Landarbeitsordnung 2000, Änderung
LGBL_TI_20030415_28Landarbeitsordnung 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.04.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2003 Stück 15
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2002, wird wie folgt geändert:
"Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
§ 3 Familieneigene Dienstnehmer
§ 4 Ausnahmen
§ 5 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
ABSCHNITT II
Dienstvertrag
§ 6 Abschluss des Dienstvertrages
§ 7 Dienstschein
§ 8 Inhalt des Dienstvertrages
§ 9 Dauer des Dienstvertrages
§ 9a Befristete Dienstverhältnisse
§ 10 Probedienstverhältnis
§ 11 Teilzeitarbeit
§ 12 Dienstantritt
§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des
Dienstnehmers
§ 14 Entgelt, allgemeine Bestimmungen
§ 15 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in
Österreich
§ 16 Barlohn
§ 17 Sonderzahlungen
§ 18 Naturalbezüge
§ 19 Wohnung
§ 20 Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 21 Landnutzung, Viehhaltung
§ 22 Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
§ 23 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 24 Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 25 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 26 Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung
§ 27 Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub
§ 28 Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter
§ 29 Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 30 Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 31 Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§ 32 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub
§ 33 Beschäftigung während des Karenzurlaubes; sonstige
gemeinsame Bestimmungen
§ 34 Teilzeitbeschäftigung
§ 34a Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 34b Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 34c Dienst-(Werks-)wohnung
§ 34d Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 35 Enden des Dienstverhältnisses
§ 36 Kündigungsfristen
§ 37 Kündigungsbeschränkungen
§ 38 Vorzeitiger Austritt
§ 39 Entlassung
§ 40 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 41 Ersatzanspruch
§ 42 Verschulden
§ 43 Abfertigung
§ 44 Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 45 Dienstzeugnis
§ 46 Betriebsübergang
§ 47 Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 48 Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 49 Haftung bei Betriebsübergang
§ 49a Flexible Gestaltung des Arbeitslebens; Bildungskarenz
§ 49b Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
§ 49c Solidaritätsprämienmodell
§ 49d Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 49e Kündigung
ABSCHNITT IIa
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 49f Beginn und Höhe der Beitragszahlungen
§ 49g Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 49h Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49i Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 49j Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49k Mitwirkungsverpflichtung
§ 49l Anspruch auf Abfertigung
§ 49m Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 49n Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über
die Abfertigung
ABSCHNITT III
Kollektive Rechtsgestaltung
Kollektivvertrag
§ 50 Begriff, Inhalt
§ 51 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 52 Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 53 Hinterlegung, Kundmachung
§ 54 Rechtswirkungen
§ 55 Geltungsdauer
§ 56 Satzung
§ 57 Rechtswirkung der Satzung
Betriebsvereinbarung
§ 58 Begriff
§ 59 Wirksamkeitsbeginn
§ 60 Rechtswirkungen
§ 61 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
ABSCHNITT IV
Gleichbehandlung und Schutz
vor Benachteiligung
Gleichbehandlung von Frauen und Männern
§ 62 Verbot der Diskriminierung
§ 63 Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 64 Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
Schutz vor Benachteiligung
§ 65 Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei Gefahr
§ 66 Benachteiligungsverbot für Sicherheitsvertrauenspersonen,
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
§ 67 Kontrollmaßnahmen
ABSCHNITT V
Arbeitsschutz
Arbeitszeit und Urlaub
§ 68 Arbeitszeit
§ 69 Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 70 Arbeitsspitzen
§ 71 Gleitende Arbeitszeit
§ 72 Betriebsbedingte Mehrarbeiten
§ 73 Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 74 Überstundenarbeit
§ 75 Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 76 Mindestruhezeit
§ 77 Arbeitspausen
§ 78 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 79 Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und
Feiertagsarbeit
§ 80 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 81 Urlaub
§ 82 Anrechnungsbestimmungen
§ 83 Verbrauch des Urlaubes
§ 84 Erkrankung während des Urlaubes
§ 85 Urlaubsentgelt
§ 86 Ablöseverbot
§ 87 Aufzeichnungen
§ 89 Ersatzleistung
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 90 Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 91 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von
Maßnahmen
§ 92 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 93 Einsatz der Dienstnehmer
§ 94 Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 95 Koordination
§ 96 Überlassung
§ 97 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 98 Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 99 Information
§ 100 Anhörung, Beteiligung
§ 101 Unterweisung
§ 102 Pflichten der Dienstnehmer
§ 103 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 104 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Arbeitsstätten
