Arbeitsstoffe-Verordnung - As-V
LGBL_TI_20031230_136Arbeitsstoffe-Verordnung - As-VGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 136/2003 Stück 44
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffe-Verordnung - As-V)
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 2
Gefahrenbeurteilung
(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 lit. l TBSG 2003 einzustufen. Zudem hat er gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
(2) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Abs. 1 Folgendes:
(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 TBSG 2003 hat der Dienstgeber Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln und ausgehend davon die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
§ 3
Verbot der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und der
Anwendung gefährlicher Arbeitsverfahren
(1) Unbeschadet des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 dürfen, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Ergebnis erzielt werden kann.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung der im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Dies gilt auch für andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
§ 4
Kennzeichnung der Verwendungsbereiche, Beschränkung des Zugangs
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bereiche, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, gut sichtbar gekennzeichnet sind.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern.
§ 5
Maßnahmen der Gefahrenverhütung
(1) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so hat der Dienstgeber unbeschadet des § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 folgende Maßnahmen der Gefahrenverhütung in der angegebenen Rangordnung zu treffen:
(2) Kann trotz der Maßnahmen nach Abs. 1 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwenden.
§ 6
Besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten
Bei Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, wie etwa bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, hat der Dienstgeber
§ 7
Arbeitsstoffen
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht nach Abs. 1 lit. b gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Der Dienstgeber hat bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass alle aufgrund der gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
§ 8
Grenzwerte
(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologischarbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird, und anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen hat der Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
§ 9
Messungen
(1) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn
(2) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(3) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. a muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(4) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Diese Zeitabstände haben umso kürzer zu sein, je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, so können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(5) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a die Überschreitung eines Grenzwertes, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(6) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. b muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden, für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(7) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. b, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Maßnahmen zu deren Abhilfe zu treffen.
Besondere Schutzmaßnahmen
Biologische Arbeitsstoffe
§ 10
Allgemeines, Meldung
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
(3) Eine neue Meldung hat zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund derer die vorhergehende Meldung überholt ist.
(4) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein biologischer Arbeitsstoff der Gruppen 2, 3 oder 4 verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der biologische Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
§ 11
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische
Arbeitsstoffe
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) Im § 2 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 40 Abs. 4 Z. 1 bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 2 lit. b sublit. aa Z. 1 bis 4 TBSG 2003.
(4) Im § 3 Z. 5 VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf § 41 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 13 Abs. 2 TBSG 2003.
(5) Im § 11 VbA
(6) Im § 12 VbA
Chemische Arbeitsstoffe
§ 12
Allgemeines, Meldung
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von chemischen Arbeitsstoffen.
(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen schriftlich zu melden.
(3) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Arbeitsstoff verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
§ 13
Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung chemischer Arbeitsstoffe insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
§ 14
Unvereinbare chemische Arbeitsstoffe, besondere Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer chemischer Arbeitsstoffe festzulegen, um die Bediensteten vor Gefahren zu schützen, die aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.
(2) Insbesondere hat der Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge das Auftreten
zu verhindern.
(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus für den Fall, dass
§ 15
(1) Werden chemische Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die
§ 16
(1) Der Dienstgeber hat unbeschadet des § 9 TBSG 2003
(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten, in denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe verwendet werden, erforderlichenfalls mit geeigneten Warn- und Alarmeinrichtungen auszustatten, um Abhilfemaßnahmen und Hilfs-, Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können. Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls, Zwischenfalls oder Notfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und den Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Erstellung des Aktionsplanes nach Abs. 1 lit. a sind die für die betreffende Arbeitsstätte benannten Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer, Brandschutzbeauftragten und die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständigen Personen beizuziehen.
§ 17
Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2003
(1) Auf die
(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitskleidung" tritt jeweils das Wort "Dienstbekleidung" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) Im § 2 Abs. 1 GKV 2003 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.
(4) Im § 3 Abs. 1 GKV 2003 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.
(5) Im § 4 Abs. 1 GKV 2003 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.
(6) Im § 5 GKV 2003 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 2 lit. l sublit. dd TBSG 2003.
(7) Im § 6 Abs. 5 GKV 2003 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.
(8) Im § 7 Abs. 5 GKV 2003 tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge "im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz" die Wortfolge "in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz".
(9) Im § 10 Abs. 1 Z. 2 GKV 2003 treten an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001," und an die Stelle des Zitates "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997" das Zitat "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 110/2002,".
(10) Im § 13 GKV 2003 treten
(11) Im § 14 Abs. 1 GKV 2003 treten
(12) Im § 16 Abs. 2 GKV 2003 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 Abs. 2 Z. 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung.
§ 18
Ausnahmen
(1) Ergibt die Gefahrenbeurteilung, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 9, 14 und 16 nicht anzuwenden, wenn die nach § 13 Abs. 3 TBSG 2003 sowie nach den sonstigen Bestimmungen des 2. Abschnitts und des 2. Unterabschnitts des 3. Abschnitts zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.
(2) Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential
§ 19
Information, Unterweisung
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch eine Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Angaben erstrecken muss.
Schlussbestimmungen
§ 20
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 21
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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