3. G-VBG-Novelle
LGBL_TI_20030902_803. G-VBG-NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2003 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (3. G-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.493,7
2 1.519,0
3 1.543,0
4 1.561,5
5 1.588,8
6 1.625,9
7 1.690,4
8 1.774,7
9 1.828,8
10 1.883,7
11 1.967,9
12 2.071,5
13 2.175,3
14 2.278,6
15 2.382,1
16 2.473,5
17 2.569,2
18 2.671,4
19 2.764,5"
"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.173,8
2 1.191,6
3 1.209,3
4 1.295,6
5 1.313,2
6 1.330,9
7 1.348,7
8 1.366,3
9 1.401,7
10 1.419,2
11 1.437,1
12 1.455,1
13 1.513,2
14 1.533,9
15 1.554,1
16 1.575,1
17 1.602,1
18 1.630,6
19 1.659,4"
Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2003 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Juli 2003 um 1 v. H., höchstens jedoch um 18,9 Euro, erhöht.
(2) Bei nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2003 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Fall der Vollbeschäftigung gebühren würde. Dieses Sonderentgelt ist sodann um 1 v. H., höchstens jedoch um 18,9 Euro zu erhöhen. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Juli 2003 als neues Sonderentgelt des nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel III
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von 100,- Euro, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt hat und sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt.
(2) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner Wochendienstzeit entsprechende Teil der Abfindung nach Abs. 1.
(3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002, nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(4) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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