Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
LGBL_TI_20030528_35Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2003 Stück 17
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. März 2003 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck (Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
§ 2
Ansprüche bei Präsenzdienst
Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 kein Anspruch auf Bezüge besteht.
§ 3
Dienstposten
(1) In dem einen Teil des Voranschlages der Stadt Innsbruck bildenden Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Vertragsbedienstete nur in der zur Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.
(2) Durch Abs. 1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
§ 4
Aufnahme
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt bei Personen, die aus dem Grund der Minderjährigkeit nicht voll handlungsfähig sind.
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. c umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a zweiter Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. c abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
(5) Eine vor der Vollendung des 18. Lebensjahres als Vertragsbediensteter zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Jubiläumszuwendung und der §§ 51 und 55 zu berücksichtigen.
§ 5
Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck
Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck, auf das dieses Gesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Dauer des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.
§ 6
Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit
(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Sie ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so ist es von da ab so anzusehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.
(5) Abs. 4 gilt nicht,
(6) Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.
Pflichten des Vertragsbediensteten
§ 7
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen, soweit dies mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit vereinbar ist.
§ 8
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie der Vertragsbedienstete zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.
§ 9
Dienstpflichten des Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter entsprechend ihren Leistungen zu fördern und dafür zu sorgen, dass ihre Verwendung ihren Fähigkeiten so weit wie möglich entspricht. Der Vorgesetzte hat auch für eine gerechte Aufteilung der Arbeit auf seine Mitarbeiter zu sorgen und den Mitarbeitern mit Anstand und Achtung zu begegnen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Teiles einer Dienststelle hat überdies für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Aufgaben zu sorgen.
(3) Wird dem Vorgesetzten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich einer von ihm geleiteten Organisationseinheit betrifft, so hat er diesen Verdacht - unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 - unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung 1975.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
§ 10
Dienstweg
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Der Vertragsbedienstete kann von der Einbringung im Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.
§ 11
Meldepflichten
(1) Wird dem Vertragsbediensteten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der der Vertragsbedienstete angehört, so hat er diesen Verdacht, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus Gründen, die
gelegen sind, abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.
(4) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Vertragsbedienstete unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(5) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:
§ 12
Verbot der Geschenkannahme
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Ortsübliche oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke annehmen. Er hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
§ 13
Amtsverschwiegenheit
(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(5) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Beamte der Stadt Innsbruck sinngemäß.
§ 14
Verwendungsbeschränkungen
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
(2) Vertragsbedienstete, die mit anderen Bediensteten verheiratet sind oder die mit anderen Bediensteten in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen mit diesen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(3) Von den Verwendungsbeschränkungen nach Abs. 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
§ 15
Befangenheit
Der Vertragsbedienstete hat sich seiner dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Vertragsbediensteter die unaufschiebbaren Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.
§ 16
Nebenbeschäftigung
(1) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.
(3) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
§ 17
Versetzung, Dienstzuteilung
Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung versetzt, dienstzugeteilt oder vorübergehend auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihm zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, verwendet werden. Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
§ 18
Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken,
Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
entsenden.
(2) Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer, nicht übersteigen.
(4) Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Stadt Innsbruck abzuführen.
§ 19
Dienstverhinderung
(1) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er dies unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und auf Verlangen des Vorgesetzten, oder, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amts- oder betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Monatsentgelt einschließlich allfälliger Zulagen und Sonderzahlungen. Dies gilt nicht, wenn er glaubhaft macht, dass der Erfüllung der Verpflichtung ein unabwendbares Hindernis entgegengestanden ist.
§ 20
Dienstzeit
Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist:
§ 21
Dienstplan
(1) Der Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann (Gleitzeit) und während des übrigen Teiles der Dienstzeit jedenfalls Dienst zu versehen hat (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Bürgermeister bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 20 bis 33.
§ 22
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze nach Abs. 1 kann abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze nach Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.
(5) Beim Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 23
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
§ 24
Tägliche Ruhezeiten
Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
§ 25
Wochenruhezeit
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag mit ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 26
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit eines Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Bürgermeister hat gegebenenfalls festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren Verlangen vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat die Stadt Innsbruck zu tragen.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 17 zweiter Satz gilt in diesem Fall nicht.
