Kundmachung über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen 2003
LGBL_TI_20030102_1Kundmachung über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2003 Stück 2
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 10. Dezember 2002 über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen 2003
Gemäß § 58 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, werden die Wahlen in die Kammerversammlungen der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer sowie in die Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern auf
Sonntag den 2. März
und
Montag den 3. März 2003
ausgeschrieben.
Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes, in dem die Kundmachung über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen verlautbart wird; als Stichtag gilt der 15. Oktober 2002.
Zu wählen sind:
a) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der
Kammerversammlung der Bauernkammer 40
b) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der
Kammerversammlung der Landarbeiterkammer 28
c) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des
Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck
Vertreter der Bauernkammer 20
Vertreter der Landarbeiterkammer 8
d) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Vorstände
der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern
Vertreter der Bauernkammer 18
Vertreter der Landarbeiterkammer 6
Wahlberechtigt sind:
Dazu gehören insbesondere:
"§ 4
Wahlausschließungsgrund
(1) Vom aktiven und passivenWahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch die Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt weiters nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein."
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.