Sonderschule St. Johann i.T. und Sonderschule für schwerst- und mehrfachbehinderte Kinder St. Johann i.T.,Festsetzung der Schulsprengel
LGBL_TI_20040302_20Sonderschule St. Johann i.T. und Sonderschule für schwerst- und mehrfachbehinderte Kinder St. Johann i.T.,Festsetzung der SchulsprengelGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.03.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2004 Stück 7
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2004 über die Festsetzung des Schulsprengels für die öffentliche Allgemeine Sonderschule St. Johann i. T. und für die öffentliche Sonderschule für schwerst- und mehrfachbehinderte Kinder St. Johann i. T.
Aufgrund des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 41 bis 43 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird nach Anhören des gesetzlichen Schulerhalters, der übrigen sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften sowie der Bezirksschulräte Kitzbühel und Kufstein verordnet:
§ 1
Für die öffentliche Allgemeine Sonderschule St. Johann in Tirol und für die öffentliche Sonderschule für schwerst- und mehrfachbehinderte Kinder St. Johann in Tirol wird jeweils folgender Schulsprengel festgesetzt:
Kufstein
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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