§ 27
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.
(2) Die §§ 22 bis 26 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.
§ 28
Überstunden
(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Die Überstunden sind je nach Anordnung
oder
(3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(4) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung von nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind
(5) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Ansuchen des Vertragsbediensteten oder mit seiner Zustimmung erstreckt werden.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
§ 29
Bereitschaft, Journaldienst
(1) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus beim Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
§ 30
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
aus beliebigem Anlass
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erfüllt sind. Für nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur zulässig ist, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden sonstigen Teilzeitbeschäftigung.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen 50 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Zeiträume einer solchen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Für die Berechnung der Höchstdauer sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Stadt Innsbruck, in denen die Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Vertragsbediensteten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, zu berücksichtigen.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.
§ 31
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
zur Betreuung eines Kindes
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
(4) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens zwei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.
(5) Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2, 4 und 5.
§ 32
Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30 oder 31 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§ 33
Änderung und vorzeitige Beendigung der
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979, oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 zur Folge.
(3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
§ 34
Ausbildung, Fortbildung
(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten Aus- und Fortbildungen, die der Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dienen, zu absolvieren. Hiezu hat er insbesondere an Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie erforderliche Prüfungen abzulegen.
(2) Für die dienstliche Ausbildung gelten die entsprechenden Vorschriften für Beamte der Stadt Innsbruck sinngemäß.
Entlohnung
§ 35
Monatsentgelt, Zulagen, Sonderzahlung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Zulage, Ergänzungszulage, Leiterzulage, Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Allgemeine Zulage, die Ergänzungszulage, die Leiterzulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.
§ 36
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
(1) Die aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Erfordernisse für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe Adie Entlohnungsgruppe a
der Verwendungsgruppe Bdie Entlohnungsgruppe b
der Verwendungsgruppe Cdie Entlohnungsgruppe c
der Verwendungsgruppe Ddie Entlohnungsgruppe d
der Verwendungsgruppe Edie Entlohnungsgruppe e.
(2) Der Bürgermeister kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.
§ 37
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppen d und e, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die Allgemeine Zulage lediglich im Ausmaß von 80 v. H.
§ 38
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
(1) Die aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Erfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechen der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5
(2) Der Bürgermeister kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.
§ 39
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppen p4 und p5, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die Allgemeine Zulage lediglich im Ausmaß von 80 v. H.
§ 40
Vorrückung
(1) Der Vertragsbedienstete rückt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag (§ 41).
(2) Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Abs. 1 genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3) Ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe b, der eine Reifeprüfung nicht abgelegt hat, rückt nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 3 in die Entlohnungsstufe 3a und nach einem Jahr in dieser Entlohnungsstufe in die Entlohnungsstufe 4 vor. Wird ein solcher Vertragsbediensteter jedoch bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe b in eine höhere als die Entlohnungsstufe 3a eingereiht, so gilt § 99 Abs. 5 sinngemäß.
§ 41
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 10 bis 14 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(2) Nach Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
zurückgelegt worden ist;
(3) Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 2 lit. h umfasst:
(4) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(5) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemein-sam auf das in der Anlage zu Abs. 3 lit. c vorgesehene Höchstausmaß.
(6) Das Doktoratsstudium ist nach Abs. 2 lit. h in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(7) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 lit. h gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(8) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
(9) Zeiten nach Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,
(10) Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(11) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Bürgermeister vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Abs. 10 lit. b absehen.
(12) Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 2 lit. a und d Z. 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 42 anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.
(13) Die nach Abs. 1 lit. b Z. 2, Abs. 2 lit. g und h und Abs. 9 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe nach § 42 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 12 zutreffen.
(14) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 6 des Opferfürsorgegesetzes - nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 lit. b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Abs. 2 lit. g oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(15) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.
(16) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 lit. f bis h eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hiebei sind die Abs. 10, 11, 13 und 14, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.
