Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung
LGBL_TI_20030403_26Bergwachtgesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.04.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2003 Stück 14
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 25. Februar 2003 zur Durchführung von Bestimmungen des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 (Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung)
Aufgrund des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002, wird verordnet:
Dienstprüfung, besondere Schulung
§ 1
Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff für die Dienstprüfung hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche zu umfassen.
§ 2
Durchführung der Dienstprüfung
(1) Die Dienstprüfung ist vor einem mit den in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereichen vertrauten Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Bergwächter Dienst versehen soll, bei dieser Behörde abzulegen. Von der Ausschreibung der Dienstprüfung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen. Die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht sind berechtigt, je einen Vertreter zur Dienstprüfung zu entsenden, der berechtigt ist, im mündlichen Teil der Dienstprüfung Fragen zu stellen. Diese Fragen sind in die Beurteilung des Erfolges der Dienstprüfung (§ 3) aufzunehmen.
(2) Der schriftliche Teil der Dienstprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
(3) Im mündlichen Teil der Dienstprüfung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten zu überprüfen:
(4) Über die Dienstprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
§ 3
Beurteilung der Dienstprüfung
(1) Die Dienstprüfung ist vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde als "bestanden" zu beurteilen, wenn der Kandidat mindestens drei Viertel der Fragen richtig beantwortet und mindestens ein Fallbeispiel aus der Praxis richtig gelöst hat.
(2) Das Ergebnis der Dienstprüfung ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich bekannt zu geben.
§ 4
Besondere Schulung
(1) Die Ermächtigung zur Erlassung von Organstrafverfügungen und die Ermächtigung zur Einhebung von vorläufigen Sicherheiten darf nur Bergwächtern mit besonderer Schulung erteilt werden.
(2) Voraussetzungen für die Teilnahme an der besonderen Schulung sind eine höchstens fünf Jahre zurückliegende, erfolgreich abgelegte Dienstprüfung und eine mindestens einjährige Tätigkeit als Bergwächter. Wurde die Dienstprüfung mehr als fünf Jahre vor der beabsichtigten Teilnahme an der besonderen Schulung abgelegt, so ist vor der Teilnahme eine Prüfung über die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche abzulegen. Für diese Prüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die besondere Schulung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
(4) Der Schulungserfolg ist durch einen Test zu überprüfen. Für die Durchführung und die Beurteilung des Tests gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zehn Fragen zu beantworten sowie eine Organstrafverfügung aus zwei Fallbeispielen zu formulieren sind.
Dienstabzeichen, Dienstausweis
§ 5
Dienstabzeichen
(1) Das Dienstabzeichen hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt in der Mitte das Tiroler Landeswappen auf weißem Grund, umgeben von drei silbernen Seilringen, dessen unterer Teil die Inschrift "Bergwacht" in Silber auf schwarzem Grund zu enthalten hat.
(3) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar an der Brust zu tragen.
§ 6
Dienstausweis
(1) Der Dienstausweis hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Der Dienstausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 86×54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
(3) Das Land Tirol hat die Vergebührung des Dienstausweises vorzunehmen.
(4) Der Dienstausweis nach der Verordnung LGBl. Nr. 16/1978 ist spätestens bis zum 1. Jänner 2006 gegen den neuen Dienstausweis auszutauschen. Er bleibt bis zum Zeitpunkt des Austausches gültig.
Dienstvorschrift Einsatzstellen
§ 7
Einsatzstellen
Die örtliche Gliederung der Einsatzstellen und deren Mitgliederstand (Richtwert) wird entsprechend der Anlage 4 festgesetzt.
Dienstvorschrift Anwärter
§ 8
Körperliche und geistige Eignung
(1) Die körperliche und geistige Eignung der Anwärter ist durch ein Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. In diesem Zeugnis ist die Eignung für die hoheitliche Dienstausübung zu bestätigen.
(2) Bei der Untersuchung der körperlichen und geistigen Eignung ist ein standardisierter Fragebogen mit dem in der Anlage 5 angeführten Inhalt zu verwenden.
§ 9
Zustimmungserklärung
Die Zustimmung einer Person zur Bestellung als Anwärter ist durch deren eigenhändige Unterschrift zu beurkunden. Ist die Person noch nicht eigenberechtigt, so ist überdies die Zustimmung des Erziehungsberechtigten durch dessen eigenhändige Unterschrift zu beurkunden.
