Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG
LGBL_TI_20030904_86Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 - TVGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2003 Stück 32
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Veranstaltungswesen in Tirol geregelt wird (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Veranstaltungen
(3) Die Ausnahmen nach Abs. 2 lit. a, d und e gelten nicht für öffentliche Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher dienen, wie Konzerte, Bälle, Festtage, Partys und dergleichen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sportstätten mit überdachten Zuschauertribünen gelten ebenfalls als Gebäude.
(4) Veranstalter ist
(5) Betriebsanlage ist die Gesamtheit aller Anlagen und Einrichtungen, die der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen dienen.
(6) Spielapparat ist eine technische Einrichtung, die der Durchführung wenigstens eines Spieles dient und die gegen Entgelt betrieben wird.
(7) Geldspielapparat ist ein Spielapparat, bei dem einem Spieler vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden, gleichgültig, ob Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen oder nicht. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Gewinnausspielung erwarten lassen, gelten auch dann als Geldspielapparate, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird.
(8) Fiakerunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die an öffentlichen Orten bereitgehalten werden. Pferdemietwagenunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die nicht an öffentlichen Orten bereitgehalten werden.
(9) Hobbyzug ist eine Kombination von einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und einem oder mehreren Anhängewagen für Zwecke der Personenbeförderung.
(10) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
§ 3
Allgemeine Grundsätze
(1) Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach Abs. 1 notwendig ist, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen jedenfalls zu entsprechen haben. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden.
(3) Sind technische Richtlinien, die nach Abs. 2 zweiter Satz für verbindlich erklärt werden, nicht allgemein kundgemacht, so hat die Landesregierung diese für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Tiroler Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies durch Kundmachung im Boten für Tirol und nach Möglichkeit im Internet auf der Homepage des Landes Tirol zu verlautbaren.
(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 2 absehen, wenn der Veranstalter glaubhaft macht, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Interessen nach Abs. 1 entsprochen wird.
Durchführung von Veranstaltungen, Betriebsanlagen
§ 4
Anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen, Behörden
(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach Abs. 4 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Anmeldung bedürfen:
(3) Je Standort dürfen höchstens fünf Spielapparate bereitgestellt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, wenn die Spielapparate ausschließlich von den dort nächtigenden Gästen benützt werden können.
(4) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit in den §§ 21 und 25 nichts anderes bestimmt ist:
(5) Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.
§ 5
Persönliche Voraussetzungen
(1) Öffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften angemeldet werden.
(2) Natürliche Personen müssen eigenberechtigt und verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die
bestraft worden sind.
(3) Meldet eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft eine Veranstaltung an, so
(4) Bestehen Zweifel über die Eigenberechtigung oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere von entsprechenden Dokumenten, eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines Staates im Sinne des Abs. 3 lit. a aufzutragen.
(5) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.
§ 6
Anmeldung, Anzeige
(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:
(2) Die Anmeldung muss bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden, spätestens vier Wochen, ansonsten zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein.
(3) Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, bei Spielapparaten muss weiters eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielapparat möglich sein. Die Anmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Die Behörde kann auch aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.
(5) Jede geplante wesentliche Änderung der einer Anmeldung zugrunde liegenden Betriebsanlage ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erheblich zu berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Verwendungszwecks oder des Betriebes einer Betriebsanlage. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen. Die Unterlagen können sich auf den betroffenen Teil der Betriebsanlage beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind. Die Abs. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
§ 7
Beginn einer Veranstaltung, Untersagung
(1) Der Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenn
(2) Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn
(3) Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c bis e nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so kann die Behörde die Durchführung der Veranstaltung entsprechend beschränken.
(4) Soll die Durchführung einer Veranstaltung mit schriftlichem Bescheid untersagt werden und besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
§ 8
Vorschreibungen
(1) Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(2) Die Behörde kann die Ankündigung einer Veranstaltung jederzeit durch Bescheid beschränken, soweit dies zur Erfüllung der Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. c bis e erforderlich und im § 24 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere kann die Verwendung von bestimmten Darstellungen oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen an bestimmten Orten, etwa in der Nähe von Kindergärten, Schulen oder der Religionsausübung dienenden Gebäuden, beschränkt oder untersagt werden.
§ 9
Erlöschen und Entziehung der Berechtigung
(1) Die Berechtigung zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen erlischt:
(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich einer der Untersagungsgründe herausstellt oder ein solcher eintritt. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.
