Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, Änderung
LGBL_TI_20040413_25Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.04.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2004 Stück 9
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Februar 2004, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 107/1998, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates sind von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung hat unbefristet zu erfolgen. Eine Wiederbestellung von Mitgliedern, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, ist nur zulässig, wenn für das Mitglied eine rechtskräftige Leistungsfeststellung vorliegt, wonach der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten worden ist. Eine Wiederbestellung von Mitgliedern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen und für die nach den dienstrechtlichen Vorschriften eine Leistungsfeststellung noch nicht getroffen werden kann, sowie von Mitgliedern, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, ist nur aufgrund einer Stellungnahme der Vollversammlung zulässig, wonach die Leistungen des Mitgliedes eine Leistungsfeststellung im Sinne des dritten Satzes rechtfertigen würden. Die Stellungnahme ist auf Antrag des Vorsitzenden zu beschließen."
"(1) (Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates sind bei der Besorgung der ihnen nach den §§ 8 bis 11, 19 Abs. 1 lit. a und 20 lit. a zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden."
"§ 6
Enden des Amtes
(1) Das Amt als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates endet:
(2) Ein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates ist seines Amtes zu entheben, wenn
(3) Ein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates, das in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, ist im Fall seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung einstweilen des Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit der Endigung oder Aufhebung der Suspendierung aufzuheben.
(4) Ein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates darf nur in den Fällen der Abs. 2 und 3 seines Amtes enthoben werden."
"(4) Der Vorsitzende hat zumindest einen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauten Bediensteten der Geschäftsstelle zu bestimmen, dem die vorläufige Berechnung, die Bekanntgabe und die Auszahlung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten obliegen."
"(2) Der Vollversammlung obliegen:
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen des Abs. 2 lit. d bis i ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen."
"(5) Der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen:
(6) Gegen Entscheidungen der Vollversammlung nach Abs. 2 lit. d bis i ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."
"§ 8a
Disziplinarausschuss
(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus dem Ausschussvorsitzenden, dem Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarausschusses sein.
(2) Die Vollversammlung hat in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses zu bestellen. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Ausschussvorsitzende wird in dieser Funktion durch den Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert ist, durch das weitere Mitglied vertreten.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(4) Der Ausschussvorsitzende hat den Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Mitglieder sind außer in dringenden Fällen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(5) Dem Disziplinarausschuss obliegt die Handhabung des Disziplinarrechtes im Umfang des § 20 lit. b.
(6) Der Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Ausschussvorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben."
"(1) Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet nach Maßgabe des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 durch einzelne seiner Mitglieder oder durch Kammern."
"(1) Im Verfahren vor einer Kammer beschließt diese über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dem Kammervorsitzenden obliegen:
"(3) Mit Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht bereits in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, ist ein auf die Bestellungsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz einzugehen. Im Fall der Wiederbestellung gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert."
"§ 20
Disziplinarrecht
Für das Disziplinarrecht der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, gelten die §§ 91 bis 97, 100, 103 und 105 bis 132 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
§ 21
Ein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates, das in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, darf nur dann nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn es nach § 6 Abs. 2 lit. d seines Amtes enthoben worden ist.
§ 22
Kündigung, vorzeitige Auflösung privatrechtlicher
Dienstverhältnisse
(1) Das Dienstverhältnis von Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates, die in einem provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, kann nicht durch Bescheid der Dienstbehörde nach § 10 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gekündigt werden.
(2) Das Dienstverhältnis von Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates, die in einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, kann vom Dienstgeber nur nach § 73 Abs. 2 lit. i des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gekündigt werden.
(3) Das Dienstverhältnis von Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, kann vom Dienstgeber nicht vorzeitig nach § 75 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes aufgelöst werden. Ein solches Dienstverhältnis endet jedoch im Fall der Amtsenthebung nach § 6 Abs. 2 lit. e."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vor der Vollversammlung anhängigen Verfahren nach § 8 Abs. 2 lit. g und h des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990 sind von dieser nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
(3) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates, auf die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 1 zutreffen und die dem unabhängigen Verwaltungssenat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes seit mehr als sechs Jahren ununterbrochen angehören, auf deren Antrag bereits vor dem Ablauf ihrer Bestellungsdauer unbefristet zu Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates wieder zu bestellen.
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