Gemeindesanitätsdienstgesetz, Änderung
LGBL_TI_20030904_83Gemeindesanitätsdienstgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2003 Stück 30
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Gemeindesanitätsdienstgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Erkrankt der Sprengelarzt und dauert seine Erkrankung voraussichtlich länger als zwei Wochen, so hat er im Einvernehmen mit dem Bürgermeister (Sprengelobmann) einen Vertreter zu bestellen. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, hat der Bürgermeister (Sprengelobmann) einen anderen Arzt mit der Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben für die Dauer der Erkrankung zu betrauen. Der Vertreter hat sich vor der Aufnahme der Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens kundig zu machen."
"(3) Bei Übertritt oder Versetzung des Sprengelarztes in den Ruhestand und bei Auflösung des Dienstverhältnisses des Sprengelarztes hat der Bürgermeister (Sprengelobmann) für den Zeitraum bis zum Dienstantritt des neuen Sprengelarztes einen Arzt mit der Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben zu betrauen. Der Vertreter hat sich vor der Aufnahme der Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens kundig zu machen."
"§ 11
(1) Der Sprengelarzt, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt oder die ihm im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen gröblich verletzt, ist nach den Bestimmungen des 9. Abschnittes des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung zur Verantwortung zu ziehen, wobei die Abweichungen nach den Abs. 2 bis 6 gelten.
(2) Die Aufgaben des Bürgermeisters sind in den durch Zusammenfassung mehrerer Gemeinden gebildeten Sanitätssprengeln vom Sprengelobmann zu besorgen.
(3) Bei der Verhängung von Geldstrafen oder Geldbußen ist vom fiktiven Monatsbezug (§ 18 Abs. 2) auszugehen, der dem Sprengelarzt aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt.
(4) § 84 Abs. 4, Abs. 6, soweit er sich auf die Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung bezieht, und Abs. 7 und § 99 Abs. 2 lit. a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Pensionsfonds für Sprengelärzte zu.
(6) Der Bürgermeister (Sprengelobmann) hat eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses oder des Beschlusses über die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Ärztekammer zu übermitteln."
"(1) Zur Sicherstellung der den Sprengelärzten und ihren Hinterbliebenen gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse dient der Pensionsfonds für Sprengelärzte. Der Fonds ist ein Sondervermögen des Landes Tirol und wird von der Landesregierung verwaltet."
"(3) Zur Durchführung des Enteignungsverfahrens ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung zuständig."
"§ 38
"Beförderung, Überführung und Ausgrabung von Leichen"
"§ 42
(1) Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt:
(2) Für die Überführung ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Sie wird in der Form eines Leichenpasses erteilt; hiefür ist die Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung erforderlich.
(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.
(4) Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.
(5) Das Leichenbestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften.
(6) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.
(7) Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Abs. 1 gelten und die nicht durch das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.
(8) Die Beförderung einer die Aschenreste enthaltenden Urne und die Beförderung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, sowie die Beförderung von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, bedürfen keiner Bewilligung.
§ 43
Für Leichenüberführungen in das Ausland hat die Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Leichenpass eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.
§ 44
Bei Vorliegen sanitätspolizeilicher Bedenken hat die Gemeinde ortsübliche Trauerzüge und Leichenbegängnisse zu untersagen.
§ 45
(1) Am Zielort von Überführungen von Infektionsleichen sind die Leichen in die Leichenhalle zu bringen. Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten. Diese Verbote sind auf dem Leichenpass ausdrücklich zu vermerken.
(2) Die Fahrzeuge der Leichenbestattungsunternehmen sind nach der Durchführung der Überführung zu desinfizieren.
(3) Infektionsüberführungen oder -beförderungen sind der Gemeinde des Zielortes und, falls dieser im Amtsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde liegt, auch dieser zur Überwachung anzuzeigen.
§ 46
(1) Ausgrabungen von Leichen oder Leichenresten (Exhumierungen) bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Exhumierungen dürfen nur von Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden.
(3) Für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- und Zivilrechtspflege angeordnet werden, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht notwendig.
(4) Die bei Exhumierungen vorzusorgenden Maßnahmen sind im Verordnungsweg von der Landesregierung festzusetzen."
"§ 49a
Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 1 lit. a bis e und § 2 Abs. 1, soweit nicht durch Bundes- oder Landesgesetz etwas anderes bestimmt ist, § 5 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23, § 26 Abs. 3, §§ 28 bis 32, § 33 Abs. 1 und 3, § 35, § 40, § 41 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2 und 3, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich."
Artikel II
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gehen die Rechte und Pflichten des Pensionsfonds für Sprengelärzte auf das Land Tirol über. Gleichzeitig erlischt die Rechtspersönlichkeit des Pensionsfonds für Sprengelärzte.
Artikel III
(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangene Dienstvergehen und Ordnungswidrigkeiten gelten als Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 11 in der Fassung des Art. I Z. 4.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 11 in der Fassung des Art. I Z. 4 beim Dienststraf-Ausschuss anhängige Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen, sind von der Disziplinarkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Vom bisherigen Dienststraf-Ausschuss durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen. Als anhängig gilt ein Verfahren vom Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige beim Dienststraf-Ausschuss an.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 11 in der Fassung des Art. I Z. 4 beim Dienststraf-Oberausschuss anhängige Verfahren oder beim Dienststraf-Ausschuss anhängige Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen sind von der Disziplinaroberkommission nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Beim Dienststraf-Oberausschuss anhängige Verfahren sind jedoch von der Disziplinaroberkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, wenn bis zum zuvor genannten Zeitpunkt noch kein Disziplinarerkenntnis erlassen wurde. Vom Dienststraf-Oberausschuss oder Dienststraf-Ausschuss durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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