Gesetz, mit dem das Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 geändert wird
LGBL_TI_20030107_9Gesetz, mit dem das Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2003 Stück 6
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. November 2002, mit dem das Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jugendschutzgesetz 1994, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
"(2) Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, das Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 59, und das Tiroler Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in den jeweils geltenden Fassungen, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2002, das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2001, das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 599/1988, das Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 148/1992, das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2002, und das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, werden durch dieses Gesetz nicht berührt."
"§ 2a
Die Gemeinden haben Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1, insbesondere solche nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern."
"§ 13
An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten."
"(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu verlassen:
(2) Die zeitliche Beschränkung nach Abs. 1 lit. c gilt nicht für Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und für Jugendliche, die an Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit teilnehmen."
"(1) Der Besuch der öffentlichen Vorführung eines Filmes ist Kindern und Jugendlichen ab jener Altersstufe gestattet, die nach den lichtspielrechtlichen Bestimmungen festgelegt worden ist."
"(2) Ohne Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen sich in Räumen im Sinne des Abs. 1 Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 1 Uhr aufhalten."
"(3) Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen."
"§ 18
Alkoholische Getränke
(1) An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht weitergegeben werden.
(2) An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die überwiegend aus derartigen Getränken bestehen, nicht weitergegeben werden.
(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
(4) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die überwiegend aus derartigen Getränken bestehen, nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren."
"§ 18a
Tabak
(1) An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr darf Tabak nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tabak nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
§ 18b
Altersnachweis
Behaupten Kinder oder Jugendliche, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes wegen der Überschreitung der Altersgrenze auf sie nicht anwendbar sind, so haben sie ihr Alter den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Unternehmern, Veranstaltern oder deren Beauftragten in geeigneter Weise (z.
B. durch einen Lichtbild- oder Jugendausweis) nachzuweisen."
"§ 21
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer als Jugendlicher
Euro zu bestrafen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 absehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Der Verfall von Gegenständen nach den §§ 17 bis 18a ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.
(6) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den §§ 17 bis 18a von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke und Tabak, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.
(7) Die Geldstrafen fließen dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu und sind für Zwecke der Förderung und Beratung der Jugend zu verwenden."
"(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.
(3) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 6 ist den Betroffenen vorher anzudrohen."
"§ 22a
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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