Verfügungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5 haben auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss, wohl aber auf Pachtverhältnisse nach Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer, wenn sie noch vor diesem vereinbart worden sind.
§ 19
Mitpächter, Unterverpachtung
(1) Mehrere Mitpächter haften für die Bezahlung des Pachtzinses und für den Ersatz des Wild- und Jagdschadens zur ungeteilten Hand.
(2) Eine Unterverpachtung der Jagd ist unzulässig.
§ 20
Auflösung des Jagdpachtvertrages
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen aufzulösen, wenn ein Pächter
Verwertung der Genossenschaftsjagd
§ 21
Verpachtung, Beschränkung der Pachtwerber
(1) Die Jagdgenossenschaft hat, sofern nicht ein Beschluss auf Eigenbewirtschaftung oder auf freihändige Vergabe nach § 15 Abs. 5 lit. b Z. 1 oder 2 vorliegt, die Ausübung des Jagdrechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten. Der Kreis der Anbotsteller kann dabei auf
beschränkt werden.
(2) Im Fall einer Beschränkung nach Abs. 1 darf auch eine Jagderlaubnis nur an zur Anbotstellung berechtigte Personen erteilt werden, unbeschadet einer an Jagdschutzorgane erteilten Jagderlaubnis.
§ 22
Versteigerungsbedingungen, Kundmachung der Versteigerung
(1) Der Obmann hat zwei Monate vor Beginn der neuen Pachtperiode die von der Vollversammlung beschlossenen Versteigerungsbedingungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn
(3) Der Obmann hat die Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung ortsüblich, wenn aber keine Beschränkung nach § 21 Abs. 1 vorgesehen ist, außerdem in einer inländischen Jagdfachzeitschrift und in einer Tiroler Tages- oder Wochenzeitung kundzumachen.
(4) Die Kundmachung hat die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Angabe seiner Größe, die Angabe der Pachtzeit, des Ortes und des Zeitpunktes der Versteigerung, die Angabe des dem Revier angemessenen Wildstandes aufgrund des Abschussplanes und des im letzten Jahr durchgeführten Abschusses, die Angabe des Ausrufungspreises und des zu erlegenden Vadiums zu enthalten.
§ 23
Versteigerung
(1) Der Obmann hat die Versteigerung vorzunehmen. Zur Anbotstellung sind unbeschadet einer allfälligen Beschränkung nach § 21 Abs. 1 nur Personen, die das Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufungspreises erlegt haben, zuzulassen.
(2) Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der Pachtvertrag abgeschlossen. Das von ihm erlegte Vadium hat der Obmann zur Sicherstellung der Kosten der Versteigerung und des rechtzeitigen Erlages des ersten Pachtzinses zu verwahren und die Vadien der übrigen Bieter zurückzustellen.
(3) Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein den Ausrufungspreis erreichendes Anbot erstellt, so hat der Obmann die Versteigerung als ergebnislos zu schließen und die erlegten Vadien zurückzustellen.
(4) Im Übrigen gelten für das Versteigerungsverfahren die Bestimmungen der §§ 267 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.
§ 24
Anzeige des Versteigerungsergebnisses, Ersatz der Kosten
(1) Der Obmann hat die Durchführung der Versteigerung unter Anschluss der Versteigerungsniederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach erteiltem Zuschlag die ihr durch die Versteigerung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Nach Erlag dieser Kosten und des ersten Pachtzinses ist das in Verwahrung genommene Vadium dem Pächter zurückzustellen.
§ 25
Eigenbewirtschaftung, freihändige Vergabe
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft über die Eigenbewirtschaftung oder die freihändige Vergabe (§ 15 Abs. 5 lit. b Z. 1 oder 2) sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Hat die Jagdgenossenschaft die Verpachtung der Genossenschaftsjagd beschlossen, kann diese aber vorerst nicht durchgeführt werden, so ist die Jagd so lange durch einen Jagdleiter (§ 11 Abs. 3) ausüben zu lassen, bis die Verpachtung durchgeführt ist.
§ 26
Abrechnung
(1) Am Schluss eines jeden Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Abrechnung zu erstellen.
(2) Der Reinerlös ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Grundflächen aufzuteilen, wobei Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen außer Betracht zu bleiben haben. In gleicher Weise ist auch ein sich ergebender Abgang auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzuteilen (Umlagen).