Dienstvorschrift Ausbildung und Fortbildung
§ 10
Aus- und Fortbildung
Die Aus- und Fortbildung dient der Vermittlung der für den Dienst als Bergwächter und für die Tätigkeit in der Tiroler Bergwacht erforderlichen rechtlichen, naturkundlichen und organisatorischen Kenntnisse sowie der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Ersten Hilfe. Sie besteht aus der Ausbildung der Anwärter und der laufenden Fortbildung der Bergwächter und der Führungskräfte.
§ 11
Ausbildung der Anwärter
(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff in der jeweils angeführten Mindeststundenzahl zu vermitteln:
(3) Weiters sind zu vermitteln:
(4) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat zu erfolgen durch:
§ 12
Fortbildung der Bergwächter
(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Stunden durchzuführen. Darüber hinaus kann die Tiroler Bergwacht Ausbildungsveranstaltungen wie beispielsweise eine Alpinausbildung durchführen.
(2) Jeder Bergwächter ist verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. In besonderen Fällen, die eine Befreiung von der Dienstverpflichtung begründen (wie Krankheit, besondere berufliche Umstände oder Präsenzdienst) besteht diese Verpflichtung nicht; die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksleiter.
§ 13
Fortbildung der Führungskräfte
(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Schulung von Führungskräften nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte durchzuführen.
(2) Die Fortbildungsveranstaltung hat aktuelle rechtliche Probleme bei der Ausübung des Bergwachtdienstes und organisatorische Belange bei der Führung einer Einsatzstelle bzw. eines Bergwachtbezirkes zu behandeln.
(3) Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie Einsatzstellenleiter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 14
Schulungsreferenten
(1) Die Tiroler Bergwacht hat einen Landes-Schulungsreferenten und in jedem Bergwachtbezirk einen Bezirks-Schulungsreferenten zu bestellen.
(2) Dem Landes-Schulungsreferenten obliegen:
(3) Der Landes-Schulungsreferent hat über seine Tätigkeit dem Landesleiter und der Landesregierung einmal jährlich schriftlich zu berichten.
(4) Dem Bezirks-Schulungsreferenten obliegt die Unterstützung des Bezirksleiters bei der Durchführung der Aus- und Fortbildung.
§ 15
Durchführung der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
(1) Die Einladung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hat schriftlich unter Bekanntgabe insbesondere des Ortes, des Lehrinhaltes und des Zeitrahmens der Veranstaltung zu erfolgen. Die Einladung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen kann auch durch Bekanntgabe eines Schulungsplanes erfolgen.
(2) Als Lehr- und Lernbehelfe sind die von der Landesregierung herausgegebenen Zusammenstellungen zu verwenden.
(3) Zur Durchführung der Aus- und Fortbildung sind sachkundige Vortragende heranzuziehen, die über Erfahrung bei der Anwendung der im § 1 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 genannten Rechtsvorschriften verfügen.
§ 16
Schulungsnachweis
(1) Über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist ein Schulungsnachweis zu führen.
(2) Der Schulungsnachweis hat den vollständigen Namen des Schulungsteilnehmers, seine Funktion innerhalb der Bergwacht, seine Bezirks- und Einsatzstellenzugehörigkeit, das Datum der Veranstaltung, ihre Dauer, den Lehrinhalt und den Nachweis der Teilnahme durch seine eigenhändige Unterschrift und die Unterschrift der Lehrperson zu enthalten.
(3) Die Daten der Schulungsnachweise sind von den Bezirksleitern evident zu halten und, nach Prüfung der Erfüllung der Schulungsverpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landes-Schulungsreferenten zu übermitteln. Bei Einleitung des Verfahrens zur Bestellung zum Bergwächter sind die Daten der Schulungsnachweise des betreffenden Anwärters dem Antrag anzuschließen.
Dienstvorschrift Dienstkleidung
§ 17
Dienstkleidung
(1) Dienstkleidung ist die Gesamtheit der von dieser Dienstvorschrift erfassten Bekleidungssorten. Adjustierung ist die Zusammensetzung der Dienstkleidung bei der Dienstverrichtung und ihre Tragweise. Pflichtausstattung ist jene Dienstkleidung, die jeder Bergwächter im ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung haben muss. Zusatzausstattung sind jene Bekleidungssorten, die zur Komplettierung der Dienstkleidung beigestellt werden können.