(17) Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a
§ 42
Überstellung
(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, so sind für ihn, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so sind für ihn jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in dem
(4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete nach seiner Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als sein bisheriges Monatsentgelt, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das aufgrund der bisherigen Einreihung sich ergebende Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
§ 43
Kinderzulage
Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften.
§ 44
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete
Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48. Das Gleiche gilt für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).
§ 45
Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Für Änderungen des Monatsentgeltes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt (§ 76 Abs. 5) des Vertragsbediensteten ein Verschulden, so behält der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist dem Vertragsbediensteten das, was er sich aufgrund des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Beschäftigung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Kinderzulage sinngemäß.
§ 46
Auszahlung
(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile von Leistungen nach diesem Gesetz Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).
§ 47
Nebengebühren, Leiterzulage, Verwaltungsdienstzulage,
Reisegebühren
(1) Für die Gewährung von Nebengebühren und für die Leiterzulage gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entloh- Entloh-
nungsgruppe nungsstufe Euro
p1 bis p5, e, d, c, b 126,7
a 1 bis 7 126,7
a ab 8 160,9
(3) Für die Reisegebühren der Vertragsbediensteten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß.
§ 48
Allgemeine Zulage, einmalige jährliche Sonderzahlung
Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung
§ 49
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Dienstgeber den Vertragsbediensteten verpflichten, im Dienst Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zu verwenden, die vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Dem Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Vertragsbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat schriftlich im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag dazu zu erfolgen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
(4) Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn
(5) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.
(7) Der Vertragsbedienstete hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm überlassen oder zugewiesen worden ist, monatlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
§ 50
Verjährung
(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
§ 51
Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes wegen eines Unfalles oder frühestens 14 Kalendertage nach dem Antritt des Dienstes wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so behält er diesen Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, hat das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Ist die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz bezieht, so ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume anzurechnen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. ist das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume anzurechnen.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(4) Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 enden, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit oder wegen desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung wegen eines Unfalles im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Dienstgeber Leistungen nach den Abs. 1 und 3 über die dort genannten Zeiträume hinaus ganz oder zum Teil gewähren, und zwar auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.
(7) Ist der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund ohne sein Verschulden an der Ausübung des Dienstes verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Hat eine Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder aus einem im Abs. 7 genannten Grund ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Vertragsbedienstete ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor dem Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Regelungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.
(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
§ 52
Ansprüche bei Beschäftigungsverboten
Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach § 51.
§ 53
Vorschuss, Geldaushilfe
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Vorschuss gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vertragsbediensteten aus dem beendeten Dienstverhältnis zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn er unverschuldet in Not geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Urlaub, Dienstfreistellung
§ 54
Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.
§ 55
Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 35 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, einer Familienhospizfreistellung nach § 72 Abs. 1 lit. c oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
(5) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählen für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegte Zeiten sowie Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde. Einem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b ist überdies die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Schulzeit im Ausmaß von zwei Jahren für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anzurechnen. Dieser Zeitraum vermindert sich insoweit, als eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegte Zeit bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
(6) Das für ein höheres Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt im betreffenden Kalenderjahr als erreicht, wenn es vor dem Ablauf des 30. September dieses Jahres vollendet wird.
§ 56
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
(1) Das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten erhöht sich, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, um 16 Dienststunden, wenn zu dem für das Erreichen des Dienstalters im Sinne des § 55 Abs. 6 maßgebenden Zeitpunkt eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Dienststunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf 32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. auf 40 Dienststunden.
(3) Für blinde Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß jedenfalls um 40 Dienststunden.
§ 57
Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
§ 58
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 59
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind Dienststunden, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2) Der Vertragsbedienstete hat dem unmittelbaren Vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies dem Vertragsbediensteten aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete unverzüglich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde . Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Vertragsbedienstete, die wegen eines Unfalles dienstunfähig waren.
§ 60
Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres. Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
§ 61
Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des
Erholungsurlaubes
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Gründen gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.
