Bauarbeiterschutz-Verordnung -Bau-V
LGBL_TI_20031230_141Bauarbeiterschutz-Verordnung -Bau-VGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 141/2003 Stück 44
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutz-Verordnung -Bau-V)
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 7 und 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art. (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
§ 2
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Betriebsangehörige" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmerschutzvorschriften" tritt jeweils das Wort "Bedienstetenschutzvorschriften".
(3) § 4 Abs. 2, 3 und 6, § 5 Abs. 6, § 18, § 19 Abs. 1 und die §§ 22 bis 30 BauV gelten nicht.
(4) Im § 14 BauV lautet der zweite Satz: "§ 2 Abs. 3 ESV 2003, BGBl. II Nr. 424, in der Fassung der Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, ist anzuwenden.".
(5) Im § 19 Abs. 2 BauV treten an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001," und an die Stelle des Zitates "des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung," das Zitat "des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000,".
(6) Im § 21 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung" das Zitat "der Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2003".
(7) Im § 31 BauV lautet der Abs. 6: " (6) Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet § 8 Abs. 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, LGBl. Nr. 130/2003, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
(8) In den §§ 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge "die zuständige Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber".
(9) In den §§ 31 Abs. 7 erster Satz, 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes "vorzuschreiben" jeweils das Wort "anzuordnen".
(10) In den §§ 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster Satz, 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und 96 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge "die Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber".
(11) Im § 39 Abs. 5 BauV tritt an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmerinnen" die Wortfolge "Weibliche Bedienstete".
(12) Im § 63 Abs. 2 Z. 2 BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000," das Zitat "der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002".
(13) Im § 94 BauV treten
(14) Im § 96 BauV treten
(15) Im § 104 Abs. 7 BauV lautet der zweite Satz: "Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen."
(16) Im § 109 Abs. 1 BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung," das Zitat "der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003,".
(17) Im § 124 Abs. 1 BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990," das Zitat "der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477,".
(18) Im § 127 Abs. 5 und 6 Z. 3 BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.
(19) § 151 Abs. 1 und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.
(20) Im § 154 Abs. 6 BauV tritt an die Stelle des Zitates "nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975," das Zitat "nach § 4 der Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung".
(21) Im § 155 BauV lautet der Abs. 1:
"(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird."
(22) Im § 156 Abs. 2 BauV entfällt die Wortfolge "oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen".
§ 3
Elektrische Anlagen
(1) Elektrische Anlagen müssen unbeschadet des § 13 Abs. 2 und 5 BauV und des § 14 BauV so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die §§ 1 bis 8 und 9 Abs. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
§ 4
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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