(2) Die Dienstkleidung für die Tiroler Bergwacht wird entsprechend der Anlage 6 festgesetzt.
(3) Die Dienstkleidung ist Eigentum der Tiroler Bergwacht und darf nicht widmungswidrig verwendet sowie veräußert, verliehen, vertauscht, vernichtet oder willkürlich verändert werden.
(4) Es ist nicht zulässig, auf Bekleidungsstücken, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, in irgendeiner Weise - sei es durch Aufdruck oder Stoffabzeichen - auf die "Bergwacht" hinzuweisen bzw. sie in diesem Bezug zu kennzeichnen.
(5) Beim Erlöschen der Bestellung zum Bergwächter ist die Dienstkleidung vollständig und gereinigt zurückzustellen.
§ 18
Verwendung der Dienstkleidung
(1) Die Dienstkleidung darf nur in Ausübung des Dienstes getragen werden.
(2) Bergwächter sind verpflichtet, während des Dienstes die Dienstkleidung zu tragen. Dabei ist auf Einheitlichkeit und auf ein einwandfreies Erscheinungsbild Bedacht zu nehmen. Bergwächter haben die Dienstkleidung stets im gepflegten und funktionsfähigen Zustand zu halten und sorgfältig aufzubewahren.
(3) Von der Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung sind Bergwächter ausgenommen, wenn sie in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für welche bestimmte Bekleidungsregeln gelten, wie Nationalpark-Betreuer, gleichzeitig den Bergwachtdienst versehen oder wenn in einem Dienstauftrag das Tragen von Zivilkleidung angeordnet ist.
(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter können für dienstliche Verrichtungen der Bergwächter eine bestimmte einheitliche Adjustierung anordnen.
(5) Soweit keine Anordnung nach Abs. 4 vorliegt, kann der Bergwächter im Rahmen seiner Dienstverrichtung die jeweils zweckmäßige Dienstkleidung wählen. Bei gemeinsamer Dienstverrichtung mehrerer Bergwächter ist auf die Einheitlichkeit der Adjustierung zu achten.
(6) Bekleidungsstücke, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, die aber in früheren Bekleidungsvorschriften der Tiroler Bergwacht enthalten waren, können innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgetragen werden.
(7) Ein Trageverbot für Dienstkleidung gilt, wenn durch das Tragen der Dienstkleidung das Ansehen der Tiroler Bergwacht in der Öffentlichkeit geschädigt wird.
§ 19
Verwaltung der Dienstkleidung
(1) Die Dienstkleidung ist vom Bekleidungsreferenten der Tiroler Bergwacht zentral zu verwalten. Der Bekleidungsreferent hat ein Inventarverzeichnis insbesondere über Lagerstand, Bestellungen, Zugänge und Ausgabe an die Einsatzstellen zu führen.
(2) Der Einsatzstellenleiter hat ein Inventarverzeichnis über die an die einzelnen Bergwächter ausgegebene Dienstkleidung zu führen und dieses einmal jährlich dem Bekleidungsreferenten vorzulegen.
Dienstvorschrift Dienstauftrag
§ 20
Erteilung von Dienstaufträgen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk durch allgemeine Dienstaufträge an den Bezirksleiter zu regeln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat besondere, im Einzelfall angeordnete Dienstaufträge den Einsatzstellenleitern unmittelbar zu erteilen. Hievon ist gleichzeitig der Bezirksleiter zu verständigen.
(2) Der Bezirksleiter hat den Einsatzstellenleitern auf Grund der allgemeinen Dienstaufträge der Bezirksverwaltungsbehörde Dienstaufträge für den Dienst der Bergwächter zu erteilen. Der Bezirksleiter hat, soweit Dienstaufträge der Bezirksverwaltungsbehörde dem nicht entgegenstehen, die Ausübung des Dienstes der Bergwächter durch allgemeine Dienstaufträge an die Einsatzstellenleiter zu regeln. Dabei hat der Bezirksleiter den Dienst der Bergwächter im Bergwachtbezirk so zu koordinieren, dass eine möglichst gleichmäßige und effiziente Dienstausübung gewährleistet ist.
(3) Bezirksübergreifende Dienstaufträge können bei Vorliegen von übergeordneten Interessen, wie gezielten Schwerpunkteinsätzen, von den Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen an die Bezirksleiter erteilt werden.