(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht als Reisekosten nach den für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 69 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
§ 62
Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses für das laufende Kalenderjahr eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Bemessungsgrundlage der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes nach Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete
(4) Hat der Vertragsbedienstete bereits Erholungsurlaub über das aliquote Ausmaß hinaus verbraucht, so sind das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht zurückzuerstatten, es sei denn, der Vertragsbedienstete
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er den Erholungsurlaub in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 durch
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten endet.
§ 63
Sonderurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Ein Sonderurlaub darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(3) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der Wochendienstzeit zu gewähren.
(4) Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn
(5) Abs. 4 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension nach § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(6) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
§ 64
Karenzurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Vertragsbediensteter,
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften der Stadt Innsbruck gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
§ 65
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
§ 66
Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes
§ 67
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), solange er während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz im Inland hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht auch weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Der Karenzurlaub darf frühestens zwei Monate nach der Stellung des Ansuchens beginnen.
(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
§ 68
Bildungskarenzurlaub
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so kann zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen des Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus dem Bildungskarenzurlaub vereinbart werden.
(2) Der Vertragsbedienstete behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Bildungskarenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zeit des Bildungskarenzurlaubes für Rechte des Vertragsbediensteten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Bildungskarenzurlaubes, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Bildungskarenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
(3) Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.
(4) Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
§ 69
Pflegefreistellung
(1) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 gelten der Ehegatte und Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist.
(4) Darüber hinaus besteht unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
(5) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
§ 70
Kuraufenthalt
(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
§ 71
Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern
Hinsichtlich der Außerdienststellung von Vertragsbediensteten für die Wahlwerbung sowie für die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, für die Außerdienststellung von Funktionären und für die Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern, die Vertragsbedienstete sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Beamte der Stadt Innsbruck sinngemäß.
§ 72
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten.
(5) Eine dem Vertragsbediensteten unter anteiliger Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b bewirkt eine Kürzung der Monatsentgelte und der Kinderzulage, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen sollen. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt wurde.
(6) Die Bezüge eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 lit. c gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Bezüge abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Bezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(7) Der Abs. 2 des § 65 gilt sinngemäß.
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 73
Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet:
(2) Während der Probezeit im Sinne des § 6 Abs. 6 kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 74 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 76 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 74 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 45 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(5) Ein Vertragsbediensteter hat der Stadt Innsbruck im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
nicht zu berücksichtigen.
§ 74
Kündigung
(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund im Sinne des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
§ 75
Kündigungsfrist
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach
einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als sechs Monaten eine Woche
sechs Monaten zwei Wochen
einem Jahr einen Monat
zwei Jahren zwei Monate
fünf Jahren drei Monate
zehn Jahren vier Monate
fünfzehn Jahren fünf Monate.
(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 51 Abs. 9 sinngemäß.
§ 76
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
(3) Ist gegen den Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Ansprüche des Vertragsbediensteten, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, gelten als erloschen.
(4) Das Gleiche gilt
(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
§ 77
Abfertigung
Soweit im § 96 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch auf Abfertigung, die hiefür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekassen der 1. und der 3. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Abweichungen:
§ 78
Sterbekostenbeitrag, Sterbegeld
(1) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.
(2) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld.
§ 79
Zeugnis
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
Sonderverträge
§ 80
Sonderverträge
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
Sonderbestimmungen für Kindergärtnerinnen und
Sonderkindergärtnerinnen
§ 81
Dienstzeit
(1) Die Wochendienstzeit der nach § 14 Abs. 1 und 3 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der jeweils geltenden Fassung bestellten Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen wird durch
erforderlich ist,
(2) Die Wochendienstzeit der nach § 14 Abs. 4 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes bestellten Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen wird durch
erfüllt.
(3) Als Besuchszeit gilt die nach § 16 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes festgelegte Kindergartenöffnungszeit.
(4) Kindergärtnerinnen, die mit weniger als 30 Wochenstunden, und Sonderkindergärtnerinnen, die mit weniger als 20 Wochenstunden mit Gruppenarbeit beschäftigt sind, sind im entsprechenden Ausmaß teilbeschäftigt. Das Ausmaß ihrer Anwesenheitspflicht nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit b ist im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.