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Jagdjahres hat der Obmann die Abrechnung und Verteilung und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Erlösanteile oder Umlagen durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich mit dem Beifügen kundzumachen, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft innerhalb der Auflagefrist gegen die Abrechnung und die Festsetzung der Erlösanteile und der Umlagen beim Obmann der Jagdgenossenschaft schriftlich Einspruch erheben können.
(4) Über Einsprüche hat die Vollversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (§ 15 Abs. 5 lit. c) zu entscheiden. Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 wird dadurch nicht berührt.
Jagdkarte
§ 27
Ausstellung der Jagdkarte
(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte mit sich führen und auf Verlangen sowohl dem Jagdschutzberechtigten als auch den Organen der öffentlichen Sicherheit vorweisen.
(2) Die Jagdkarte hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen, in deren Bereich der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat; hat er keinen Hauptwohnsitz in Tirol, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller die Jagd ausüben will.
(3) Die Tiroler Jagdkarte ist für den Bereich des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur für das jeweilige Jagdjahr auszustellen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
(4) Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr ihre Gültigkeit, wenn bis zum 30. Juni dieses Jahres die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung eingezahlt wird. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli eines Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen mitzuteilen, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte zu erlassen.
§ 28
Voraussetzungen zur Erlangung der Jagdkarte
(1) Eine Tiroler Jagdkarte darf - unbeschadet der Bestimmungen des § 29 - nur an Personen ausgestellt werden, die
(2) Die Prüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über
(4) Die Prüfung darf höchstens zweimal und jeweils erst nach Ablauf eines halben Jahres wiederholt werden.
(5) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten von der Landesregierung festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.
(6) Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann auch erbracht werden
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Prüfung ersetzt, wenn im Zuge der Berufsausbildung die unter Abs. 3 lit. b genannten Kenntnisse vermittelt werden.
(8) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft können ihre jagdliche Eignung durch Vorlage einer Berechtigung zur Jagdausübung im betreffenden Staatsgebiet nachweisen. Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 29
Verweigerung und Einziehung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:
(2) Wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 28 oder eine der im Abs. 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen.
(3) Die Gerichte haben die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) unverzüglich zu verständigen.
Schutz der Jagd
§ 30
Jagdschutzberechtigte Personen
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.
(2) Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes.
(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
§ 31
Bestellung des Jagdschutzpersonals
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.
(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer, der Bezirkslandwirtschaftskammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildstandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.
(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.
§ 32
Voraussetzungen für die Bestellung
Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
§ 33
(1) Die Jagdaufseher- und die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Zur Jagdaufseherprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem zweiwöchigen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes (§ 58) sowie an einem Lehrgang über Erste Hilfe teilgenommen haben und die in den der Zulassung vorangegangenen fünf Jahren im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte gewesen sind.
(3) Zur Berufsjägerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Befähigung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte besitzen und an einem dreimonatigen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes, der auch einen Lehrgang über Erste Hilfe zu umfassen hat, teilgenommen haben. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung der Berufsjäger zu erlassen. In dieser Verordnung ist auf die für die Berufsjägerprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Abs. 5 lit. b Bedacht zu nehmen.
(4) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung und zur Berufsjägerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen. Über eine Berufung gegen einen solchen Bescheid entscheidet die Landesregierung.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über
(6) Die Prüfung darf nur zweimal und jeweils erst nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden.
(7) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten von der Landesregierung festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen,
Z. 1 angeführten Gebieten die bei der Jagdaufseherprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden;
§ 34
Bestätigung, Vereidigung
(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.
(2) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen. Über die Bestätigung ihrer Bestellung und die Vereidigung ist den Jagdschutzorganen eine Bescheinigung auszustellen, die sie bei Ausübung ihres Dienstes mit sich zu führen haben.
(3) Die Jagdschutzberechtigten haben bei der Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 2 abgebildete Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst den Jagdschutz ausübt.
§ 35
Befugnisse des Jagdschutzpersonals
(1) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
(2) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
(3) Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4) Den Eigentümern der nach Abs. 2 lit. c rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.
(5) Die im Abs. 2 lit. c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.
