Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983
LGBL_TI_20030211_21Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2003 Stück 11
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 21. Jänner 2003 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983 über den Bezirksjagdbeirat (Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983)
Aufgrund des § 67 Abs. 8 und 10 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 107/2002, wird verordnet:
§ 1
Geschäftsordnung
Für den Bezirksjagdbeirat gilt die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende abgedruckte Geschäftsordnung (Anlage).
§ 2
Vergütung
Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates erhalten unbeschadet ihres Anspruches nach § 3 eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung. Diese Vergütung beträgt 7,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.
§ 3
Reisegebühren
(1) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und im Vertretungsfall ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(2) Bei der Benützung des Privatfahrzeuges zur Fahrt von und zur Sitzung gebührt das Kilometergeld in der nach der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift festgesetzten Höhe.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 63/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2001 außer Kraft.
Anlage
Geschäftsordnung des Bezirksjagdbeirates
§ 1
Einberufung
(1) Der Bezirksjagdbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Er ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn wenigstens drei Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
(2) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.
§ 2
Beschlusserfordernisse
(1) Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Eine schriftliche Abstimmung hat nur zu erfolgen, wenn der Vorsitzende dies bestimmt oder wenn wenigstens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(4) In Angelegenheiten, die nicht auf der bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 3
Niederschrift
(1) Vor Beginn jeder Sitzung hat der Vorsitzende einen Schriftführer aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmen.
(2) Über jede Sitzung des Bezirksjagdbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 4
Kanzleiarbeiten
Die Kanzleiarbeiten des Bezirksjagdbeirates sind von der am Sitz des Bezirksjagdbeirates zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
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