§ 82
Ferien, Urlaub
(1) Die Kindergärtnerinnen und die Sonderkindergärtnerinnen sind während der Ferien im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes beurlaubt, soweit im Abs. 2 und in den §§ 83 und 84 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kindergärtnerinnen und die Sonderkindergärtnerinnen sind zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung im Kindergarten verpflichtet, wenn dies erforderlich ist.
§ 83
Urlaubssonderregelungen
(1) Auf Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die in Kindergärten verwendet werden, die der Kindergartenerhalter auch während der Ferien offen hält oder für die der Kindergartenerhalter die Ferien nach § 17 Abs. 4 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes durch eine Verkürzung um mindestens zwei Wochen abweichend festgesetzt hat, sind die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Kalenderjahres das Kindergartenjahr tritt. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des nächstfolgenden Kalenderjahres. Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren das Siebenfache und bei einem Dienstalter von mindestens 25 Jahren das Achtfache der nach § 81 Abs. 1 bzw. 2 festgesetzten Wochenstunden. Der Urlaub ist so weit wie möglich während der Ferien zu verbrauchen. Im Falle der Beurlaubung nach § 82 Abs. 1 bildet die durchschnittliche tägliche Dienstzeit die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsverbrauches.
(2) Die von Kindergärtnerinnen und von Sonderkindergärtnerinnen, die in Kindergärten im Sinne des Abs. 1 verwendet werden, gegenüber Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die nicht in solchen Kindergärten verwendet werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die Wochendienstzeit im Sinne des § 81 Abs. 1 bzw. 2 nicht überschritten wird, durch Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kindergartenjahres im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Ist dies nicht möglich, so ist die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 89 Abs. 2 abzugelten. Ein Zeitausgleich oder eine Abgeltung in Geld hat nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu erfolgen.
(3) Auf Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, deren Dienstverhältnis vor dem Ablauf des Kindergartenjahres endet, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, auch wenn diese Bediensteten nicht in Kindergärten im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
(4) Eine Beurlaubung nach § 82 zählt als verbrauchter Erholungsurlaub.
§ 84
Fortbildung
Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen haben um ihre berufliche Fortbildung bemüht zu sein. Sie sind jedenfalls verpflichtet, während der Ferien im Sinne des § 17 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens fünf Tagen im Jahr zu besuchen, wenn sie hiezu beauftragt werden.
§ 85
Monatsentgelt
(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1478,9
2 . 1504,0
3 . 1527,7
4 1546,0
5 1573,1
6 1609,8
7 1673,7
8 1757,1
9 1810,7
10 1865,0
11 1949,0
12 2052,6
13 2156,4
14 2259,7
15 2363,2
16 2454,6
17 2550,3
18 2652,5
19 2745,6
(2) Die Allgemeine Zulage nach § 48 lit. a gebührt nicht.
§ 86
Dienstzulage für Leiterinnen
(1) Den Leiterinnen von Kindergärten gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:
§ 87
(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
(2) Kindergärtnerinnen, die mindestens während eines Monats ununterbrochen die Leitung des Kindergartens vertretungsweise ausüben, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 1.
§ 88
Dienstzulage für Sonderkindergärtnerinnen sowie für Kindergärtnerinnen an heilpädagogischen Kindergärten
(1) Sonderkindergärtnerinnen, die an Integrationskindergärten oder an heilpädagogischen Kindergärten verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 75,0
6 bis 11 105,3
ab 12 149,8
(3) Kindergärtnerinnen, die an heilpädagogischen Kindergärten verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 50 v.
H. der Dienstzulage nach Abs. 2.
§ 89
Überstunden, Überstundenvergütung
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die Wochendienstzeit
überschreitet.
(2) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Kindergärtnerinnen durch 138,56 sowie bei Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen an heilpädagogischen Kindergärten durch 86,6 zu ermitteln.