8.Abschnitt
Besondere jagdwirtschaftliche Vorschriften
§ 36
Jagd- und Schonzeit
(1) Die Landesregierung hat für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2) Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der Schonzeit ist es insbesondere auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
§ 37
Abschussplan
(1) Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild -, von Auer- und Birkhahnen und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(2) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(3) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Abs. 6) gegliedert, anzugeben:
(4) Im Abschussplan für Auer- und Birkhahnen sowie für Murmeltiere sind lediglich der im vorausgegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan für Auer- und Birkhahnen bis zum 1. April, für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jedes Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.
(7) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen,
(9) Soweit es zur Erhaltung oder Herstellung eines nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen,
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr einer Entwertung des Jagdgebietes oder einer Schädigung angrenzender Jagdgebiete abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen.
(11) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, 9 oder 10 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(12) Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.
(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die vom Jagdausübungsberechtigten zu verwendenden Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.
§ 38
Überwachung des Abschussplanes
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Trophäen des Schalenwildes, bei männlichem Rot- und Rehwild zusätzlich den linken Unterkieferast, bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch fachlich befähigte Personen anhand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer die Einhaltung des Abschussplanes zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft, z. B. durch Anbohren oder Bemalen an unauffälliger Stelle, zu kennzeichnen. Diese Überprüfung kann auch stichprobenweise erfolgen.
(3) Wenn Wildschäden aufgrund von überhöhten Wildbeständen vermehrt auftreten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates für Gebiete, die zum Lebensraum des den Schaden verursachenden Wildes gehören, anordnen, dass bei der Pflichttrophäenschau der linke Unterkieferast auch des weiblichen Rot- und Rehwildes vorzulegen und nach Abs. 2 zu kennzeichnen ist oder dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher oder einzelner Schalenwildarten dadurch zu erbringen ist, dass das erlegte Wildstück unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist. Diese hat die Vorlage des erlegten Wildes auf der Rückseite der Abschussmeldung zu bescheinigen und das Wildstück in der von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Form zu kennzeichnen. Die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Sie sind überdies vom Tiroler Jägerverband in seinem Mitteilungsblatt zu verlautbaren; diese Verlautbarung ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.
§ 39
Kümmerndes Wild, Fallwild
(1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen; auf den Abschussplan ist es auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen.
(2) Fallwild ist in die Abschusslisten einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten ist es auf den Abschussplan anzurechnen, wenn dieser Antrag gleichzeitig mit der Fallwildmeldung gestellt wird. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so ist das Fallwild bei der Erstellung der Wildstandsmeldung des kommenden Jagdjahres zu berücksichtigen. Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.
§ 40
Verbote bei der Ausübung der Jagd
(1) Verboten ist,
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen zu bewilligen
(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(4) Ein Bescheid über einen Antrag nach Abs. 2 ist auch der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs. 1 lit. b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.
§ 41
Örtliche Verbote
(1) Wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde, darf nicht gejagt werden.
(2) In der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen, von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen, darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber mit der Schusswaffe erlegt werden.
(3) Das Weidevieh darf durch die Ausübung der Jagd mit Hunden nicht beunruhigt werden.
§ 42
Schutz des Wildes
(1) Es ist verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind.
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz solcher Personen, so haben sie es unverzüglich beim Jagdausübungsberechtigten oder bei seinem Jagdschutzpersonal abzuliefern.
(3) Das Halten und das Befördern ganzjährig geschonter Greifvögel ist verboten. Ausnahmen zum Zweck der Ausübung der Beizjagd dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden, in denen
§ 43
Zwangsrechte
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf besondere Anlagen, wie Jagdhütten, Hochstände, Futterplätze, Jagdsteige und Wildzäune, nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers errichten und erhalten.
(2) Der Grundeigentümer kann durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Bezirkslandwirtschaftskammer verhalten werden, die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen, Futterplätzen und Hochständen gegen angemessene Entschädigung zu dulden, wenn diese Anlagen für die Wildhege und die Jagd unerlässlich sind und dem Grundeigentümer aus ihrer Errichtung und Erhaltung keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes erwachsen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 44
Jägernotweg
(1) Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Entschädigung ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
§ 45
Sperren
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Futterplätzen (Sperrflächen) in einem solchen örtlichen und zeitlichen Umfang verfügen, als dies erforderlich ist, um in Notzeiten eine Beunruhigung des Wildes an Futterplätzen, an denen die Fütterung zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig ist, hintanzuhalten.