(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Bescheid, mit dem eine Berechtigung entzogen wird, nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung nach Abs. 1 erloschen ist, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Kann ein Auftrag nach Abs. 5 zweiter Satz nicht an den ehemaligen Inhaber der Berechtigung gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Veranstaltung durchgeführt worden ist, oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
§ 10
Behördliche Befugnisse
(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Betriebsanlagen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Untersuchungen, Messungen oder Probebetriebe durchzuführen oder Proben zu entnehmen. Insbesondere können Spielapparate auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend überprüft werden, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Diese Befugnis umfasst auch die Überprüfung von Spielapparaten oder einzelner Teile davon außerhalb der Betriebsanlage. Ist zur Überprüfung die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den Organen der Behörde ohne Entgelt zu ermöglichen.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch außerhalb der Betriebszeiten zu gewähren.
(3) Die Behörde kann die Räumung von Betriebsanlagen verfügen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(4) Die Veranstalter haben
(5) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(6) Soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, stehen die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 5 der Bundespolizeidirektion Innsbruck als Überwachungsbehörde (§ 25) zu. Der Veranstalter hat seine Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.
§ 11
Betrieb, Instandhaltung
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Betriebsanlage entsprechend diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen.
(2) Die Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1 zu überprüfen.
§ 12
Periodische Überprüfungen
(1) Der Veranstalter hat eine Betriebsanlage, die die Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. b oder c beeinträchtigen kann, auf seine Kosten längstens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 und sonstigen behördlichen Anordnungen entspricht. Die Behörde kann für Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. b oder c im besonderen Maße beeinträchtigen können, den Überprüfungszeitraum durch Bescheid entsprechend verkürzen.
(2) Zur Durchführung der periodischen Überprüfungen nach Abs. 1 sind berechtigt:
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten. Der Veranstalter hat den jeweils letzten Überprüfungsbefund im Bereich der Betriebsanlage oder auf sonstige geeignete Weise bereit zu halten.
(4) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Überprüfungsorgan die zur Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Der Veranstalter hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
§ 13
Behebung von Mängeln, nachträgliche Vorschreibungen
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, während des Betriebes auftretende Mängel, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(2) Wurde ein Mangel bei einer periodischen Überprüfung festgestellt, so hat das Prüforgan spätestens nach vier Wochen zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so hat es die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2 zweiter Satz, § 12 Abs. 4 erster Satz oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Veranstalter die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Veranstalters sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
(5) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Betriebsanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 trotz Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(6) Kann den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Betriebsanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Veranstalter mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Anzeige nach § 6 Abs. 5 (Sanierungskonzept) einzubringen.
(7) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Betriebsanlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.
§ 14
Außerbetriebnahme von Betriebsanlagen
(1) Der Veranstalter hat unverzüglich die Betriebsanlage außer Betrieb zu nehmen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt oder eine Überprüfung ergibt, dass die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Die Betriebsanlage darf erst nach der Behebung des Mangels, wenn der Mangel durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, erst nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 12 Abs. 2 befugtes Organ, wieder in Betrieb genommen werden.
§ 15
Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Betriebsanlagen
(1) Die Behörde hat dem Veranstalter den Betrieb einer Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn
(2) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Betriebsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betriebsanlagen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.
(4) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Betriebsanlage oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
§ 16
Besondere Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung im Bereich der Betriebsanlage anwesend zu sein oder für die Anwesenheit einer eigenberechtigten, körperlich und geistig geeigneten, verlässlichen und mit dem Betrieb vertrauten Aufsichtsperson zu sorgen. Diese ist für die Einhaltung der dem Veranstalter obliegenden Verpflichtungen verantwortlich.
(2) Der Veranstalter darf in Gebäuden oder in Teilen davon nur solche Veranstaltungen zulassen, die vom baurechtlichen Verwendungszweck bzw. von der gewerberechtlichen Betriebsform umfasst sind. Er hat weiters die Gemeinde und, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, auch die Überwachungsbehörde nach § 25 unverzüglich von Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen, bei denen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Der Veranstalter hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erheblich beeinträchtigt werden.
(4) Der Veranstalter darf Personen, die ein gesetzlich oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten, soweit im § 21 Abs. 6 lit. b nichts anderes bestimmt ist.
(5) Als Filmvorführer dürfen nur eigenberechtigte, körperlich und geistig geeignete Personen beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Vorführeinrichtungen, der Schaltanlagen und der Sicherheitsvorrichtungen vertraut sind.
(6) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst nur Personen verwenden, die eigenberechtigt und im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind. Die im Fahrdienst eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens verwendeten Personen müssen weiters im Umgang mit Pferden vertraut sein.
