Tiroler Landesrechnungshofgesetz
LGBL_TI_20030211_18Tiroler LandesrechnungshofgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2003 Stück 10
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Tiroler Landesrechnungshof (Tiroler Landesrechnungshofgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Aufgaben
(1) Dem Landesrechnungshof obliegen nach Art. 67 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 17/2003,
(2) Der Landesrechnungshof ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
§ 2
Ziele der Gebarungsprüfung
(1) Der Landesrechnungshof hat nach Art. 68 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Weiters hat der Landesrechnungshof
(2) Der Landesrechnungshof hat bei der Besorgung seiner Aufgaben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der von ihm angewandten Mittel zu beachten.
(3) Die Gebarungsprüfungen sollen möglichst zeitnah erfolgen. Die Prüfungen können die Gebarung im Ganzen oder nur hinsichtlich sachlich oder zeitlich abgrenzbarer Teilbereiche erfassen; sie können auch nur stichprobenweise erfolgen, sofern dies ein verlässliches Bild der Gebarung ergibt. Für Sonderprüfungen ist der Prüfungsauftrag maßgebend.
(4) Die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofes ist nach Möglichkeit mit jener des Rechnungshofes abzustimmen. Der Landtagspräsident hat die Berichte des Rechnungshofes an den Landtag auch dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat bei der Ausübung seiner Prüfungstätigkeit die sachlich in Betracht kommenden Prüfungsergebnisse anderer Kontrolleinrichtungen, insbesondere jene des Rechnungshofes, in seine Erwägungen miteinzubeziehen. Der Landesrechnungshof kann bei der Durchführung seiner Prüfungstätigkeit mit anderen Kontrolleinrichtungen zusammenarbeiten und mit diesen einen gemeinsamen Bericht erstellen.
§ 3
Initiativprüfungen, Sonderprüfungen
(1) Der Landesrechnungshof führt die im § 1 Abs. 1 lit. a bis f genannten Prüfungen auf eigene Initiative (Initiativprüfungen) oder auf Verlangen (Sonderprüfungen) durch.
(2) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr geplanten Initiativprüfungen zu erstellen und diese dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis zu bringen.
(3) Eine Sonderprüfung hat der Landesrechnungshof nach Art. 68 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 durchzuführen, wenn dies
(4) Die Prüfungsaufträge im Sinne des Abs. 3 müssen schriftlich erfolgen und haben den Gegenstand und den Umfang der begehrten Prüfung möglichst genau anzugeben. Ein solcher Prüfungsauftrag kann nur vom Auftraggeber schriftlich zurückgezogen werden.
(5) Prüfungsaufträge nach Abs. 3 lit. c, d und e sind bei der Landtagsdirektion einzubringen und vom Landtagspräsidenten unverzüglich an den Direktor des Landesrechnungshofes weiterzuleiten; die Klubs sind davon in Kenntnis zu setzen. Die Landtagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens eines solchen Prüfungsauftrages unter Angabe von Datum und Uhrzeit festzuhalten.
(6) Die im Abs. 1 genannten Prüfungen haben Vorrang gegenüber den anderen Aufgaben des Landesrechnungshofes. Die im § 1 Abs. 1 lit. g genannte Aufgabe ist nur aufgrund eines Auftrages des Landtages wahrzunehmen.
§ 4
Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle
Der Landesrechnungshof hat nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bei der Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mitzuwirken, wenn und soweit diese unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel der Europäischen Union erhalten.
§ 5
Befugnisse des Landesrechnungshofes
(1) Der Landesrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit mit allen seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern unmittelbar zu verkehren.
(2) Der Landesrechnungshof ist weiters befugt:
(3) Die Anfragen und Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofes sind vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten. Insbesondere sind dem Landesrechnungshof auf sein Verlangen von allen Dienststellen des Landes Tirol sowie von den Organen der seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger
vorzulegen.
(4) Der Landesrechnungshof kann sich zur Besorgung seiner Aufgaben geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
§ 6
Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass sowohl über einzelne im Rahmen der Tätigkeit des Landesrechnungshofes bekannt gewordene Tatsachen als auch über die Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit bis zum Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss strengste Verschwiegenheit gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, zum geprüften Unternehmen oder zur geprüften sonstigen Einrichtung.
(2) In den Berichten des Landesrechnungshofes, die veröffentlicht werden, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und zum Schutz sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.
§ 7
Berichte
(1) Der Landesrechnungshof hat den von ihm erstellten Rohbericht der Landesregierung zu übersenden, die innerhalb von sechs Wochen hiezu eine Äußerung erstatten kann. Hat die Landesregierung fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in den Endbericht einzuarbeiten. Die Äußerung der Landesregierung ist überdies dem Endbericht als Beilage anzuschließen. Der Landesrechnungshof hat den Endbericht dem Landtagspräsidenten zur weiteren Behandlung im Landtag und der Landesregierung, den Klubs und der geprüften Stelle zu übermitteln sowie nach Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss im Internet zu veröffentlichen.
(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag im Wege des Landtagspräsidenten jährlich bis spätestens 15. April einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im Einzelnen ist nicht Inhalt dieses Tätigkeitsberichtes. Dieser Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag auch der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb einer angemessenen, sechs Wochen nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist.
§ 8
Organisation
(1) Der Landtagspräsident hat auf Vorschlag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Finanzkontrollausschusses bis 1. Juli eines jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse des Landesrechnungshofes für das nächste Jahr der Landesregierung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat diese Erfordernisse bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Antrag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Landtagspräsidenten nach Maßgabe des Landesvoranschlages einschließlich des Dienstpostenplanes
§ 9
Direktor
(1) Der Landtagspräsident hat vor der Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes eine Ausschreibung dieser Funktion durchzuführen. Die Ausschreibung ist zunächst auf den Kreis der Bediensteten des Landes Tirol zu beschränken. Kommt es zu keiner Bestellung aus dem Kreis der aus dieser Ausschreibung hervorgegangenen Bewerber, so ist in der Folge eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person bestellt werden, die
(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Landtagspräsidenten strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(4) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist, sofern er nicht schon Landesbeamter ist, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Weiters ist er auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII zu ernennen. Dem Direktor des Landesrechnungshofes gebührt eine Verwendungszulage in der Höhe von 80 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(5) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, durch den Direktor vertreten.
(6) Die Bestellung zum Direktor des Landesrechnungshofes endet vorzeitig:
(7) Der Direktor leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzter aller dort verwendeten Bediensteten.
(8) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner Verhinderung mit Zustimmung des Landtagspräsidenten einen Bediensteten des Landesrechnungshofes als Stellvertreter zu bestimmen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so wird der Direktor durch den ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
§ 10
Sonstiges Personal
(1) Die Prüfer und die sonstigen Bediensteten, die die Landesregierung dem Landesrechnungshof zur Verfügung zu stellen hat, müssen in einem privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.
(2) Dem Landtagspräsidenten obliegt nach Art. 70 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor und die sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Der Landtagspräsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen des Landtagspräsidenten zu besorgen.
§ 11
Geschäftsordnung
(1) Die innere Organisation des Landesrechnungshofes, die Durchführung der Prüfungen und die Erstellung der Berichte, die Vorgangsweise bei einer allfälligen Behinderung der Prüfungstätigkeit und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Direktor des Landesrechnungshofes mit Genehmigung des Finanzkontrollausschusses erlassen.
§ 12
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 80/1989, außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die bisher im Landes-Kontrollamt tätigen Bediensteten als dem Landesrechnungshof zur Dienstleistung zugewiesen.
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