Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung; Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998; Änderungen
LGBL_TI_20030902_76Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung; Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2003 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2003, mit dem das Gesetz über die Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung und das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 3 werden in der lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. g bis i angefügt:
Artikel II
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2001 wird wie folgt geändert:
"(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezüge nach Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhebezüge nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 oder nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, so sind nur die Bezüge nach Abs. 1 auszuzahlen. Die Ruhebezüge werden für die Dauer des Anspruches auf Bezüge nach Abs. 1 stillgelegt."
"§ 7
(1) Haben Mitglieder der Landesregierung keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(2) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z. 5, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2003, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
besteht.
(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten und von mindestens zwei Jahren für die Dauer von höchstens sechs Monaten.
(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung."
"§ 13a
Auf Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 und nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über den Beitrag von wiederkehrenden Geldleistungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitrag
beträgt.
§ 13b
Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 oder nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 frühestens zu dem nach § 3 des Gesetzes über die Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/2001, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Lebensalter ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 v. H., höchstens jedoch um 10 v. H., zu kürzen."
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. II Z. 1, 2 und 4 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
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