(7) Unbeschadet des § 18 Abs. 2 hat der Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs-, Feuerschutz- und Rettungsdienst zu sorgen, wenn bei einer Veranstaltung eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.
(8) Soweit die Betriebsanlage hiefür nicht geeignet ist, ist bei Veranstaltungen in Gebäuden das Rauchen und die Verwendung offenen Feuers (z. B. das Schwenken brennender Feuerzeuge bei Konzerten) oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände im Zuschauerraum verboten. Die entsprechenden Verbote sind vom Veranstalter in auffälliger Weise, nach Möglichkeit auch über Lautsprechereinrichtungen, auf Bildschirmwänden und dergleichen, bekannt bzw. ersichtlich zu machen.
§ 17
Pflichten der Besucher
Die Besucher einer Veranstaltung sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.
§ 18
Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial
(1) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie Sportveranstaltungen, Popkonzerten und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
(2) Die Behörde hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn
§ 19
Verbote
(1) Verboten sind:
(2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 lit. c fallen Warenausspielungen, wenn der Einsatz einen Euro nicht übersteigt und es sich um die traditionellen Schaustellergeschäfte des "Fadenziehens", "Stoppelziehens", "Glücksrades", "Blinkers", "Fische- oder Entenangelns", "Plattenangelns", "Fische- oder Entenangelns mit Magneten", "Plattenangelns mit Magneten", "Zahlenkesselspiels", "Zetteltopfspiels", "Greiferarmspiels" oder um ähnliche Spiele handelt.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate gelten und ob Spielapparate eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Solche Verordnungen sind im Boten für Tirol kundzumachen und nach Möglichkeit im Internet auf der Homepage des Landes Tirol bereitzustellen.
§ 20
Zeitliche Beschränkungen
(1) Am Karfreitag dürfen nur solche Veranstaltungen durchgeführt werden, die dem Charakter dieses Tages gerecht werden.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
Zulässigkeit von Filmen für Kinder und Jugendliche
§ 21
Zulässigkeit
(1) Beabsichtigt der Veranstalter Kindern oder Jugendlichen den Besuch einer Filmvorführung zu gestatten und wurde für den betreffenden Film nicht bereits eine Verordnung nach Abs. 2 erlassen, so hat er dies dem Amt der Landesregierung unter Angabe der vorgesehenen Altersstufe mitzuteilen. Die Mitteilung muss spätestens vier Tage vor dem Beginn der ersten Vorführung beim Amt der Landesregierung eingelangt sein.
(2) Kann ein Film die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden, so hat das Amt der Landesregierung frühestens nach der ersten öffentlichen Vorführung durch Verordnung zu bestimmen, dass der Film für Kinder und Jugendliche nicht (Jugendverbot) oder nur ab einer bestimmten Altersstufe zugelassen ist.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 2 ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und nach Möglichkeit im Internet auf der Homepage des Landes Tirol bereitzustellen. Sie kann jedoch, wenn dies zweckmäßiger ist, durch Anschlag am Ort der Filmvorführung verlautbart werden. In einem solchen Fall tritt sie mit dem Anschlag in Kraft. Der Veranstalter hat für den Anschlag einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass der Anschlag bis zum Ende der letzten Vorführung weder entfernt noch unlesbar gemacht wird. Auf das In-Kraft-Treten der Verordnung ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während einer Woche sowie durch Verlautbarung im Boten für Tirol und nach Möglichkeit im Internet auf der Homepage des Landes Tirol hinzuweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 Sachverständige nach § 23 Abs. 1 zu hören, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Liegt ein Gutachten anderer Sachverständiger über die Eignung eines Filmes für Kinder oder Jugendliche vor, das eine Beurteilung der im Abs. 2 genannten Auswirkungen enthält, so kann das Amt der Landesregierung von der Anhörung von Sachverständigen nach § 23 Abs. 1 absehen und dieses Gutachten der Verordnung zugrunde legen, sofern nicht einander widersprechende Gutachten vorliegen.
(6) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass Kindern und Jugendlichen der Besuch einer Filmvorführung
(7) Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.
§ 22
Ankündigung der Zulässigkeit
Der Veranstalter hat durch Aushang im Eingangsbereich des Kinos, nach Möglichkeit auch im Internet und in den Printmedien, darauf hinzuweisen, ab welcher Altersstufe ein Film zugelassen ist bzw. dass er für Kinder und Jugendliche nicht zugelassen ist. Ein Film, der für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen zugelassen ist, kann auch mit dem Hinweis "jugendfrei", ein Film, der für Kinder und Jugendliche nicht zugelassen ist, kann auch mit dem Hinweis "Jugendverbot" angekündigt werden.
