Tiroler Rehabilitationsgesetz, Änderung
LGBL_TI_20030904_84Tiroler Rehabilitationsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/2003 Stück 30
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2003, mit dem das Tiroler Rehabilitationsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2001, wird wie folgt geändert:
§ 34 hat zu lauten:
"§ 34
Behindertenbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Behinderten wird beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Behindertenbeirat eingerichtet.
(2) Als Mitglieder des Behindertenbeirates sind von der Landesregierung zu bestellen:
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a bis f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Rehabilitation zuständigen Mitgliedes der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(5) Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(6) Der Behindertenbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(7) Die Einberufung des Behindertenbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Behindertenbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragt. Der Vorsitzende kann den Beiratssitzungen weitere Experten, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Behindertenarbeit oder der Rehabilitation verfügen, beratend beiziehen.
(8) Der Behindertenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis f haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(10) Auf die Ersatzmitglieder findet Abs. 9 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(11) Die Kanzleiarbeiten des Behindertenbeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Rehabilitation zuständigen Abteilung zu besorgen.
(12) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Behindertenbeirates nach Abs. 2 lit. a bis f scheidet aus durch
(13) Die §§ 1 bis 4 der Geschäftsordnung des Landessozialhilfebeirates, LGBl. Nr. 107/1973, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/1983 gelten für den Behindertenbeirat sinngemäß."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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