Verordnung zur Durchführung des Gesetzes auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens, Änderung
LGBL_TI_20031216_108Verordnung zur Durchführung des Gesetzes auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 108/2003 Stück 41
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2003, mit der die Verordnung zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Oktober 1952, LGBl. Nr. 33, auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens geändert wird
Aufgrund der §§ 42 bis 45 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Oktober 1952, LGBl. Nr. 33, auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens, LGBl. Nr. 10/1953, wird wie folgt geändert:
"(1) Für den Transport der für das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck bestimmten Leichen genügt ein gut verschließbarer Metalleinsatzkoffer oder ein ähnlicher Behälter. Einsargung und Transport haben durch dieses Institut und auf dessen Kosten zu erfolgen."
Anlage
LEICHENPASS
(Überführungsbewilligung nach § 42 Abs. 2
Gemeindesanitätsdienstgesetz - GSDG)
Vorgelegt wurden der Totenbeschaubefund
die standesamtliche Todesfallmeldung
Dem Bestattungsunternehmen .................................
wird bei Einhaltung folgender sanitätspolizeilicher Auflagen
hinsichtlich
der Versargung .............................................
des Beförderungsmittels ....................................
Sonstiges ..................................................
die Bewilligung erteilt,
die Leiche des/der am.......................................
in .........................................................
verstorbenen (Name) ........................................
von (Gemeinde) ................Bezirk ......................
nach (Gemeinde) ...............Land ........................
mittels ....................................................
zu überführen.
Das Bestattungsunternehmen hat vor der Überführung die im § 42
Abs. 7 GSDG genannten Stellen zu verständigen.
Es handelt sich um .....keine.....Infektionsleiche
........................eine .....Infektionsleiche
Sonderbestimmungen für Infektionsleichen (§ 45 GSDG):
Am Zielort von Überführungen ist die Leiche in die Leichenhalle zu bringen.
Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten.
Das Leichenbestattungsunternehmen hat vor der Überführung zusätzlich die im § 45 Abs. 3 GSDG genannten Stellen zu verständigen.
Hinweis: Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.
..............., am..............20..
Für den Bezirkshauptmann: bzw Für den Bürgermeister der
Stadt Innsbruck:
....................... .....................
Bescheinigung
für Leichenüberführungen in das Ausland
(§ 43 Gemeindesanitätsdienstgesetz)
Ergänzend zum Leichenpass betreffend den Verstorbenen/die
Verstorbene
.............................................................
wird bescheinigt, dass der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.
..............., am...................20..
Für den Bezirkshauptmann: bzw. Für den Bürgermeister der
Stadt Innsbruck:
........................ ..........................
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.