Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004
LGBL_TI_20040413_24Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.04.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2004 Stück 9
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Februar 2004 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Natürliche Heilvorkommen - im Folgenden kurz Heilvorkommen genannt - sind ortsgebundene natürliche Vorkommen, die aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
(3) Heilquellen sind Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Heilpeloide (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide, die, in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung aufgrund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Heilfaktoren sind obertägige natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Kurorte sind Gebiete, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
(7) Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Neben diesen Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Bewilligung nach § 6 oder eine vergleichbare Bewilligung nach einem anderen Gesetz vorliegt.
Heilvorkommen
§ 2
Anerkennung
(1) Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, bedürfen der Anerkennung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens.
(3) Der Antragsteller hat das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen und ein Gutachten über die Indikationen, Kontraindikationen und die therapeutischen Anwendungsformen beizubringen, das von einer Einrichtung nach § 8 Abs. 3 verfasst wurde. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Im Anerkennungsverfahren ist eine Äußerung des Landeshauptmannes einzuholen, in der er zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. Im Anerkennungsbescheid sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach diesem Gesetz, sofern der Landeshauptmann vom Standpunkt der sanitären Aufsicht dagegen keine Einwendungen erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen auch von Amts wegen als Heilvorkommen anerkennen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung als Heilvorkommen im Boten für Tirol kundzumachen.
(8) Sollen über die im Anerkennungsbescheid festgelegten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen (Abs. 5) hinausgehende Indikationen angeführt oder therapeutische Anwendungsformen angewendet werden, so sind diese mindestens sechs Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt oder wenn sie ihrer Anführung oder Anwendung ausdrücklich zustimmt. Die Anführung der angezeigten Indikationen oder die Anwendung der angeführten therapeutischen Anwendungsformen ist zu untersagen, wenn der Landeshauptmann vom Standpunkt der sanitären Aufsicht dagegen Einwendungen erhebt.
(9) Die Bezeichnung als Heilvorkommen sowie die Anführung von Indikationen oder die Anwendung therapeutischer Anwendungsformen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder dem Anerkennungsbescheid sind verboten.
§ 3
Anerkennung als Heilquelle
(1) Heilquellen sind auf die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft erforderlichen mikrobiologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Parameter zu untersuchen.
(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
§ 4
Anerkennung als Heilpeloid
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es
§ 5
(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, dass die Wässer aus einem als Heilmoor anerkannten Moorlager stammen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen, insbesondere auch Höhlenluft, darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.
(3) Darüber hinaus muss radioaktive Luft für Inhalationen eine Mindestkonzentration von 37 kBq/m³ (1.10-9 Ci Radium-Emanation/l) aufweisen.
§ 6
Nutzungs- und Vertriebsbewilligung;
besondere Kennzeichnung der Produkte von Heilvorkommen
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, und der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen bedürfen unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung wird auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens erteilt.
(3) Der Antragsteller hat die Nutzungs- oder Vertriebsart nachvollziehbar darzustellen. Er hat darüber hinaus für die Nutzung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 lit. b und c bzw. für den Vertrieb das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 7 lit. b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Im Bewilligungsverfahren ist eine Äußerung des Landeshauptmannes einzuholen, in der er zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(6) Eine Nutzungsbewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(7) Eine Vertriebsbewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(8) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(9) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, dürfen als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet werden.
(10) Das Inverkehrsetzen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, oder mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, dass es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.
(11) Die Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen und der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder dem Bewilligungsbescheid sind verboten.
§ 7
Bezeichnung der Heilvorkommen
(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid nach § 2 oder in der Nutzungsbewilligung nach § 6 unter Anführung eines allfälligen Eigennamens (Markennamens), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale entsprechend der Anlage II zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der Kennzeichnung nach Abs. 1 abweichende Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
(3) In der Werbung für ein Heilvorkommen dürfen nur seine nach § 2 Abs. 5 und 8 anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen verwendet werden. Jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über die Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung sind verboten. Als irreführende Werbung ist insbesondere anzusehen, wenn dem Heilvorkommen eine über seinen wahren Wert hinausgehende Wirkung beigelegt wird oder wenn durch die Werbung der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg regelmäßig zu erwarten ist. Die Werbung für ein Heilvorkommen darf auch keine Anleitung für eine Selbstbehandlung von Krankheiten durch den Patienten enthalten.
§ 8
Wiederkehrende Analysen
(1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage IV bzw. VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 zu umfassen.
(2) Wässer von Heilquellen, die abgefüllt in Verkehr gebracht werden, sind den im Österreichischen Lebensmittelbuch (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2003), dritte Auflage, Kapitel B17, Teilkapitel A/Anhang V, für natürliches Mineralwasser und Quellwasser festgelegten Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.
(4) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
§ 9
Zurücknahme von Anerkennungen als Heilvorkommen, von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen sowie von Nutzungs- und
Vertriebsbewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurückzunehmen, wenn
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen im Boten für Tirol kundzumachen.
§ 10
Berufung, Information der Landesregierung
(1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 2, 6 und 9 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der unabhängige Verwaltungssenat haben der Landesregierung Bescheide nach den §§ 2, 6 und 9 zur Kenntnis zu bringen.
