A 12 Inntalautobahn, sektorales Fahrverbot, vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit der Verordnung
LGBL_TI_20040429_29A 12 Inntalautobahn, sektorales Fahrverbot, vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit der VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2004 Stück 10
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. April 2004, mit der die Wirksamkeit der Verordnung, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), BGBl. II Nr. 279/2003, vorläufig ausgesetzt wird
(1) Aufgrund des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2004, Beschluss Nr. 701.214, wird die Wirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), BGBl. II Nr. 279/2003, bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich in der Rechtssache C-320/03 vorläufig ausgesetzt.
(2) Der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes über die im Abs. 1 genannte Klage wird durch Kundmachung des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt verlautbart werden.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 96/2003 außer Kraft.
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