Tiroler Sozialhilfegesetz, Tiroler Rehabilitationsgesetz und Tiroler Pflegegeldgesetz; Änderung
LGBL_TI_20040413_27Tiroler Sozialhilfegesetz, Tiroler Rehabilitationsgesetz und Tiroler Pflegegeldgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.04.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2004 Stück 9
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Februar 2004, mit dem das Tiroler Sozialhilfegesetz, das Tiroler Rehabilitationsgesetz und das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 105/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2003, wird wie folgt geändert:
"§ 13
(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 vom Land und von den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Zweckaufwand und der Aufwand, der vom Land aufgrund von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG zu tragen ist. Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 6 die Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 8, 9, 11 und 24, der Vorschriften im Sinne des § 22 oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(4) Die Gemeinden haben die Kosten der Errichtung, der Erweiterung, der Generalsanierung und des Umbaues ihrer Pflege-, Wohn- oder Altenheime, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen, die Kosten der Förderung solcher Einrichtungen sowie die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach § 18 Abs. 2 selbst zu tragen. Die Gemeinden haben weiters dem Land jährlich 35 v. H. der gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus
jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.
(5) Die Kosten der Hilfe für alte Personen (§ 5 Abs. 1 lit. g), die in einer der im Abs. 4 erster Satz genannten Einrichtungen untergebracht sind, hat, wenn Träger dieser Einrichtung eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, zunächst zur Gänze die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet (Standortgemeinde). Für Personen, deren Notlage im Sinne des § 1 Abs. 3 aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens feststeht, sind der Standortgemeinde die Kosten in der Weise zu ersetzen, dass davon die Gemeinde, in der der Hilfesuchende vor der Unterbringung in einer der im Abs. 4 erster Satz genannten Einrichtungen seinen Hauptwohnsitz hat, 35 v. H. und das Land 65 v. H. zu leisten hat.
(6) Die Kosten der
(7) Die Gemeinden haben auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln."
"(2) § 13 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft."
Artikel II
Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 84/2003, wird wie folgt geändert:
Artikel III
Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2002, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Kosten des Pflegegeldes sind zunächst vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v. H. der Kosten des Pflegegeldes, die nicht nach den §§ 26 und 27 gedeckt sind, zu leisten.
(3) Für die Aufteilung der von den Gemeinden nach Abs. 2 zu tragenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft, die Fälligkeit der Zahlung und die Leistung von Vorschüssen gilt § 13 Abs. 4 und 7 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung."
"(2) Die Abs. 2 und 3 des § 25 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft."
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