Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Reutte
LGBL_TI_20030123_14Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde ReutteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2003 Stück 8
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 3. Dezember 2002, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Reutte festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
§ 1
Kernzonenfestlegung
Für die Marktgemeinde Reutte wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3
In-Kraft-Treten, Kundmachung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 1, Plan 17, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und im Gemeindeamt der Marktgemeinde Reutte während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
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