Sonderbestimmungen für Kindergartenhelferinnen
§ 90
Allgemeines
(1) Die §§ 54 bis 62 gelten mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kindergartenjahr im Sinne des § 83 Abs. 1 tritt, der Erholungsurlaub während der Ferien nach § 17 Abs. 2 und 3 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes zu verbrauchen ist und die Zeit einer Beurlaubung nach § 82 Abs. 1 als verbrauchter Erholungsurlaub gilt.
(2) Kindergartenhelferinnen sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzustufen, soweit nicht § 91 anzuwenden ist.
§ 91
Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien
(1) Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien sind in die Entlohnungsgruppe kgh einzureihen.
(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1162,2
2 1179,8
3 1197,3
4 1282,8
5 1300,2
6 1317,7
7 1335,3
8 1352,8
9 1387,8
10 1405,1
11 1422,9
12 1440,7
13 1498,2
14 1518,7
15 1538,7
16 1559,5
17 1586,2
18 1614,5
19 1643,0
(3) Die Allgemeine Zulage nach § 48 lit. a gebührt nicht.
(4) Für Kindergartenhelferinnen, die während der Ferien unter Fortzahlung des Entgeltes nicht zu Dienstleistungen verpflichtet werden, gelten die §§ 82 und 84. Werden sie während der Ferien zur Dienstleistung verpflichtet, so ist ihnen jedenfalls ein Erholungsurlaub bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren im Ausmaß des Siebenfachen und bei einem Dienstalter von mindestens 25 Jahren im Ausmaß des Achtfachen der Wochendienstzeit zu gewähren. Dieses Ausmaß des Erholungsurlaubs ist auch der Berechnung der Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Ablauf des Kindergartenjahres zugrunde zu legen. Die während der Ferien erbrachte Dienstleistung ist, mit Ausnahme jener nach § 82 Abs. 2 und der Zeit der Fortbildung nach § 84, nach § 83 Abs. 2 in Freizeit auszugleichen bzw. abzugelten.
Sonderbestimmungen für Erzieher in Horten
§ 92
Allgemeines
Die Bestimmungen des 7. Abschnittes gelten sinngemäß für Erzieher und Sondererzieher in Horten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Kindergärtnerinnen" das Wort "Erzieher", an die Stelle des Wortes "Sonderkindergärtnerinnen" das Wort "Sondererzieher", an die Stelle des Wortes "Kindergarten" das Wort "Hort", an die Stelle des Wortes "Integrationskindergarten" das Wort "Integrationshort" und an die Stelle des Wortes "heilpädagogischer Kindergarten" das Wort "heilpädagogischer Hort" treten.
Sonderbestimmungen für Erzieher in Kinderheimen
§ 93
Monatsentgelt
(1) Auf das Monatsentgelt der Erzieher in Kinderheimen findet § 85 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Wortgruppe "Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen" das Wort "Erzieher" und an die Stelle der Wortgruppe "Entlohnungsgruppe ki" die Wortgruppe "Entlohnungsgruppe ez" treten. Abweichend von
§ 85 Abs. 2 gebührt Erziehern in Kinderheimen jedoch die Allgemeine Zulage nach § 48 lit. a.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs.1 werden Erzieher in Kinderheimen, die eine Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule sowie eine Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgelegt haben, in die Entlohnungsgruppe b eingereiht, wenn sie in einem Kinderheim überwiegend Kinder und Jugendliche zu betreuen haben, die auf Dauer durch die Jugendwohlfahrtsbehörde in diese Heime im Rahmen der vollen Erziehungshilfe eingewiesen sind.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 94
Eigener Wirkungsbereich
Die der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 95
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten Fassung:
§ 96
Übergangsbestimmungen zur Abfertigung
(1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Abs. 3 bis 12 und 14, soweit in den Abs. 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
das Dienstverhältnis kündigt.
(4) Aus Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 lit. b bis d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 lit. a der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 lit. b bis d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis
(6) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen der Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
(7) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung nach Abs. 6 erhalten, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(8) Hat eine Abfertigung nach Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte samt allfälligen Kinderzulagen
zusammen das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache
5 Jahren das Dreifache
10 Jahren das Vierfache
15 Jahren das Sechsfache
20 Jahren das Neunfache
25 Jahren das Zwölffache
(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
(11) In den Fällen des Abs. 3 lit. d ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch in den letzten fünf Jahren geleisteten Wochendienstzeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz l998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 auszugehen.