(4) Der Einsatzstellenleiter hat den Bergwächtern aufgrund der ihm erteilten Dienstaufträge Dienstaufträge für die Ausübung des Dienstes in der Einsatzstelle zu erteilen. Soweit Dienstaufträge im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 dem nicht entgegenstehen, hat der Einsatzstellenleiter die Ausübung des Dienstes in der Einsatzstelle durch spezielle Dienstaufträge an die Bergwächter zu regeln. Nach dienstlichen Erfordernissen können Einsatzstellenleiter im gegenseitigen Einvernehmen und nach Rücksprache mit dem Bezirksleiter einsatzstellenübergreifende Dienste planen. Der Einsatzstellenleiter hat die Anwärter seiner Einsatzstelle den beauftragten Bergwächtern bei ihrer Dienstverrichtung zuzuteilen.
(5) Dienstaufträge sind in der Regel schriftlich zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug können Dienstaufträge auch mündlich erteilt werden. In diesem Fall ist ein schriftlicher Dienstauftrag nachzureichen. In den Dienstaufträgen sind die Art der Dienstverrichtung, das Einsatzgebiet, die voraussichtliche Einsatzdauer, die Adjustierung und die Art des Fortbewegungsmittels anzugeben. Nach Bedarf ist ein Streifenführer zu bestimmen.
§ 21
Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung von Dienstaufträgen
Nach Beendigung der Dienstverrichtung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, in dem die Vorkommnisse (beispielsweise Amtshandlungen), die tatsächliche Dauer der Dienstverrichtung sowie allenfalls angefallene Reisegebühren oder Barauslagen festzuhalten sind. Dieser Bericht ist unverzüglich dem Organ, das den Dienstauftrag erlassen hat, vorzulegen.
Schulungsprogramm
§ 22
Inhalt des Schulungsprogramms
(1) Das Schulungsprogramm dient der Auffrischung und Ergänzung der für den Dienst als Bergwächter notwendigen rechtlichen und naturkundlichen Kenntnisse.
(2) Das Schulungsprogramm hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche in Grundzügen zu umfassen.
§ 23
Durchführung des Schulungsprogramms
(1) Das Schulungsprogramm ist von der Tiroler Bergwacht in Veranstaltungen im Gesamtausmaß von 16 Stunden zu vermitteln.
(2) Die Einladung zum Schulungsprogramm hat schriftlich unter Bekanntgabe insbesondere des Ortes, des Lehrinhaltes und des Zeitrahmens des Programms zu erfolgen. Nach Möglichkeit hat die Einladung regionsweise gegliedert zu erfolgen.
(3) Der Schulungserfolg ist am Ende des jeweiligen Schulungsteiles durch einen Test zu überprüfen, der die Beantwortung von 20 Fragen mit jeweils drei vorgegebenen Antwortoptionen zum Inhalt hat. Kann der Schulungsteilnehmer mindestens die Hälfte der Fragen richtig beantworten, so gilt der Schulungserfolg als erreicht.
(4) Über die Teilnahme am Schulungsprogramm ist ein Schulungsnachweis zu führen. Der Schulungsnachweis hat den vollständigen Namen des Schulungsteilnehmers, seine Funktion innerhalb der Bergwacht, seine Bezirks- und Einsatzstellenzugehörigkeit, das Datum der Veranstaltung, ihre Dauer, den Lehrinhalt sowie die Bestätigung der Teilnahme durch seine eigenhändige Unterschrift sowie den Vermerk über das Erreichen des Schulungserfolges durch Unterschrift der Lehrperson zu enthalten.
(5) Die Daten der Schulungsnachweise sind von den Bezirksleitern evident zu halten und, nach Prüfung der Erfüllung der Schulungsverpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landes-Schulungsreferenten zu übermitteln.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung der besonderen Schulung nach § 4 gilt als Absolvierung des Schulungsprogramms.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 24
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Bergwächter sowie über die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, LGBl. Nr. 16/1978, und die Verordnung über die Festsetzung der Bergwachtsprengel in Tirol, LGBl. Nr. 28/1990, außer Kraft.