(2) Sperrflächen dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb der örtlich üblichen Schiführen und Schiabfahrten nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragter sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat Sperrflächen mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafel nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.
§ 46
Wildfütterung
Dem Rot- und Rehwild ist rechtzeitig eine möglichst vielseitige, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darzubieten, wenn es zu seiner Erhaltung und zur Verhütung untragbarer Schäl- und Verbissschäden notwendig ist. Dem Rotwild darf nur in winterlichen Notzeiten eine Fütterung dargeboten werden. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist er mit Bescheid hiezu zu verpflichten. Futterplätze sind den örtlichen Gegebenheiten angepasst und tunlichst abseits örtlich üblicher Wanderwege, Schiführen und Schiabfahrten anzulegen.
§ 47
Jagdhunde
Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar sowie für Jagdgebiete, für die nach § 31 ein Berufsjäger zu bestellen ist, ist ein geprüfter Schweißhund oder ein auf Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund zu halten.
§ 48
Wildfolge
(1) Wechselt ein auch nur möglicherweise krank geschossenes Schalenwild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge nach § 49 nicht vereinbart, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes (seinem Vertreter) den Vorfall unverzüglich zu melden. Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen (seinem Beauftragten) zu gestatten. Der Schütze hat sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche durch den Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.
(2) Wurde die Meldung nach Abs. 1 erstattet, die Nachsuche durch den Schützen (seinen Beauftragten) aufgenommen und vor Auffindung des Stückes nicht aufgegeben, so fallen die üblichen Trophäen des übergewechselten kranken Stückes dem Schützen zu. Die Nachsuche gilt als nicht aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder wegen anderer zwingender Umstände abgebrochen und am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wurde. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze keinen Anspruch auf die Trophäen.
(3) Das Wildbret des übergewechselten kranken Stückes gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten.
(4) Das übergewechselte Wild ist auf den Abschussplan des Gebietes anzurechnen, in dem es krank geschossen wurde.
§ 49
Vereinbarte Wildfolge
(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gelten folgende Richtlinien:
(2) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten. Der Grundeigentümer oder sein Vertreter ist vorher zu benachrichtigen.
§ 50
Hegegemeinschaften
(1) Die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten können sich zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Wilddichte, eines natürlichen Altersaufbaus des Wildstandes und eines zahlenmäßig ausgewogenen Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.
(2) Die Bildung einer Hegegemeinschaft ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige ist ein Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen.
(3) Durch die Bildung einer Hegegemeinschaft bleiben die nach diesem Gesetz den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt.
§ 51
Abhaltung des Wildes
(1) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Die hiezu erstellten Einrichtungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein.
(2) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, das Haarwild (Anlage 1 Z. 1) von seinem Grundstück durch geeignete Maßnahmen, jedoch ohne Benützung von Schusswaffen, fern zu halten und zu vertreiben.
§ 52
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden
(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37 Abs. 2 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.
(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
(3) Wildschäden sind waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(5) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen.
(7) Der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Berufung erheben.
§ 53
Nichtheimische Tiere
(1) Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig, die vor ihrer Entscheidung die Landeslandwirtschaftskammer und den Tiroler Jägerverband zu hören hat. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Einfangen oder den Abschuss von jagdbaren Tieren, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 ausgesetzt wurden oder die entwichen sind, in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, anordnen. Sofern dies für das Einfangen oder den Abschuss erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten weiters Ausnahmen von den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e und f sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen. Der Abschuss von Tieren ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.
Wild- und Jagdschaden
§ 54
Begriff
(1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte dem Eigentümer sowie den Teilwald- und den Einforstungsberechtigten allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen.
(2) Der Wildschaden umfasst den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, auf Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie den an Haustieren verursachten Schaden. Der Schaden an Haustieren ist jedoch nur dann zu ersetzen, wenn der Eigentümer die ihm üblicherweise zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden getroffen hat.
(3) Der Jagdschaden umfasst allen Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste, sein Jagdschutzpersonal oder die Jagdhunde der genannten Personen auf Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an Haustieren verursachen.
(4) Schäden, die durch eingewechseltes Wild verursacht wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
(5) Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Wild- und Jagdschäden zur ungeteilten Hand.
