Präventivdienst-Verordnung - PrävD-V
LGBL_TI_20031230_130Präventivdienst-Verordnung - PrävD-VGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 130/2003 Stück 44
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer und Brandschutzbeauftragten (Präventivdienst-Verordnung - PrävD-
V)
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6 lit. a und b und 31 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Präventivfachkräfte
§ 1
Präventivdienstliche Betreuung, Ausmaß
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in der Art und in dem Ausmaß erfolgt, das für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. Dafür sind der Stand der Technik, die jeweiligen fachlichen Erkenntnisse auf den Gebieten der Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizin und die konkreten Gegebenheiten in der Dienststelle, insbesondere das Arbeitsumfeld, die Anzahl an beschäftigten Bediensteten und die möglichen Gefährdungen für ihre Sicherheit und Gesundheit, maßgeblich.
§ 2
Information
(1) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
(2) Der Dienstgeber hat die Präventivfachkräfte gesondert zu informieren über:
§ 3
Der Dienstgeber hat Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner jedenfalls in folgenden Angelegenheiten hinzuzuziehen:
§ 4
Zusammenarbeit
(1) Die für eine Dienststelle zuständigen Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und gegebenenfalls hinzugezogene sonstige geeignete Fachleute haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sind insbesondere Besichtigungen von Arbeitsstätten und Baustellen durch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner möglichst gemeinsam und unter Beteiligung der zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen. Auch den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 5
Anzahl, Verteilung
(1) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle jene Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, die, gemessen an der Anzahl der Bediensteten und am Grad der möglichen Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten bei der Arbeit, zur wirksamen Vertretung der Interessen der Bediensteten und zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des TBSG 2003 und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
(2) Ist mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so ist auf eine zweckmäßige Verteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen auf die einzelnen Arbeitsstätten nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der organisatorischen und fachlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
§ 6
Information
Der Dienstgeber hat
§ 7
Anhörung, Beteiligung
§ 8
Erst-Helfer
(1) Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten und die aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe bestehenden Verletzungsgefahren ausreichende Anzahl an Erst-Helfern zur Verfügung steht.
(2) Erst-Helfer müssen eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, wie etwa im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Österreichischen Bundesheer oder im Rahmen des Grundlehrganges für Zivildienstleistende. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen in erster Hilfe abgehalten werden. Im Rahmen dieser Übungen sind neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ersten Hilfeleistung besonders zu berücksichtigen.
§ 9
Brandschutzbeauftragte, Evakuierung
(1) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können.
(2) Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
(3) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind alle dazu notwendigen Unterlagen und Mittel zur Verfügung zu stellen. Ferner sind sie mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(4) In jenen Dienststellen, in denen Personen zu bestimmen sind, die bis zum Einschreiten der zuständigen Behörden, der Feuerwehr und der Rettung für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, sind in regelmäßigen Abständen Einsatzübungen durchzuführen.
Schlussbestimmungen
§ 10
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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