Tierkörperentsorgungsverordnung
LGBL_TI_20040615_37TierkörperentsorgungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2004 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 2. Juni 2004 über die Entsorgung nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tierkörperentsorgungsverordnung)
Aufgrund des § 12 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, und der §§ 14, 15 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich, Ablieferungspflicht
(1) In Tirol anfallende und zu beseitigende oder zu verarbeitende tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung von der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen.
(2) Die Ablieferungspflicht gilt für alle Gemeinden Tirols.
(3) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. kann mit der Einsammlung und Abfuhr private Unternehmen beauftragen, die gewerberechtlich befugt und mit geeigneten Fahrzeugen und den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind.
(4) Fahrzeuge sind dann geeignet, wenn durch die Abfuhr keine Ausbreitung von Krankheiten, keine Berührung mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln und weder eine unzumutbare Geruchsbelästigung noch eine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann. Sie dürfen insbesondere nicht lecken und es muss die Ladefläche ausreichend geschlossen sein. Die Fahrzeuge, Aufbauten und wieder verwendbare Behältnisse müssen nach ihrer Verwendung entsprechend gereinigt und vor einer anderweitigen Verwendung desinfiziert werden. Einrichtungen sind insbesondere Umladeplätze, Kühlräume für die Zwischenlagerung der Gegenstände und geeignete Abstellplätze für die Fahrzeuge.
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
§ 4
Ausnahmen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einem Ablieferungspflichtigen, bei dem Material der Kategorie 1 (Anhang
I) gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b) Z. ii), Material der
Kategorie 2 (Anhang II) sowie Material der Kategorie 3 (Anhang III), und tierische Nebenprodukte im Fall des Ausbruchs einer in Liste A des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) angeführten Seuche im Sinne der Verordnung 1774/2002/EG anfällt, auf seinen Antrag mit Bescheid eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht bewilligen, wenn
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat anzuordnen, dass Gegenstände verbrannt oder vergraben werden müssen, wenn
(3) Die Tierkörper oder Abfälle müssen so tief vergraben werden, dass sie nicht von Fleisch fressenden Tieren wieder ausgegraben werden können. Der dafür gewählte Boden muss so beschaffen sein, dass eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden ausgeschlossen sind. Vor dem Vergraben müssen die Tierkörper und Abfälle entsprechend den Anordnungen des Amtstierarztes behandelt werden.
§ 5
Anzeigepflicht
(1) Der Besitzer von tierischen Nebenprodukten und Materialien der Kategorien 1 und 2 sowie derjenige, der solche in Obhut oder Verwahrung hat, ist verpflichtet, den Anfall unter Angabe des Ausmaßes unverzüglich der Gemeinde, in der sich diese Gegenstände befinden, oder der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde hat die eingelangten Anzeigen unverzüglich an die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. weiterzuleiten.
(3) Die Verpflichtung zur Anzeige entfällt:
§ 6
Verwahrung, Ablieferung
(1) Die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 sind gekühlt zu verwahren und so zu lagern, dass keine Entnahme oder Berührung durch unbefugte Personen, keine Ausbreitung von Krankheitserregern und keine Berührung mit Tieren möglich ist und weder eine unzumutbare Geruchsbelästigung noch eine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann. Sind Sammelbehälter nach Abs. 2 aufgestellt und liegen Umstände nach Abs. 4 nicht vor, so hat der Ablieferungspflichtige die Gegenstände unverzüglich in die Sammelbehälter einzubringen. Verendete Tiere dürfen vor der Ablieferung nur mit Zustimmung des Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
(2) Jede Gemeinde hat allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden Sammelbehälter in gekühlten Räumlichkeiten zur vorübergehenden Aufbewahrung der Gegenstände aufzustellen, wenn deren Anfall dies erfordert. Bei der Aufstellung ist zu beachten, dass keine Ausbreitung von Krankheitserregern, keine unzumutbare Geruchsbelästigung und keine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann; insbesondere dürfen in diesen Räumlichkeiten keine Lebensmittel gelagert werden. Betriebe mit regelmäßigem Anfall von Gegenständen haben jedenfalls Sammelbehälter in gekühlten Räumlichkeiten aufzustellen. Die Einbringung der Gegenstände in die Sammelbehälter ist zu kontrollieren. Die Sammelbehälter sind gut sichtbar und dauerhaft für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien wie folgt zu kennzeichnen:
ausschließlich Gülle bzw. Magen- und Darminhalt: "Gülle";
(3) In Sammelbehälter dürfen Gegenstände nur ohne Fremdkörper (wie Wasser, Desinfektionsmittel, Kunststoffe, Säcke, Eisenteile, Glas, Holz, Hufeisen, Ohrmarken, Messer, Fleischerhaken und dergleichen) eingebracht werden. Die Gemeinden und die Inhaber von Betrieben, in denen Sammelbehälter aufgestellt sind, haben für die Reinigung und Desinfektion der Sammelbehälter innen und außen nach jeder Entleerung zu sorgen.
