34. Landesbeamtengesetz-Novelle
LGBL_TI_20030902_7734. Landesbeamtengesetz-NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2003 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 geändert wird (34. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2003, wird wie folgt geändert:
"§ 9
Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro:
Tabelle nicht darstellbar
§ 10
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro:
Tabelle nicht darstellbar
Artikel II
(1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von 100,- Euro, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Gehalt hat und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.
(2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Abfindung nach Abs. 1.
(3) Bei einer Beamtin, die am 1. Juli 2003 nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002, nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
Artikel III
Die Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Art. IV Abs. 4 der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998, diese zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2003, wird wie folgt geändert:
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1 und 3 und Art. III treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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