Anlage 1
Tiroler Bergwachtgesetz 2003
Aufgaben des Bergwächters und der Tiroler Bergwacht; Befugnisse und Pflichten des Bergwächters; im Detail die Voraussetzungen zur Aufforderung der Legitimierung, die Formerfordernisse der Anzeigenerstattung und die Voraussetzungen und Durchführung von Festnahmen (Verhältnismäßigkeit); Dienstvorschriften; Erlöschen der Bestellung; Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht; Rechtsstatus und Organisation der Tiroler Bergwacht; Belange der Einsatzstelle und des Einsatzstellenleiters (Organisation, Aufgaben, Befugnisse).
Tiroler Naturschutzgesetz i.d.g.F.
Allgemeine Grundsätze; Ausnahmen vom Geltungsbereich;
Begriffsbestimmungen; allgemeine Verbote; allgemeine Bewilligungspflichten; Schutz der Gewässer; Schutz von Auwäldern;
Schutz von Feuchtgebieten; Natura 2000-Bestimmungen, Bestimmungen für Werbeeinrichtungen (einschließlich Verordnung über bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen); Zwangsmaßnahmen bei rechtswidrigen Vorhaben; Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen, Vögeln und sonstigen Tieren; Bestimmungen für nicht geschützte Tierarten; Bestimmungen zum Schutz von Naturdenkmälern, von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen; Verbot der Beeinträchtigung von Kennzeichnungstafeln für Schutzgebiete;
Betreten von Grundstücken; Strafbestimmungen, Strafrahmen, Dauerdelikt, Verfall von Gegenständen. Naturschutzverordnung i.d.g.F.
Geschützte Pflanzenarten; Schutz von besonderen Standorten; geschützte Tierarten; Schutz des Lebensraumes geschützter Tierarten; Ausnahmebestimmungen.
Tiroler Pilzschutzverordnung i.d.g.F.
Alle Bestimmungen.
Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturparke, Geschützte Landschaftsteile, Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete sowie Gesetze über Naturschutzgebiete (§ 46 Abs.1 Tiroler Naturschutzgesetz) und über Nationalparke
In den erforderlichen Details nur für Anwärter von Einsatzstellen, in deren Überwachungsbereich solche Schutzgebiete liegen.
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz i.d.g.F.
Geltungsbereich (mit Hilfestellung zur Erläuterung der schwierigen Kompetenzabgrenzung zum Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr.102/2002); Begriffsbestimmungen (einschließlich subjektiver und objektiver Abfallbegriff); allgemeine Pflichten zur Sammlung und Abfuhr von Abfällen; Betreten von Grundstücken; Strafbestimmungen hinsichtlich der unbefugten Abfallablagerung. Abfallwirtschaftskonzept i.d.g.F.
Bestimmungen über die getrennte Sammlung von Abfällen, insbesondere Begriffsbestimmungen hiezu. Landes-Polizeigesetz i.d.g.F.
Bestimmungen zum Schutz vor Störungen durch Lärm (einschließlich grundsätzlicher Inhalte von Lärmschutzverordnungen der Gemeinden), Geltungsbereich dieser Bestimmungen; Bestimmungen zum Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere (einschließlich grundsätzlicher Inhalte von entsprechenden Verordnungen der Gemeinden); zuständige Behörden. Tiroler Tierschutzgesetz i.d.g.F.
Ziel des Gesetzes; Grundsätze des Tierschutzes;
Begriffsbestimmungen; Tierquälerei (samt Ausnahmen);
Hilfeleistungspflicht; Schlachtung und Tötung von Nutztieren (samt Verordnungen hiezu); Verwendung von Tieren zu Wettkämpfen;
allgemeine Sorgepflicht, Fütterung, Tränkung, Pflege, Unterbringung; besondere Bestimmungen über die Tierhaltung;
Tierhaltevorschriften (grundsätzliche Inhalte von Verordnungen);
Aufsichts-, Anzeige- und Verständigungspflicht; Abnahme von Tieren; Behörde; Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht, Zwangsmaßnahmen; Strafbestimmungen, Strafrahmen, Verfall von Gegenständen.
Tiroler Feldschutzgesetz 2000 i.d.g.F.
Feldgut; Feldfrevel; Verbot der Ausbringung von Klärschlamm; Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht.
Tiroler Campinggesetz 2001
Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen; Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen; Behörden; behördliche Befugnisse (Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht). Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F.
Strafbarkeit einer Tat; Zurechnungsfähigkeit; Schuld, Notstand;
Anstiftung und Beihilfe; Versuch; Absehen von der Strafe;
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; örtliche Zuständigkeit; Festnahme (Ergänzungen zu den Normen des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003); Beschlagnahme von Verfallsgegenständen. Strafprozessordnung i.d.g.F.
