Gemeindebeamtengesetz 1970, Änderung
LGBL_TI_20030530_39Gemeindebeamtengesetz 1970, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2003 Stück 18
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2003, wird wie folgt geändert:
"§ 9
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Es wird auf Ansuchen des Beamten definitiv, wenn er neben den Anstellungserfordernissen
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.
(3) Gründe zur Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses sind:
(4) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss desselben hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Ist das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet worden, so kann die Definitivstellung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das strafgerichtliche Verfahren oder Disziplinarverfahren möglich gewesen wäre. Eine Definitivstellung kann ferner während einer Dienstenthebung nicht erfolgen."
"(1) Das Gehalt der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- W3 W2
stufe Dienstklasse III
1 1080,0 1114,2
2 1093,1 1141,6
3 1106,2 1168,8
4 1119,3 1196,4
5 1132,3 1223,7
6 1164,3 1251,1
7 1185,4 1278,3
8 1206,8 1305,7
9 1227,7 1333,0
10 1248,9 1360,4
11 - 1388,1
12 - 1417,3
in der in der Verwendungsgruppe W2
Gehalts- Dienstklasse
stufe IV V
1 - -
2 - 1889,7
3 1495,4 1955,6
4 1560,4 2021,1
5 1626,1 2087,1
6 1692,0 2153,0
7 1757,9 2219,0
8 1824,0 2284,9
9 1889,7 2350,3"
"(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine
ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
bei einer Dienstzeit Euro
bis 9 Jahren 39,4
von 10 bis 15 Jahren 50,9
von 16 bis 21 Jahren 71,8
von 22 bis 29 Jahren 91,0
ab 30 Jahren 108,3.
Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 24,6 Euro."
durch den Betrag "82,5 Euro" ersetzt.
"(2) Das Gehalt in der Verwendungsgruppe Ki beträgt:
in der Gehaltsstufe Euro
1 1443,4
2 1467,2
3 1487,2
4 1508,5
5 1527,7
6 1558,6
7 1588,5
8 1622,7
9 1715,8
10 1802,3
11 1853,8
12 1969,6
13 2068,3
14 2167,7
15 2266,5
16 2354,8
17 2446,4"
"§ 51f
Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Gehaltsstufen Euro
1 bis 5 71,5
6 bis 11 100,4
ab 12 142,7"
"§ 111
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten Fassung:
Artikel II
Der Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1993, zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2002, wird für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis zum 30. Juni 2003 wie folgt geändert:
In der lit. b des Art. III hat die Z. 2 zu lauten:
"2. Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Erzieher und Sondererzieher sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1478,9
2 1504,0
3 1527,7
4 1546,0
5 1573,1
6 1609,8
7 1673,7
8 1757,1
9 1810,7
10 1865,0
11 1949,0
12 2052,6
13 2156,4
14 2259,7
15 2363,2
16 2454,6
17 2550,3
18 2652,5
19 2745,6"
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 12, 13, 14, 15, 16 und 17 und Art. II treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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