Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, Änderung, (2. G-VBG-Novelle)
LGBL_TI_20030530_40Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, Änderung, (2. G-VBG-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2003 Stück 18
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (2. G-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2002 wird wie folgt geändert:
(5) Eine dem Vertragsbediensteten unter anteiliger Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b bewirkt eine Kürzung der Monatsentgelte und der Kinderzulage, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen sollen. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt wurde.
(6) Die Bezüge eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 lit. c gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Bezüge abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Bezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(7) § 65 Abs. 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt für die Familienhospizfreistellung sinngemäß.
"(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf zusätzliche Dienstleistungen von nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Vertragsbedienstete die für eine Vollbeschäftigung erforderliche regelmäßige Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind zuerst jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."
"(5) § 5 Abs. 6 und 7 ist anzuwenden."
"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1478,9
2 1504,0
3 1527,7
4 1546,0
5 1573,1
6 1609,8
7 1673,7
8 1757,1
9 1810,7
10 1865,0
11 1949,0
12 2052,6
13 2156,4
14 2259,7
15 2363,2
16 2454,6
17 2550,3
18 2652,5
19 2745,6"
"(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 75,0
6 bis 11 105,3
ab 12 149,8"
"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1162,2
2 1179,8
3 1197,3
4 1282,8
5 1300,2
6 1317,7
7 1335,3
8 1352,8
9 1387,8
10 1405,1
11 1422,9
12 1440,7
13 1498,2
14 1518,7
15 1538,7
16 1559,5
17 1586,2
18 1614,5
19 1643,0"
"§ 36
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten Fassung:
Artikel II
Die §§ 71a und 76 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 dieses Gesetzes sind auf alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehen, mit Ausnahme der Personen nach § 1 Abs. 2 lit. k des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist. Die nach dieser Bestimmung von den Gemeinden und von den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2003 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2003 um 2,1 v. H., mindestens aber um 30,- Euro, erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2003 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Fall der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2003 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 7 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Art. II, soweit damit der § 76 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes für anwendbar erklärt wird, tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
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