Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004
LGBL_TI_20040219_13Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.02.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2004 Stück 6
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 2004, mit der die Plangrundlagen, die Form, die Maßstäbe und die Planzeichen der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne geregelt werden (Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004)
Aufgrund des § 29 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 - TROG 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
§ 1
Grundsätze der Erstellung und Darstellung
(1) Die Pläne der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen. Für die Erstellung der Bebauungspläne ist die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuellen Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
(2) Die Darstellung der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Darstellungsgrundsätze und Planzeichen zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.
(3) Die Planinhalte sind der Landesregierung in digitaler Form im DXF- oder ESRI-Format gemeinsam mit den ihr nach § 66 Abs. 1 TROG 2001 vorzulegenden bzw. nach § 67 Abs. 4 TROG 2001 mitzuteilenden Plänen und Unterlagen zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 2 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden.
§ 2
Form
(1) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2001 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Quelle und den vorgefundenen Ausgangsmaßstab enthalten.
(2) Die Angaben auf den Plänen und sonstigen Bestandteilen der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne einschließlich der Vermerke nach Abs. 3 haben hinsichtlich der Inhalte der Anlage 3 zu entsprechen. Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, das Datum der Erstellung, den Planverfasser, den Maßstab in Zahlen und die Nordrichtung zu enthalten.
(3) Die einzelnen Bestandteile der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne haben folgende Vermerke zu enthalten:
(4) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.
§ 3
Darstellungsmaßstäbe
(1) Die örtlichen Raumordnungskonzepte sind hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes und der Verflechtung mit dem Umland im Maßstab 1:50.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen der angrenzenden Gemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder 1:5.000 darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.
(2) Flächenwidmungspläne sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:1.000, 1:2.000, 1:2.500, 1:5.000 oder 1:10.000 darzustellen.
(3) Allgemeine und ergänzende Bebauungspläne sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:1.000 oder 1:500 darzustellen, allgemeine Bebauungspläne wahlweise auch im Maßstab 1:2.000, 1:2.500 oder 1:5.000.
§ 4
Darstellung von Änderungen
(1) Jede Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und im geänderten Plan dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich mit einer roten Linie umrandet und mit dieser laufenden Nummer versehen wird.
(2) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und eines Bebauungsplanes gelten weiters die §§ 1, 2 und 3 sinngemäß.
§ 5
In-Kraft-Treten, Auflegung, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 123/1994, außer Kraft.
(2) Die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei den Abteilungen Raumordnung-Statistik und Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Landesregierung verlautbart. Zusätzlich sind sie im Internet in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.
(3) Gemeinden, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch keine DKM vorliegt, haben bis zu deren Vorliegen die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 123/1994, weiterhin mitanzuwenden, soweit diese die Erstellung der Pläne in analoger Form regelt.
(4) Auf laufende Planungsvorhaben, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ein Beschluss über die Auflegung des Entwurfes nach § 64 Abs. 1 bzw. § 65 Abs. 1 TROG 2001 bereits vorliegt, ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 123/1994, weiter anzuwenden.
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