§ 23
Sachverständige
(1) Die Landesregierung hat als Sachverständige zur Beurteilung der Frage, ob ein Film die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden kann, Personen zu bestellen, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Jugenderziehung, des Jugendschutzes und der Jugendfürsorge verfügen.
(2) Die Sachverständigen haben, sofern sie nicht Landesbedienstete sind, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
§ 24
Beschränkungen der Ankündigung von Filmvorführungen
(1) Das Amt der Landesregierung kann die Ankündigung eines Filmes durch Verordnung beschränken, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere solchen des Jugendschutzes oder der Sittlichkeit, erforderlich ist. Ein solcher Film darf nur als "Film für Erwachsene" ohne Anfügung eines Titels oder eines Zusatzes angekündigt werden. Plakate und Fotos dürfen nur an solchen Stellen der Betriebsanlage angeschlagen werden, die ausschließlich Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zugänglich sind.
(2) Für die Verlautbarung von Verordnungen nach Abs. 1 gilt § 21 Abs. 3 sinngemäß.
Überwachung von Veranstaltungen, Informationspflicht
§ 25
Überwachungsbehörden
Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,
§ 26
(1) Wird
so hat die Überwachungsbehörde die Veranstaltung sofort einzustellen.
(2) Die Überwachungsbehörde kann entgegen diesem Gesetz aufgestellte Spielapparate auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes Verfahren entfernen. Die Entfernung eines Spielapparates ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Anschlag hat die Aufforderung an den Eigentümer zu enthalten, sich binnen einem Monat bei der Überwachungsbehörde zu melden und sein Eigentum nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so bewirkt dies den Verfall des Spielapparates einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Behörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer bekannt, so hat sie ihn vom Anschlag in Kenntnis zu setzen.
(3) In den in den Abs. 1 und 2 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 27
Informationspflichten
(1) Die Behörde hat eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 unverzüglich der Wirtschaftskammer Tirol zu übermitteln.
(2) Der Stadtmagistrat Innsbruck hat, soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, der Bundespolizeidirektion Innsbruck unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 und sämtlicher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Bescheide zu übermitteln, die zur Überwachung öffentlicher Veranstaltungen erforderlich sind.
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 28
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Bezirkshauptmannschaften und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben, soweit sie nicht Überwachungsbehörden sind, als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesem Gesetz zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.
§ 29
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Verarbeitete Daten dürfen übermittelt werden:
§ 30
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 31
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 32
Strafbestimmungen
(1) Wer
Euro zu bestrafen.
(2) Wer
Euro zu bestrafen.
(3) Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 33
Übergangsbestimmungen
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist auf öffentliche Veranstaltungen dieses Gesetz anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden weiterzuführen.
(2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Tiroler Lichtspielgesetz und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden könnten.
(3) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 3 und 4 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 oder einer Lichtspielbewilligung nach § 3 des Tiroler Lichtspielgesetzes gelten als entsprechende Anmeldungen nach diesem Gesetz. Die Frist nach § 6 Abs. 2 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu laufen.
(4) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(5) Betriebsanlagen sind so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 8 und 10 bis 16 dieses Gesetzes.
(6) Geschäftsführer, Pächter und Fortbetriebsberechtigte nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 und dem Tiroler Lichtspielgesetz bleiben weiterhin für die Einhaltung dieses Gesetzes und der behördlichen Vorschreibungen verantwortlich. Für die Entziehung der Bewilligung bzw. Berechtigung gilt § 9 Abs. 2, 3, 5 und 6. Der Inhaber einer lichtspielrechtlichen oder veranstaltungsrechtlichen Bewilligung hat das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Pächters unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(7) Für die Beendigung des Fortbetriebsrechtes gelten der § 11 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 und der § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Lichtspielgesetzes weiter.
(8) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Lichtspielgesetzes bestellten Sachverständigen gelten als Sachverständige im Sinne des § 23 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(9) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst weiterhin Personen verwenden, die nicht im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind, sofern sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits mehr als 180 Tage im Fahrdienst verwendet worden sind.
(10) Sämtliche Verwaltungsakten sind von den bisher zuständig gewesenen Behörden an die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden abzutreten.
(11) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 oder des Tiroler Lichtspielgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 34
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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