Anpassungsfaktor für Ruhe- und Versorgungsbezüge für 2004 betreffend die Gemeindebeamten, Festsetzung
LGBL_TI_20040325_21Anpassungsfaktor für Ruhe- und Versorgungsbezüge für 2004 betreffend die Gemeindebeamten, FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.03.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2004 Stück 8
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2004 über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2004 betreffend die Gemeindebeamten
Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2003, wird verordnet:
§ 1
Der Anpassungsfaktor nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk des Landesbeamtengesetzes 1998 wird für das Kalenderjahr 2004 mit 1,015 festgesetzt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug einer Person zum 31. Dezember 2003 mehr als 667,80 Euro monatlich, so beträgt der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2004 jenen Hundertsatz, der einer Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses um 10,02 Euro entspricht.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.