§ 105 Allgemeine Bestimmungen
§ 106 Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche
§ 107 Verkehr in den Betrieben
§ 108 Brandschutz, Explosionsschutzmaßnahmen
§ 109 Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung
§ 110 Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 111 Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 112 Wohnräume, Unterkünfte
§ 113 Nichtraucherschutz
§ 114 Arbeitsmittel
§ 115 Arbeitsstoffe
§ 116 Grenzwerte, Grenzwertmessungen
§ 117 Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 118 Allgemeine Bestimmungen
§ 119 Handhabung von Lasten
§ 120 Lärm
§ 121 Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 122 Bildschirmarbeitsplätze
§ 123 Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Gesundheitsüberwachung
und Präventivdienste
§ 124 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
§ 125 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 126 Aufgaben, Information und Beiziehung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 126a Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 127 Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 128 Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 129 Zusammenarbeit
§ 130 Meldung von Missständen
§ 131 Abberufung
§ 131a Sonstige Fachleute
§ 131b Präventionszeit
§ 132 Verordnungen über Dienstnehmerschutzbestimmungen
Schutz der Frauen und Mütter
§ 133 Schutz der Frauen
§ 134 Mutterschutz
§ 135 Schutz der werdenden Mütter
§ 136 Schädliche Arbeiten
§ 137 Verbotene Arbeiten
§ 138 Schutz nach der Entbindung
§ 139 Beschäftigungsverbote
§ 140 Stillende Mütter
§ 141 Stillzeit
§ 142 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 143 Befristete Dienstverhältnisse
§ 144 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
§ 145 Karenzurlaub
§ 145a Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
§ 145b Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 145c Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 145d Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
§ 145e Recht auf Information; gemeinsame Bestimmungen zum
Karenzurlaub
§ 146 Teilzeitbeschäftigung
§ 146a Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 147 Dienst-(Werks-)wohnung
Schutz der Jugendlichen und Kinder
§ 148 Schutz der Jugendlichen
§ 149 Verbotene Arbeiten
§ 150 Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen
§ 151 Kinderarbeit
ABSCHNITT VI
Arbeitsaufsicht
§ 152 Allgemeines
§ 153 Aufgaben und Befugnisse der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion
§ 154 Besondere Befugnisse
§ 155 Manuduktionspflicht
§ 156 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 157 Fachorgan
§ 158 Berufungsrecht
§ 159 Verschwiegenheitspflicht
§ 160 Bericht
§ 161 Verfahrensbestimmung
§ 162 Unterstützung
§ 163 Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 164 Bestellungsvoraussetzungen
ABSCHNITT VII
Lehrlingswesen
§ 165 Lehrverhältnis
§ 166 Lehrzeit
§ 167 Lehrvertrag, Lehranzeige
§ 168 Pflichten des Lehrlings
§ 169 Pflichten des Lehrberechtigten
§ 170 Lehrlingsentschädigung
§ 171 Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 172 Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 173 Einvernehmliche Auflösung
§ 174 Kündigung
§ 175 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle
ABSCHNITT VIII
Betriebsverfassung
Betrieb und Dienstnehmer
§ 176 Betrieb
§ 177 Gleichstellung
§ 178 Dienstnehmer
§ 179 Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 180 Aufgabe
§ 181 Grundsätze der Interessenvertretung
Organisationsrecht
§ 182 Organe der Dienstnehmerschaft
Betriebs-(Gruppen-,
Betriebshaupt-)Versammlung
§ 183 Zusammensetzung, Gruppenzugehörigkeit
§ 184 Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-
)Versammlung
§ 185 Ordentliche und außer-ordentliche Versammlungen
§ 186 Teilversammlungen
§ 187 Einberufung
§ 188 Vorsitz
§ 189 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 190 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
§ 191 Stimmberechtigung, Beschlussfassung
Betriebsrat
§ 192 Anzahl der Betriebsratsmitglieder
§ 193 Wahlgrundsätze
§ 194 Aktives Wahlrecht
§ 195 Passives Wahlrecht
§ 196 Berufung des Wahlvorstandes
§ 197 Vorbereitung der Wahl
§ 198 Durchführung der Wahl
§ 199 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 200 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 201 Anfechtung
§ 202 Nichtigkeit
§ 203 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 204 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 205 Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 206 Einheitlicher Betriebsrat
§ 207 Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 208 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 209 Ersatzmitglieder
§ 210 Konstituierung des Betriebsrates
§ 211 Sitzungen des Betriebsrates
§ 212 Beschlussfassung
§ 213 Übertragung von Aufgaben
§ 214 Autonome Geschäftsordnung
§ 215 Vertretung nach außen
§ 216 Beistellung von Sacherfordernissen
§ 217 Betriebsratsumlage
§ 218 Betriebsratsfonds
§ 219 Rechnungsprüfer
Betriebsausschuss
§ 220 Voraussetzung, Errichtung
§ 221 Geschäftsführung
Betriebsräteversammlung
§ 222 Zusammensetzung, Geschäftsführung
§ 223 Aufgaben
Zentralbetriebsrat
§ 224 Zusammensetzung
§ 225 Berufung
§ 226 Tätigkeitsdauer
§ 227 Geschäftsführung
§ 228 Aufwand
§ 229 Zentralbetriebsratsumlage
§ 230 Zentralbetriebsratsfonds
§ 231 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 232 Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
Befugnisse der Dienstnehmerschaft,
Allgemeine Befugnisse
§ 233 Überwachung
§ 234 Intervention