§ 55
Besondere Schadensfälle
(1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt vorkommen, so ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.
(2) Bei Ermittlung des Wild- und Jagdschadens nach dem Umfang, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt, ist der wahre Verlust, den der Geschädigte an den Erzeugnissen seines Bodens erlitten hat, nach Abzug des Aufwandes, der ihn bis zur Einbringung der Ernte getroffen hätte, in Anrechnung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Schäden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen oder gemindert werden können.
(3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzeln stehenden jungen Bäumen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, womit ein ordentlicher Landwirt solche Anpflanzungen zu schützen pflegt.
(4) Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.
§ 56
Entscheidung über Wild- und Jagdschäden
Über den Ersatz von Wild- und Jagdschäden entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Tiroler Jägerverband
§ 57
Mitgliedschaft
(1) Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.
(2) Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des § 29 Abs. 2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.
(4) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs. 4 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen. Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, einzutreiben.
§ 58
Aufgaben
(1) Der Tiroler Jägerverband hat die Aufgabe, die Jagd zu pflegen und zu fördern.
(2) In Erfüllung dieser Aufgabe obliegt ihm insbesondere,
§ 59
Organe
Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand und der Landesjägermeister.
§ 60
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus den von allen Mitgliedern gewählten Delegierten.
(2) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. § 15 Abs. 3 zweiter Satz findet Anwendung.
(4) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
§ 61
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind.
(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 62
Landesjägermeister
(1) Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes durch.
(2) Der Landesjägermeister vertritt den Tiroler Jägerverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Jägerverbandes begründet werden, bedürfen neben seiner Unterschrift der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder des Leiters der Geschäftsstelle.
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.
§ 63
Satzungen
(1) Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere Bestimmungen zu enthalten haben:
(2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
§ 64
Ordnungsstrafen
(1) Über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes Ordnungsstrafen zu verhängen.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus:
(3) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:
(5) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(6) Auf das Verfahren ist das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden. Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 beträgt bei Pflichtverletzungen und Verstößen nach Abs. 1 ein Jahr.
§ 65
Aufsicht
(1) Der Tiroler Jägerverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens 20 Verbandsmitgliedern oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl eingebracht werden.
(4) Der Tiroler Jägerverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes zu laden. Ihr Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und jederzeit Anträge zu stellen.
Jagdbeiräte
§ 66 aufgehoben durch LGBl. Nr. 107/2002
§ 67
Bezirksjagdbeirat
(1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde wird ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Er besteht aus sechs Mitgliedern.
Dem Bezirksjagdbeirat obliegen:
(2) Als Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen:
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b und d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und c richtet sich nach den dafür maßgebenden Vorschriften.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. b und d beträgt sechs Jahre. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmannes, in der Stadt Innsbruck in die Hand des Bürgermeisters, die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Vorsitzender des Bezirksjagdbeirates ist der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer, Stellvertreter des Vorsitzenden ist das an Lebensjahren ältere Mitglied nach Abs. 2 lit. b.
(7) Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates hat ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und, soweit diese in Vertretung von Mitgliedern tätig werden, ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(9) Auf die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bezirksjagdbeirates finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sinngemäß Anwendung.
(10) Die Landesregierung hat für die Bezirksjagdbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften und über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleiarbeiten des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(12) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Bezirksjagdbeirates scheidet aus:
Übergangsbestimmungen
§ 69
(1) Nach § 8 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 8/1948, zusammengelegte Eigenjagdgebiete gelten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Dauer laufender Pachtverträge als angegliedert. Nach Ablauf der Pachtverträge sind sie, wenn sie nicht gemäß § 5 Eigenjagdgebiete oder gemäß § 6 Bestandteil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(2) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.
(3) Bis zur Verlautbarung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabs. 3 und nach Art. 7 der Habitat-Richtlinie gelten jene Gebiete, die der Europäischen Kommission zur Aufnahme in diese Liste namhaft gemacht wurden, als Natura 2000-Gebiete, wobei an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt.
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jedes rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzustellen.
§ 71
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 72
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 73
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 erster Satz)
Jagdbare Tiere
Anlage 2 (zu § 34 Abs. 3 und 4)
Anlage nicht darstellbar
Programmgesteuerter Zugriff
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