Tiroler Sozialhilfegesetz, Änderung
LGBL_TI_20030603_47Tiroler Sozialhilfegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2003 Stück 19
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Tiroler Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 105/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2001, wird wie folgt geändert:
"§ 2a
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern gewährt, die sich in Tirol aufhalten.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich in Tirol aufhalten, können vom Land Tirol als Träger von Privatrechten die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 4 Abs. 1), der Krankenhilfe (§ 5 Abs. 1 lit. a), der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 5 Abs. 1 lit. b) und der Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung (§ 6) gewährt werden, wenn es aufgrund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten scheint. Auf die Gewährung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung der Leistungen nach diesem Absatz obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien. Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, können die Leistungen nach diesem Absatz eingeschränkt werden."
"(2) Über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit im § 2a Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist."
"(2) Über die Übernahme der Bestattungskosten ist im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit im § 2a Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren betreffend Fremde nach § 2a Abs. 3 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
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