Tiroler Flugrettungsgesetz
LGBL_TI_20030109_10Tiroler FlugrettungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2003 Stück 7
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. November 2002 über die Ausübung der Flugrettung (Tiroler Flugrettungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Flugrettung mit Rettungs- oder Notarzthubschraubern.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über den Rettungsdienst nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Rettungshubschrauber ist ein Hubschrauber zur Bergung oder zum Transport von verletzten oder erkrankten Personen sowie von Personen, die sich in einer Situation befinden, aus der sie sich nicht selbst befreien können.
(2) Ein Notarzthubschrauber ist ein Hubschrauber zur notärztlichen Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen.
§ 3
Bewilligungspflicht
(1) Die Flugrettung mit Rettungs- oder Notarzthubschraubern darf nur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(2) Einer Bewilligung bedürfen:
§ 4
Zur Flugrettung dürfen nur Rettungshubschrauber verwendet werden, die
§ 5
Zur Flugrettung dürfen nur Notarzthubschrauber verwendet werden, die die Erfordernisse nach § 4 lit. a bis c erfüllen, die über eine Besatzung verfügen, die aus mindestens einem Piloten, einem Bergungsspezialisten, einem Notfallsanitäter im Sinne des Sanitätergesetzes und einem ausgebildeten Notarzt besteht, und die ganzjährig in Tirol betrieben werden. Auf den Bergungsspezialisten kann verzichtet werden, wenn der Notfallsanitäter oder der Notarzt fähig ist, dessen Aufgaben zu übernehmen.
§ 6
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach § 3 ist schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) In einem Vertrag nach Abs. 2 lit. d ist jedenfalls festzulegen, dass der Einsatz eines Rettungs- oder Notarzthubschraubers nur aufgrund einer Anforderung durch die Landesrettungsleitstelle erfolgen darf. Nur für besondere Notsituationen, die ein sofortiges Handeln erfordern, kann in dem Vertrag etwas anderes vorgesehen werden. Für vertragswidriges Verhalten ist eine entsprechende Konventionalstrafe vorzusehen.
(4) Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung hat nur der Antragsteller.
§ 7
Bewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 6 Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Behörde hat die Bewilligung nach § 3 Abs. 2 lit. a zu erteilen, wenn die Unterlagen nach § 6 Abs. 2 vorgelegt und die Erfordernisse nach § 4 erfüllt werden.
(3) Die Behörde hat die Bewilligung nach § 3 Abs. 2 lit. b zu erteilen, wenn die Unterlagen nach § 6 Abs. 2 vorgelegt und die Erfordernisse nach § 5 erfüllt werden.
(4) In der Bewilligung sind die Hubschrauber anzuführen. Die Bewilligung ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Erfordernisse nach § 4 oder § 5 zu gewährleisten.
§ 8
Entziehen der Bewilligung
Die Behörde hat die Bewilligung zu entziehen, wenn eines der Erfordernisse nach § 4 oder § 5 nachträglich weggefallen ist.
§ 9
Strafbestimmung
Wer Flugrettung mit Rettungs- oder Notarzthubschraubern ohne entsprechende Bewilligung ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 7.000,- Euro zu bestrafen.
§ 10
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
§ 11
Übergangsbestimmungen
Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Flugrettung mit Rettungs- oder Notarzthubschraubern ausübt, hat spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes um eine entsprechende Bewilligung anzusuchen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens darf die Flugrettung mit der bisherigen Art und Anzahl von Hubschraubern weiterhin ausgeübt werden.
§ 12
In-Kraft-Treten, Notifikation
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2002/297/A).
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