Allgemeines Anzeige- und Anhaltungsrecht.
Strafgesetzbuch i.d.g.F.
Beamtenstatus des Bergwächters: Besonderer Schutz des Strafgesetzbuches für Beamte hinsichtlich Körperverletzung, Beleidigung, Berechtigung zur Anklage, Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten; strenge Maßstäbe des Strafgesetzbuches für Beamte hinsichtlich Missbrauch der Amtsgewalt, fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechtes, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsanmaßung.
Sicherheitspolizeigesetz i.d.g.F.
Aggressives Verhalten und Behinderung einer Amtshandlung.
Anlage 2
Dienstabzeichen
Anlage nicht darstellbar
Anlage 3
Dienstausweis (Muster)
Vorderseite
Rückseite
Anlage nicht darstellbar
Anlage 4
Einsatzstelle Gebiet der Gemeinde(n) Mitgliederstand
Bergwachtbezirk Imst
Arzl Arzl im Pitztal 10
Haiming-Silz Haiming, Silz 10
Ims t Imst 10
Imsterberg-Mils Imsterberg, Mils bei Imst 10
Karres Karres 10
Karrösten Karrösten 10
Längenfeld Längenfeld 15
Mieming Mieming 10
Mötz und Umgebung Mötz, Rietz, Stams 10
Nassereith Nassereith 10
Obsteig Obsteig 10
Ötz Ötz 10
Pitztal Jerzens, St. Leonhard im Pitztal, Wenns 15
Roppen Roppen 10
Sautens Sautens 10
Sölden Sölden 20
Tarrenz Tarrenz 10
Umhausen Umhausen 10
Bergwachtbezirk Innsbruck-Land
Aldrans-Östliches Aldrans, Ampass, Ellbögen, Lans, 10
Mittelgebirge Patsch, Rinn, Sistrans
Fulpmes Fulpmes 10
Götzens-Südwestliches Axams, Birgitz, Götzens, 10
Mittelgebirge Mutters, Natters
Gschnitztal Gschnitz, Trins 15
Hall und Umgebung Absam, Gnadenwald, Hall in Tirol, 15
Mils, Thaur, Rum
Inzing und Umgebung Flaurling, Hatting, Inzing, 10
Polling in Tirol,
Pettnau südlich des Inn
Leutasch Leutasch, Wildermieming nördlich der 10
Grenzlinie Niedere Munde-Hochwand-
Alplscharte-Hochplattig
Matrei und Umgebung Matrei am Brenner, Mühlbachl, Pfons 10
Mieders-Schönberg Mieders, Schönberg im Stubaital 10
Navis Navis 10
Neustift Neustift im Stubaital 15
Oberperfuss und Umgebung Oberperfuss, Unterperfuss, 10
Ranggen, Sellrain nördlich der Melach,
Gries im Sellrain nördlich der Melach
und des Zirmbaches, St. Sigmund im Sellrain
nördlich des Zirmbaches
Sellrain und Umgebung Sellrain südlich der Melach, 10
Gries im Sellrain südlich der Melach
und des Zirmbaches, St. Sigmund im Sellrain
südlich des Zirmbaches
Steinach und Umgebung Gries am Brenner, Obernberg am Brenner, 15
Steinach am Brenner
Telfes Telfes im Stubai 10
Telfs und Umgebung Oberhofen im Inntal, Pettnau 10
nördlich des Inn, Pfaffenhofen, Telfs,
Wildermieming südlich der Grenzlinie
Niedere Munde-Hochwand-Alplscharte-Hochplattig
Vals-Schmirn Schmirn, Vals 10
Völs und Umgebung Grinzens, Kematen in Tirol, Völs 10
Wattens und Umgebung Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, 10
Kolsassberg, Tulfes, Volders, Wattens,
Wattenberg
Zirl-Westliches Karwendel Reith bei Seefeld, Scharnitz, 25
Seefeld, Zirl
Bergwachtbezirk Innsbruck-Stadt
Innsbruck Innsbruck 20
Bergwachtbezirk Kitzbühel
Brixen und Umgebung Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol 10
Fieberbrunn und Umgebung Fieberbrunn, St. Jakob in Haus, 10
