Geschützter Landschaftsteil "Kranebitter Innau", Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_TI_20030731_69Geschützter Landschaftsteil "Kranebitter Innau", Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2003 Stück 25
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 30. Juli 2003 über die Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck über die Erklärung der "Kranebitter Innau" zum geschützten Landschaftsteil
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2003,
V 93/02-10, den § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde über die Erklärung der "Kranebitter Innau" im Gebiet der Stadt Innsbruck zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Kranebitter Innau), Bote für Tirol Nr. 1020/1993, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.
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