(12) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,
(13) Wird ein Vertragsbediensteter, der nach Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Stadt Innsbruck die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(14) Für die Berücksichtigung einer Zeit nach § 5 für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis gilt Abs. 12 lit. c.
§ 97
Sonstige Bedienstete der Stadt Innsbruck
Die §§ 72 und 77 sind auch auf jene Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.
§ 98
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
Der Dienstgeber wird ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Vertragsbediensteten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung nach § 17 Abs. 2 Z. 6 des Datenschutzgesetzes 2000 zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
§ 99
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1993, zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2002, und Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch Art. VII des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1998, außer Kraft.
(3) Vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs. 4 und im § 80 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des § 80, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.
(5) Die Einstufung in die Entlohnungsstufen der §§ 37, 38, 85 und 91 hat, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, unter Berücksichtigung der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Einstufung für den Vertragsbediensteten ein geringeres Monatsentgelt als jenes nach dem bestehenden Dienstvertrag, so gilt dieser Dienstvertrag als Sondervertrag.
(6) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Abs. 5 in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 1.699,2 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Abs. 5 in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 2.044,5 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.
(7) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 4 lit. d, e oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 41 rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 40 Abs. 1 und 2 neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der Allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(8) Ansuchen nach Abs. 7 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.
(9) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer
(10) Wurde ein früheres Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zur Stadt Innsbruck wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus der Stadt beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Eine Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn
(11) Auf Vertragsbedienstete, die
(12) Für die Anwendung des Abs. 11 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
(13) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde und erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endet, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, soweit nicht nach § 65 Abs. 2 oder 4 eine für den Vertragsbediensteten günstigere Anrechnung erfolgt.
(14) Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die Allgemeine Zulage ganz oder teilweise verzichten.
(15) Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stehen, gebührt abweichend von den §§ 37 und 39 ein Monatsentgelt, das sich nach dem Gehalt eines nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe vergleichbaren Beamten der Stadt Innsbruck jeweils so errechnet, dass sich beim vergleichbaren Gehalt des Beamten und beim vergleichbaren Vertragsbediensteten die selbe Lohnsteuerbemessungsgrundlage ergibt. Dabei umfassen das Entlohnungsschema III der Beamten die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5 und das Entlohnungsschema IV die Entlohnungsgruppen a bis e. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in die Entlohnungsgruppen richten sich nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen für die Dienstzweige und Verwendungsgruppen. Auf diese Vertragsbediensteten sind weiterhin die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Beförderung und die Dienstalterszulage sinngemäß anzuwenden.
(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
(18) Vertragsbedienstete, auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Abs. 15 anzuwenden ist, können innerhalb von acht Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schriftlich erklären, dass sie auf die Anwendung des Abs. 15 ausdrücklich und unwiderruflich verzichten. Auf sie ist ab dem auf diesen Verzicht folgenden Monatsersten Abs. 15 nicht mehr anzuwenden. Durch diesen Verzicht gilt auch ein durch die Stadt Innsbruck abgegebener Verzicht auf ihr Kündigungsrecht gegenüber dem Vertragsbediensteten als widerrufen. Gleichzeitig erlischt auch die Anwartschaft auf einen allfälligen, auf einen Beschluss des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 6. Dezember 1960 zurückgehenden Rentenzuschuss. Die Einstufung dieser Vertragsbediensteten in die Entlohnungsstufen nach den §§ 37 und 39 erfolgt so, dass ihnen jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin gebührt, die bzw. der sich ergeben würde, wenn sie die Zeit, die für sie bisher für die Vorrückung maßgebend war, in der für sie nach den §§ 37 und 39 geltenden Entlohnungsgruppe im Wege der Vorrückung zurückgelegt hätten.
(19) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft treten.
Anlage
Höchstausmaß der Studiendauer nach § 41 Abs. 3 lit. c
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 41 Abs. 3 lit. c beträgt:
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