Vergütung für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates, Verordnung
LGBL_TI_20040622_38Vergütung für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates, VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2004 Stück 14
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 4. Mai 2004 über die Vergütung für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates
Aufgrund des § 27 Abs. 6 und 7 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, wird verordnet:
§ 1
Vergütungsansprüche
(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf eine Vergütung für ihre Mühewaltung für:
(2) Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat weiters Anspruch auf eine Vergütung für seine Mühewaltung für die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 vorgesehenen Fällen sowie für die im Zuge dessen durchgeführten Augenscheine und sonstigen Amtshandlungen.
(3) Der Anspruch auf eine Vergütung für Mühewaltung besteht nicht, wenn Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft ausgeübt worden sind.
(4) Jene Mitglieder des Sachverständigenbeirates, die aufgrund einer Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 einen Verdienstentgang erleiden, haben weiters Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.
(5) Die Ansprüche auf Vergütung für Mühewaltung und Ersatz des entgangenen Verdienstes bestehen gegenüber dem Land Tirol, beim Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat gegenüber der jeweiligen Gemeinde.
§ 2
Vergütung für Mühewaltung
Die Höhe der Vergütung für Mühewaltung beträgt für:
§ 3
Die Höhe des Ersatzes des entgangenen Verdienstes beträgt 20,-
Euro für jede angefangene Stunde.
§ 4
Auszahlung
(1) Die Vergütung für Mühewaltung und der Ersatz des Verdienstentganges sind spätestens bis zum Ende jeden Jahres auszuzahlen.
(2) Der Ersatz des entgangenen Verdienstes ist vom betreffenden Mitglied spätestens jeweils bis zum 10. Dezember schriftlich geltend zu machen. Dabei sind die Tätigkeiten, aufgrund deren ein Verdienstentgang entstanden ist, und die dafür aufgewendete Zeit im Einzelnen anzuführen.
§ 5
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergütung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz, LGBl. Nr. 69/1998, außer Kraft.
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