Aurach bei Kitzbühel östlich der Grenzlinie
Landesgrenze-Sonnspitze-Mesnerhöhe-Bischof-
Bischofsjoch-Großer Gebra-Gebrajoch-Gaisberg-
Gaisbergsattel-Brunnerkogel-Stuckkogel, Kitzbühel
südöstlich der Grenzlinie Stuckkogel-Karstein
Going und Umgebung Going am Wilden Kaiser, Oberndorf 10
in Tirol, Reith bei Kitzbühel
Hochfilzen Hochfilzen 10
Hopfgarten/Kelchsau-Itter Hopfgarten im Brixental, Itter 10
Jochberg und Umgebung Aurach bei Kitzbühel westlich der 10
Grenzlinie Landesgrenze-Sonnspitze-
Mesnerhöhe-Bischof-Bischofsjoch-Großer Gebra-
Gebrajoch-Gaisberg-Gaisbergsattel-Brunnerkogel-
Stuckkogel, Jochberg
Kirchdorf Kirchdorf in Tirol 10
Kitzbühel und Umgebung Kitzbühel nordwestlich der Grenzlinie 10
Stuckkogel-Karstein
Kössen Kössen 10
St.Johann St. Johann in Tirol 10
St. Ulrich St. Ulrich am Pillersee 10
Schwendt Schwendt 10
Waidring Waidring 10
Westendorf Westendorf 10
Bergwachtbezirk Kufstein
Alpbach-Reith Alpbach, Reith im Alpbachtal, Münster 10
südöstlich des Inn
Brixlegg/Kramsach und Umgebung Brandenberg, Brixlegg, 15
Kramsach, Münster nordwestlich des Inn,
Radfeld, Rattenberg
Ellmau Ellmau 10
Kufstein und Umgebung Ebbs südlich der Grenzlinie 15
Pyramidenspitze-Einserkogel-Naunspitze-Vorderkaiserfelden-
Graben Richtung Oberndorf-talwärts der Schanzer Wände
bis zum Kaisertalaufstieg am Sparchenbach, Kufstein,
Schwoich, Scheffau am Wilden Kaiser nördlich der
Grenzlinie Scheffauer-Zettenkaiser-Zettenkaiserkopf-
Walleralm-Gemeindegrenze Scheffau-Söll
Niederndorf und Umgebung Erl, Niederndorf, 10
Niederndorferberg, Ebbs nördlich der Grenzlinie
Pyramidenspitze-Einserkogel-Naunspitze-
Vorderkaiserfelden-Graben Richtung Oberndorf-
talwärts der Schanzer Wände bis zum Kaisertalaufstieg
am Sparchenbach, Rettenschöss
Söll und Umgebung Scheffau am Wilden Kaiser südlich der 10
Grenzlinie Scheffauer-Zettenkaiser-
Zettenkaiserkopf-Walleralm-Gemeindegrenze
Scheffau-Söll, Söll
Thiersee Thiersee 10
Walchsee Walchsee 10
Wildschönau Wildschönau 10
Wörgl und Umgebung Angath, Bad Häring, Breitenbach am Inn, 15
Kirchbichl, Kundl, Langkampfen, Mariastein,
Unterangerberg, Wörgl
Bergwachtbezirk Landeck
Fließ Fließ 10
Grins-Pians Grins, Pians 10
Ischgl-Galtür Galtür, Ischgl 10
Kappl Kappl, nördlich der Trisanna im Bereich 10
Schaller-Gfallhaus
Kaunertal Kaunertal 10
Kauns-Kaunerberg Kauns, Kaunerberg 10
Landeck und Umgebung Landeck, Stanz bei Landeck, Tobadill 10
Nauders und Umgebung Nauders, Pfunds südöstlich des Inn und 10
nordostwärts bis zum Radurschelbach
Prutz und Umgebung Faggen, Fendels, Prutz 10
Ried-Tösens und Umgebung Ried im Oberinntal, Tösens, 10
Pfunds nordwestlich des Inn und südöstlich des Inn
südwestwärts bis zum Radurschelbach, Spiss
See und Umgebung Kappl südlich der Trisanna 10
im Bereich Schaller-Gfallhaus, See
Sonnenterrasse Fiss, Ladis, Serfaus 10
Stanzertal Flirsch, Pettneu am Arlberg, St. Anton am Arlberg 15
Strengen Strengen 10
Zams-Schönwies Schönwies, Zams 10
Bergwachtbezirk Lienz
Defereggental Hopfgarten in Def., St. Jakob in Def., 20
St. Veit in Def.
