Fachkenntnisse-Verordnung - Fachk-V
LGBL_TI_20031230_134Fachkenntnisse-Verordnung - Fachk-VGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 134/2003 Stück 44
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über besondere Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten und ihren Nachweis (Fachkenntnisse-Verordnung - Fachk-V)
Aufgrund des § 3 Abs. 6 lit. d des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
§ 1
Fachkenntnisse, besondere Aufsicht
(1) Zu Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, wie das Führen von Kränen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten oder sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
(2) Wenn es für eine sichere Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung sowie für sonstige Tätigkeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(3) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
§ 3
Auf die im § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
§ 4
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 5
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Kräne und Stapler führen, ohne die hiefür erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 4 nachweisen zu können, dürfen diese Tätigkeiten weiter durchführen. Ergibt jedoch die Gefahrenbeurteilung eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit solcher Bediensteter, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist, für deren Dauer das Ausmaß der möglichen Gefährdung maßgebend ist, den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach § 4 erbringen.
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