(4) Gegenstände, die wegen ihres Umfanges nicht in einen Sammelbehälter eingebracht werden können, sind erforderlichenfalls auf Kosten des Ablieferungspflichtigen zu einem durch den Abfuhrdienst erreichbaren Ort oder an eine solche Stelle zu verbringen. Sowohl bei der Verladung selbst als auch bei einer erforderlichen Zufuhr solcher Gegenstände zum Sammelfahrzeug hat der Ablieferungspflichtige unentgeltlich Hilfe zu leisten, insbesondere hat er die Gegenstände zur Verladung bereitzustellen.
(5) Für die Verwahrung und Ablieferung der Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, für die ein Verpflichteter nach § 5 Abs. 1 nicht vorhanden ist, hat die Gemeinde zu sorgen.
(6) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. kann zur Erleichterung der Einsammlung der Gegenstände unter Bedachtnahme auf die hygienischen Erfordernisse für die Sammelbehälter einheitliche Gefäße einer von ihr bestimmten Type vorschreiben.
§ 7
Abfuhrdienst
(1) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 baldmöglichst, jedenfalls in einem gewissen Turnus einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen.
(2) Zur Entsorgung der Sammelbehälter in Gemeinden und in Betrieben ist einvernehmlich ein Turnus festzulegen.
(3) Die Gemeinden haben die rechtzeitige Abholung solcher Gegenstände zu überwachen.
§ 8
Aufzeichnungen
(1) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat über die eingesammelten und abgeführten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Ausmaß, die Art und der Ort der Beseitigung oder Verwertung ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen sind dem Landeshauptmann auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat über die Einnahmen aus den Entgelten nach § 9 und über die im vorangegangenen Jahr für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 getätigten Ausgaben bzw. über die Erträge und Aufwendungen einen Bericht bis spätestens 30. Juni des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen.
(3) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat weiters einen Bericht über die Art und Anzahl der entsorgten Tierkörper sowie über das Gewicht der abgelieferten und entsorgten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen.
§ 9
Entgelt
(1) Die Abgeber tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 haben für die Entsorgung dieser Gegenstände ein Entgelt von E 0,30 pro Kilogramm/Liter zu entrichten.
(2) Die Abgeber von Falltieren haben für die Entsorgung ab Hof im Zuge der Einsammeltour eine Fahrtkostenpauschale von E 25,-
pro Abholung zu entrichten.
(3) Bei der Entgeltberechnung nach Abs. 1 und 2 sind folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:
(4) Bei einer Abholung außerhalb der Einsammeltour auf ausdrücklichem Wunsch des Abgebers ohne veterinärpolizeilicher Notwendigkeit sind die gesamten anfallenden Entsorgungskosten zu entrichten.
(5) Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Entgeltes besteht nicht, wenn eine Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 1 vorliegt.
(7) Die Gemeinde hat für die ablieferungspflichtigen Gegenstände, die in die Gemeindebehälter eingebracht werden, die nach den Abs. 1 und 3 lit. a fälligen Entgelte für die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. einzuheben und an diese abzuführen.
(8) Das Entgelt nach den Abs. 1 bis 5 ist an die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. zu entrichten und mit der Abfuhr fällig.
§ 10
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 14 des Tiermaterialiengesetzes (TMG) von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
§ 11
In-Kraft-Treten, Durchführung von Gemeinschaftsrecht
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Gegenständen tierischer Herkunft, LGBl. Nr. 91/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2002, außer Kraft.
(3) Auf Entgelte, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung fällig werden, ist § 9 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Gegenständen tierischer Herkunft, LGBl. Nr. 91/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2002, weiter anzuwenden.
(4) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung 1774/2002/EG (ABl. Nr. 273 vom 10. Oktober 2002, S. 0001-0095).
Anhang I
Material der Kategorie 1 der Verordnung 1774/2002/EG
Anhang nicht darstellbar
Anhang II
Material der Kategorie 2 der Verordnung 1774/2002/EG
Anhang nicht darstellbar
Anhang III
Material der Kategorie 3 der Verordnung 1774/2002/EG
Anhang nicht darstellbar
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