§ 235 Allgemeine Information
§ 236 Beratung
§ 237 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 237a Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur
besseren Vereinbarkeit
von Betreuungspflichten und Beruf
§ 238 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Mitwirkung in
sozialen Angelegenheiten
§ 239 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 240 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 241 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 242 Ersetzbare Zustimmung
§ 243 Betriebsvereinbarungen
Mitwirkung in
personellen Angelegenheiten
§ 244 Personelles Informationsrecht
§ 245 Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 246 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im
Einzelfall
§ 247 Mitwirkung bei Versetzungen
§ 248 Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 249 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder
Werkswohnungen
§ 250 Mitwirkung bei Beförderungen
§ 251 Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 252 Anfechtung von Kündigungen
§ 253 Anfechtung von Entlassungen
§ 254 Anfechtung durch den Dienstnehmer
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 255 -Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§ 256 Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 257 Mitwirkung im Aufsichtsrat
Organzuständigkeit
§ 258 Kompetenzabgrenzung
§ 259 Kompetenzübertragung
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 260 Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 261 Freizeitgewährung
§ 262 Freistellung
§ 263 Bildungsfreistellung
§ 264 Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 265 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 266 Kündigungsschutz
§ 267 Entlassungsschutz
ABSCHNITT IX
Behörden und Verfahren
§ 268 Einigungskommission
§ 269 Zuständigkeit
§ 270 Obereinigungskommission
§ 271 Zuständigkeit
§ 272 Gleichbehandlungskommission
§ 273 Geschäftsführung
§ 274 Aufgaben
§ 275 Zuständigkeit
§ 276 Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 277 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 278 Beisitzer
§ 279 Anrufung bei Betriebsvereinbarung
§ 280 Verhandlung, Beschlussfassung
ABSCHNITT X
Schluss-, Straf- und
Übergangsbestimmungen
§ 281 Aufzeichnungspflichten
§ 282 Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 283 Zwingender Rechtscharakter
§ 284 Strafbestimmungen
§ 285 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 286 Übergangsbestimmungen
§ 287 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 288 In-Kraft-Treten"
"(1) Die Bestimmungen der Abschnitte II, IIa, IV, VII und X sowie der §§ 50 bis 57 und 81 bis 89 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Angestellte."
"§ 5
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und die Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmungen des § 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Betriebe der Jagdgenossenschaften im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die im untergeordneten Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbstständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
"§ 9a
Befristete Dienstverhältnisse
(1) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen."
"(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt."
"(2) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Durch Kollektivvertrag können diesbezüglich abweichende Regelungen getroffen werden; bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen."
"§ 34d
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 27, 28, 30, 31 oder 34b bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."
"(10) Der Abschnitt IIa ist auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 nicht anzuwenden."
"§ 44
Freizeit während der Kündigungsfrist
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden."
"(3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Dienstnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Dienstnehmer im Vorhinein über
"(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges Rückstellungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür einkommensteuerrechtlich im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im ersten oder zweiten Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraumes nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht angerechnet werden."
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 49f
Beginn und Höhe der Beitragszahlungen
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 v.
H. des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, so setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Solidaritätsprämienmodells nach § 49c sowie für die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
(3) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
(4) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach den Abs. 1 bis 3 oder nach § 49g an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
(5) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer Mitarbeitervorsorgekasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus:
(6) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 43 zum Zeitpunkt des Übertrittes.
§ 49g
Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
(1) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 19 Abs. 1 Z. 5 des Wehrgesetzes 2001) oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 Z. 6 und 8 des Wehrgesetzes 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgeltes.
(4) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach den Abs. 1 bis 3 ist § 49f Abs. 1 anzuwenden.
