Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003
LGBL_TI_20030904_85Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2003 Stück 31
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2003 über die Erhebung einer Aufenthaltsabgabe (Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zweck und Art der Abgabe
(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
(2) Die Aufenthaltsabgabe - in der Folge kurz "Abgabe" genannt - ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
§ 3
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.
§ 4
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig sind:
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben entsteht mit der Beendigung des Aufenthalts.
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.
(3) Der Abgabenanspruch auf das Campingpauschale entsteht mit der Entfernung der mobilen Unterkunft. Wird diese nicht spätestens am Ende der laufenden Saison entfernt, so entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit dem Beginn der nächsten Saison neu.
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
§ 6
Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt 55 Cent je Person und Nächtigung.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit zwei Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen, nach Gebietsteilen und nach der Art der Unterkünfte unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.
(3) Vor jeder Festsetzung der Abgabe sind die betreffende(n) Gemeinde(n) und, sofern die Festsetzung der Abgabe nicht auf eine Anregung eines Tourismusverbandes zurückgeht, der berührte Tourismusverband zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(4) Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe sind im Boten für Tirol kundzumachen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit einem Monatsersten festzulegen.
(5) Eine Verordnung nach Abs. 2 kann zugleich mit einer Verordnung nach den §§ 1 Abs. 2 oder 3 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden.
(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber
(7) Die Höhe des Campingpauschales ergibt sich
(8) Ist eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft verfügungsberechtigt, so gelten die Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die Abgabe für Nächtigungen der vertretungsbefugten Organe und deren Angehörigen zu entrichten ist.
§ 7
Entrichtung
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.
(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
(4) Das Campingpauschale ist am Tag der Fälligkeit, in den Fällen des § 5 Abs. 3 zweiter Satz jeweils spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Fälligkeit, an den Inhaber des Campingplatzes zu entrichten.
§ 8
Zuweisung
(1) Der Tourismusverband hat die Summe der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr vereinnahmten Abgabenbeträge bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe gelten diese Abgabenbeträge als Zuweisung des Landes an den Tourismusverband nach § 23 lit. b des Tiroler Tourismusgesetzes 1991.
(2) In den Fällen des § 10 Abs. 4 sind dem Tourismusverband 96 v. H. des Aufkommens aus der Abgabe ohne die Abgabenerträge aus Nebenansprüchen zu überweisen.
§ 9
Meldepflicht
(1) Der Unterkunftgeber hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen sind die von der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellenden Verrechnungshefte oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn im Gebiet des Tourismusverbandes die Daten nach § 6 Abs. 1 Z. 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498, der Gemeinde schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Die Gemeinde hat monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband bekannt zu geben.
(3) Unterkunftgeber, die Inhaber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der mobilen Unterkünfte, die länger als sechs Wochen in der Saison am Campingplatz auf- bzw. abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der mobilen Unterkunft hervorgehen.
(4) Dem Obmann des Tourismusverbandes oder den von ihm hiezu schriftlich Beauftragten ist innerhalb der Betriebszeiten Einsicht in die Gästeblattsammlung, die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen und in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte nach Abs. 3 zu gewähren. Werden die Meldedaten der Gäste im Sinne des § 10 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, automationsunterstützt verarbeitet, so ist ihnen Zugriff auf die Daten zu gewähren und es sind ihnen auf Verlangen schriftliche Wiedergaben der Meldevorgänge auszuhändigen.
(5) Der Tourismusverband hat über die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie über die Höhe der von den Unterkunftgebern abgeführten Abgabenbeträge monatliche Aufzeichnungen zu führen.
§ 10
Haftung, amtliche Bemessung
(1) Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung der Abgabe, soweit er zu deren Abfuhr verpflichtet ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist.
(2) Ist der über einen Freizeitwohnsitz oder über eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte nicht auch dessen (deren) Eigentümer, so haftet der Eigentümer für die Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales.
(3) Kommt der Unterkunftgeber seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht nach oder wird eine unrichtige Meldung nach § 9 Abs. 1 nicht innerhalb der vom Amt der Landesregierung festgesetzten Frist richtig gestellt, so ist die Höhe des abzuführenden Abgabenbetrages zu schätzen.
(4) Das Amt der Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.
(5) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für das Bestehen und den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben weiters dem Amt der Landesregierung alle Umstände bekannt zu geben, die für die Erhebung der Abgabe erforderlich sind.
(6) Gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung in den Angelegenheiten der Aufenthaltsabgabe ist die Berufung an die Berufungskommission nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 zulässig.
§ 11
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Abgabe einer Äußerung nach § 6 Abs. 3 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 12
Strafbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer
Euro zu bestrafen.
(3) Nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(6) Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Verfahren nach § 10 Abs. 4, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 140/1998, außer Kraft.
(3) Bestimmungen in Verordnungen, in denen auf die Mindesthöhe der Aufenthaltsabgabe nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, werden aufgehoben.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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