Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, Änderung
LGBL_TI_20040622_40Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2004 Stück 14
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004, mit der die Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 geändert wird
Aufgrund der §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 3 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 51/2003, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 5 des § 7 der Anlage 4 zu § 1 hat zu lauten:
"(5) Die Mitglieder des Landes-Feuerwehrausschusses und der Fach- und Unterausschüsse üben ihre Tätigkeit vorbehaltlich des dritten Satzes ehrenamtlich aus. Barauslagen werden vom Landes-Feuerwehrverband gemäß den vom Landes-Feuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Landes-Feuerwehrinspektor festgelegten Richtlinien in Form einer Aufwandsentschädigung abgegolten. Dem Landes-Feuerwehrkommandanten kann darüber hinaus eine angemessene Vergütung für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand und seine Mühewaltung zugestanden werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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