Hochpustertal Heinfels südlich der Drau, Kartitsch, 15
Obertilliach, Sillian, Strassen südlich der
Drau und westlich des Gailbaches, Untertilliach
Kals Kals am Großglockner 20
Lienz und Umgebung Ainet, Amlach, Assling, Dölsach, 20
Gaimberg, Iselsberg-Stronach, Lavant, Leisach,
Lienz, Nikolsdorf, Nußdorf-Debant, Oberlienz,
St. Johann im Walde, Schlaiten, Thurn, Tristach
Matrei Matrei in Osttirol 20
Mittleres Pustertal Abfaltersbach, Anras, Heinfels 10
nördlich der Drau, Strassen nördlich der Drau
und östlich des Gailbaches
Prägraten Prägraten 10
Villgratental Außervillgraten, Innervillgraten 15
Virgen Virgen 10
Bergwachtbezirk Reutte
Bach und Umgebung Bach, Kaisers östlich der Grenzlinie 10
Feuerspitze-Stierlahnzugjoch-Vorderseespitze
Biberwier Biberwier 10
Ehrwald-Lermoos Ehrwald, Lermoos 10
Elbigenalp Elbigenalp 10
Elmen-Pfafflar Elmen, Pfafflar 10
Forchach Forchach 10
Gramais Gramais 10
Grän Grän 10
Häselgehr Häselgehr 10
Heiterwang und Umgebung Berwang, Bichlbach, Heiterwang 10
Holzgau Holzgau 10
Namlos Namlos 10
Nesselwängle Nesselwängle 10
Reutte und Umgebung Breitenwang, Ehenbichl, Höfen, 15
Lechaschau, Musau, Pflach, Pinswang, Reutte, Wängle
Schattwald und Umgebung Jungholz, Schattwald, Zöblen 10
Steeg-Kaisers Kaisers westlich der Grenzlinie Feuerspitze- 10
Stierlahnzugjoch-Vorderseespitze, Steeg
Tannheim Tannheim 10
Vils Vils 10
Vorderhornbach und Umgebung Hinterhornbach, Stanzach, 10
Vorderhornbach
Weißenbach Weißenbach am Lech 10
Bergwachtbezirk Schwaz
Fügen-Stumm und Umgebung Aschau im Zillertal, Fügen, 15
Fügenberg, Kaltenbach, Pill südlich der
Grenzlinie Graukopf-Großer Gamsstein-Kleiner
Gamsstein-Loassattel, Ried im Zillertal, Rohrberg,
Stumm, Stummerberg
Hart und Umgebung Bruck am Ziller, Hart im Zillertal, 10
Schlitters, Strass, Uderns
Hinteres Zillertal Brandberg, Finkenberg, Mayrhofen, Tux 20
Jenbach und Umgebung Buch bei Jenbach, Gallzein, Jenbach, 20
Wiesing, Eben am Achensee südöstlich der
Grenzlinie westliches Lamsenjoch-Bettlerkarspitze-
Plumsjoch-Mondscheinspitze-Schleimssattel-Pasillsattel-
Seebergspitze-Seekarspitze
Mittleres Zillertal Gerlos, Gerlosberg, Hainzenberg, Hippach, 15
Ramsau, Schwendau, Zell am Ziller, Zellberg
Östliches Karwendel-Steinberg Achenkirch, Steinberg am Rofan, 25
Vomp nördlich der Grenzlinie Grubenkarspitze-
Lamsenspitze-westliches Lamsenjoch, Eben am Achensee
nordwestlich der Grenzlinie Bettlerkarspitze-Plumsjoch-
Mondscheinspitze-Schleimssattel-Pasillsattel-Seebergspitze-
Seekarspitze
Schwaz und Umgebung Schwaz, Stans, Terfens, Vomp 20
südlich der Grenzlinie Grubenkarspitze-Lamsenspitze-
westliches Lamsenjoch, Pill nördlich der Grenzlinie
Graukopf-Großer Gamsstein-Kleiner Gamsstein-Loassattel
Weerberg und Umgebung Weer, Weerberg 10
Anlage 5
Fragebogen zur amtsärztlichen Untersuchung
Anlage nicht darstellbar
Anlage 6
A. Pflichtausstattung
B. Zusatzausstattung
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.