Kurorte
§ 11
Anerkennung als Kurort
(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung nachzuweisen.
(3) Im Anerkennungsverfahren ist eine Äußerung des Landeshauptmannes einzuholen, in der er zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Der Tourismusverband, auf dessen Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll, ist zu hören.
(4) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind der Kurbereich sowie der Name und die Bezeichnung des Kurortes (§ 13) zu bestimmen sowie die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
(6) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Kurort im Boten für Tirol kundzumachen.
§ 12
Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort
(1) Ein Gebiet darf nur dann als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort anerkannt werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 das Vorhandensein klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, nachgewiesen wird.
(2) Heilklimatische Kurorte sind Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Heilklimatische Kurorte müssen:
(3) Luftkurorte sind Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b und c
(4) Für die Antragstellung, die Anerkennung, das hiebei einzuhaltende Verfahren und die Kundmachung der Anerkennung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 3, 4 und 6.
(5) Der Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 bzw. 3 ist durch eine Klimabeschreibung zu erbringen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein darf.
§ 13
Bezeichnung der Kurorte
(1) Kurorte sind im geschäftlichen Verkehr mit ihrem nach § 11 Abs. 4 bestimmten Namen zu bezeichnen. Ein Kurort kann daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
(2) Solange eine Anerkennung nach § 11 oder § 12 nicht erfolgt ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, dass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechende Bezeichnung zu führen oder in der Werbung zu verwenden.
(3) Die Bestimmung des § 2 Abs. 9 ist auch auf Kurorte anzuwenden.
§ 14
Gutachten über klimatische Veränderungen
(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. a und d bzw. § 12 Abs. 3 weiterhin vorliegen.
(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 3, bezüglich der Bereithaltung der Gutachten § 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 15
Zurücknahme der Anerkennung als Kurort
Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort durch die Landesregierung ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
Kuranstalten
§ 16
Betriebsbewilligung
(1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Abs. 5 lit. b.
(3) Dem Antrag sind Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist eine Äußerung des Landeshauptmannes einzuholen, in der er zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Weiters ist die Wirtschaftskammer Tirol zu hören.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn
(6) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Betriebsbewilligung.
(7) Der Betrieb einer Kuranstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder dem Bewilligungsbescheid ist verboten.
§ 17
Sperre
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 6 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.
§ 18
Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 lit. f vorliegen.
(2) Liegen bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 lit. f nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird der Betrieb nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt der Betrieb durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.
§ 19
Kuranstaltsordnung
(1) Der Rechtsträger der Kuranstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.
(2) In der Kuranstaltsordnung sind insbesondere zu regeln:
(3) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und von dieser zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Betriebsbewilligung nach § 16 Abs. 4 widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistet, so ist sie mit schriftlichem Bescheid für unzulässig zu erklären. Wird die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige für unzulässig erklärt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt sie als genehmigt.
(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
§ 20
Berufung
Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 16, 17, 18 und 19 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
§ 21
Verschwiegenheitspflicht
(1) Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit eine gesetzliche Auskunftspflicht oder ein öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung, insbesondere ein solches der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, besteht, das die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegt. In jenen Fällen, in denen kein gesetzliches Gebot besteht, ist die Ermächtigung zur Auskunftserteilung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
§ 22
Zurücknahme der Betriebsbewilligung
Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
Enteignung
§ 23
Enteignung; Verfahren
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes Tirol, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Enteignung auch zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig.
(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt hat, dass von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
(4) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Sanitäre Aufsicht
§ 24
Die Behörde und der unabhängige Verwaltungssenat haben dem Landeshauptmann Bescheide, die nach diesem Gesetz erlassen werden, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte, Heilvorkommen, Kurorte oder Kuranstalten betreffende Bewilligungen, Erklärungen, Genehmigungen und Anerkennungen bleiben bestehen. Für ihre Zurücknahme sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind bei der Änderung der tatsächlichen oder der rechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
§ 26
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
§ 27
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 55/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (unter der Notifikationsnummer 2002/456/A) notifiziert.
Anlage I
(zu § 3 Abs. 2 lit. b)
Als Voraussetzung für die Anerkennung als Heilquelle muss Quellwasser im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
Jodquellen: Jod 1 mg/kg
Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg Radonwässer:
für Trinkkuren: 3.700 Bq/kg Radon (100.10-9 Ci/kg Radium-Emanation) für Bäderkuren: 370 Bq/kg Radon (10.10-9 Ci/kg Radium-Emanation) Falls weitere Inhaltsstoffe aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, dass sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser und am Ort des Gebrauches enthalten sind.
Anlage II
(zu § 7 Abs. 1)
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:
Anlage III
(zu § 8 Abs. 1)
Eine Heilwasser-Vollanalyse muss folgende Angaben umfassen:
balneo-chemische Charakteristik des Quellwassers;
Anlage IV
(zu § 8 Abs. 1)
Eine Heilwasser-Kontrollanalyse muss folgende Angaben umfassen:
Anlage V
(zu § 8 Abs. 1)
Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
Anlage VI
(zu § 8 Abs. 1)
Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.