§ 49h
Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
(1) Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 243 Abs. 1 lit. z zu erfolgen.
(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sind im Falle des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer solchen Interessenvertretung binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse erzielt, so hat auf Antrag eines der beiden Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 277 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 49f und 49g samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG zu leisten, so sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die Mitarbeitervorsorgekasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine Mitarbeitervorsorgekasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen könnte, so sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen.
§ 49i
Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Mitarbeitervorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
§ 49j
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse
(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die Mitarbeitervorsorgekasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere Mitarbeitervorsorgekasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse hat binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung vorzunehmen ist. Nach der Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beiträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
(4) § 49h ist auf den Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer anzuwenden.
§ 49k
Mitwirkungsverpflichtung
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den Mitarbeitervorsorgekassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 49l
Anspruch auf Abfertigung
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Mitarbeitervorsorgekasse Anspruch auf eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(3) Die Auszahlung dieser Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4) Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden
(5) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Mitarbeitervorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die Mitarbeitervorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des § 49n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen Mitarbeitervorsorgekassen zu veranlassen.
§ 49m
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch nach Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d oder nach Abs. 3.
(2) Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs nach § 49l Abs. 6 zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach der Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die Mitarbeitervorsorgekasse einmalig anweisen, Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d ein bis sechs ganze Monate nach der Fälligkeit durchzuführen. An eine solche Anweisung ist die Mitarbeitervorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit nach Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
§ 49n
Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den im § 49l Abs. 2 genannten Fällen,
verlangen.
(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ab, so ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen."
"§ 89
Ersatzleistung
(1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 34, § 34a oder § 146 durch
(5) Die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Dienstnehmers endet."
"(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen."
"(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt."
"(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:
"(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten."
"(6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Abs. 4 Folgendes:
"(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für die folgenden Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
"(6) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:
"(7) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für die folgenden Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
"§ 131a
Sonstige Fachleute
(1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(2) Die Präventionsfachkräfte, der Betriebsrat und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
§ 131b
Präventionszeit
(1) Sofern in den §§ 126 und 128 nichts anderes bestimmt ist, sind die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr und Dienstnehmer beträgt:
(3) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen nach § 105 Abs. 2 beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl.
(4) Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 v. H. und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 v. H. der nach Abs. 2 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v. H. der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(5) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist."
"§ 146a
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Die Dienstnehmerin kann
"(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutz der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten den Auftrag zu erteilen, innerhalb einer angemessenen Frist den den geltenden Vorschriften und den behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wird diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls dies nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung geschehen ist. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf ganz geringfügige Abweichungen von technischen Maßen beziehen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen."
"(4) Den Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gebührt für jede angefangene Sitzungsstunde eine Vergütung von 16,- Euro. Außerdem haben sie gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften."
"§ 283
Zwingender Rechtscharakter
Die Rechte, die den Dienstnehmern aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt."
"(1) Wer
"(4) § 43 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 erfolgt, ist § 43 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(5) Außerdem ist § 43 weiter anzuwenden, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003
(6) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der §§ 49f bis 49n anstelle des § 43 festgelegt werden. Für den Fall, dass in einer solchen Vereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Bestimmungen des Abs. 7 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag § 43 weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(7) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Mitarbeitervorsorgekasse ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(8) Auf in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 49f bis 49n Anwendung.
(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Bestimmungen der §§ 49f bis 49n nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung nach Abs. 6 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, so treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei der Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung nach Abs. 6 erster Satz abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur zu jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 7) hinausgeht.
(10) Im Falle eines Übertritts nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 49l Abs. 2 lit. d die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 6 dieses Gesetzes ist erst auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Dienstjahr eintreten.
(2) Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 6 dieses Gesetzes bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
(3) Die Gesamtdauer der Ansprüche nach § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 6 dieses Gesetzes wird nicht dadurch verlängert, dass Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 22 Abs. 1 vorsehen.
(4) Die §§ 49f bis 49n in der Fassung des Art. I Z. 13 dieses Gesetzes gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.
(5) Die Aufhebung des § 88 (Art. I Z. 15) sowie die neue Bestimmung des § 89 (Art. I Z. 16) gelten ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung dieses Gesetzes beginnt.
(6) Die neuen Präventionszeiten nach § 131b (Art. I Z. 30) treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Im Jahre 2003 haben in Arbeitsstätten mit mehr als fünfzig Dienstnehmern mindestens zwei Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner, wenn möglich gemeinsam, zu erfolgen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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