Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002
LGBL_TI_20021227_123Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 123/2002 Stück 44
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. November 2002 über die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Tirol (Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002)
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände in Tirol sowie durch die landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörperschaften.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Einrichtungen und Verbände im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, sofern es sich hiebei um folgende Rechtsträger handelt:
(3) Dieses Gesetz regelt ferner die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam, sofern im erstgenannten Falle der Anteil der Länder am geschätzten Auftragswert größer ist als jener des Bundes und in beiden Fällen dem Land Tirol von allen beteiligten Ländern der größte Anteil am geschätzten Auftragswert zukommt.
(4) Einer finanziellen Beteiligung im Sinne des Abs. 2 Z. 2 und 3 ist die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit zur Nachprüfung erstreckt sich bei solchen Unternehmen auch auf Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen über die finanzielle Beteiligung im Sinne des Abs. 2 Z. 2 und 3 oder des ersten Satzes vorliegen.
(5) Sind nach Abs. 2 Z. 2 oder 4 oder nach Abs. 3 das Land Tirol und andere Länder beteiligt und ergibt sich aus den dort angeführten Merkmalen keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in Tirol hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers oder der Sitz oder der Hauptwohnsitz der vergebenden Stelle in Tirol liegt. Ergibt sich auch nach diesen Merkmalen keine Zuordnung zu einem beteiligten Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn Tirol im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder war.
(6) Im Falle der Beteiligung des Landes Tirol und anderer Länder beziehungsweise von Gemeinden und Gemeindeverbänden anderer Länder an Unternehmen im Sinne des Abs. 2 Z. 3 unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, sofern der Anteil des Landes Tirol und der Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol am geschätzten Auftragswert größer ist als jener der anderen Länder und der anderen Gemeinden und Gemeindeverbände. Ergibt sich daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Nachprüfungsbehörde
(1) Die Vergabe von Aufträgen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch die im § 1 genannten Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat.
(2) Der unabhängige Verwaltungssenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.
Nachprüfungsverfahren
§ 3
Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuständig.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist der unabhängige Verwaltungssenat zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2002 oder die Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2002 oder die Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes der Zuschlag nicht nach den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes keine reelle Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(4) Nach Zuschlagserteilung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob bei Direktvergaben die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.
(5) Nach Widerruf einer Ausschreibung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2002 rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes keine reelle Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
§ 4
Auskunftspflicht
(1) Die dem Nachprüfungsverfahren nach diesem Gesetz unterliegenden Auftraggeber haben dem unabhängigen Verwaltungssenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Kommt ein Auftraggeber oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann der unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.
§ 5
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, Schlichtungsversuch
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002 unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verstößt, so hat er den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages nach Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Wird ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung nach § 100 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(5) Bis zur Zuschlagserteilung hat der unabhängige Verwaltungssenat zunächst einen Schlichtungsversuch zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern vorzunehmen. Über den Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Insbesondere ist in einer solchen Niederschrift eine geschlossene gütliche Einigung oder der Umstand festzuhalten, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist. Besteht keine Bereitschaft, an einer versuchten Schlichtung mitzuwirken und wird insbesondere das Erscheinen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu diesem Zweck verweigert, so ist dieses Erfolglosbleiben des Schlichtungsversuches ausdrücklich in einem Aktenvermerk festzuhalten. Schlichtungsversuche sind vom Kammervorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Berichterstatter vorzunehmen.
(6) Ein Schlichtungsversuch ist nicht vorzunehmen:
§ 6
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002 unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
(2) Wird ein Feststellungsantrag nach Abs. 1 Z. 1 eingebracht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, an den er den Auftrag direkt vergeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax von der Einleitung des Feststellungsverfahrens zu verständigen.
(3) Wird ein Feststellungsantrag nach Abs. 1 Z. 2 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung nach § 100 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Wird ein Antrag auf Feststellung nach Abs. 1 Z. 3 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bewerber oder Bieter von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so hat diese Verständigung in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen nach § 67 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2002 festgelegt wurde.
§ 7
Parteien des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat
(1) Parteien des Nachprüfungs- und des Feststellungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sind neben den im Abs. 1 genannten Parteien weiters jene Bieter des Vergabeverfahrens Parteien, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Woche nach der Verständigung nach § 5 Abs. 3 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.
(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Antragsgegner.
(4) Im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 3 bis 5 sind neben den im Abs. 1 genannten Parteien weiters jene Bewerber oder Bieter des Vergabeverfahrens Parteien, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerber oder Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Woche nach der Verständigung nach § 6 Abs. 2, 3 oder 4 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Feststellungsverfahren gestellt haben.
§ 8
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
(1) Ein Antrag nach § 5 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist unzulässig,
§ 9
(1) Ein Antrag nach § 7 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist unzulässig,
§ 10
(1) Ein Antrag nach § 3 Abs. 3, 4 oder 5 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach Widerruf einer Ausschreibung ist ein Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 3, 4 oder 5 unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hievon hätte Kenntnis haben können, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt bzw. das Vergabeverfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, gestellt wird.
(3) Ein Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 3, 4 oder 5 ist ferner unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach § 5 Abs. 1 hätte geltend gemacht werden können.
§ 11
Fristen
(1) Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich sind beim unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
(2) Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind beim unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
§ 12
Behandlung von Anträgen
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren einzuleiten.
§ 13
Einstweilige Verfügungen
(1) Sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren eingeleitet ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich jene vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für die sie beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen. Der Auftraggeber und der Antragsteller sind vom Absehen von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für die sie getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach dem Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate, bei einstweiligen Verfügungen betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat, nach der Antragstellung oder mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991.
(7) Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab dem Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der unabhängige Verwaltungssenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die Angebote öffnen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
§ 14
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
§ 15
Feststellung von Rechtsverstößen
(1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat der unabhängige Verwaltungssenat unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 auf Antrag bloß festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.
(2) Wird ein Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung bloß festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war.
§ 16
Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im
Nachprüfungsverfahren
(1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche, nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat, nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60.000,- Euro.
§ 17
Besondere Verwaltungsabgaben, Abgabenersatz
(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 sowie für Anträge auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 und 4 hat der Antragsteller bei der Stellung des Antrages eine besondere Verwaltungsabgabe zu entrichten. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren.
(2) Die Landesregierung hat die besonderen Verwaltungsabgaben nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung dieser Verfahren verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen festzusetzen. Dabei sind die hiefür erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die durchschnittlich anfallenden Auslagen zu berücksichtigen.
(3) Die besonderen Verwaltungsabgaben sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(4) Der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs. 1 entrichteten besonderen Verwaltungsabgaben durch den Antragsgegner. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber in seiner Entscheidung abzusprechen.
Organisationsrechtliche Bestimmungen
§ 18
Entscheidungsdokumentation
Der Vorsitzende des unabhängigen Verwaltungssenates hat über seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, in der jeweils geltenden Fassung hinaus die in Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen in anonymisierter Form in der Geschäftsstelle zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 19
Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes
Die Landesregierung hat für die Abwicklung des erforderlichen Schriftverkehrs, der sich aus der Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2002 ergibt, mit den Dienststellen des Bundes zu sorgen und insbesondere auch Anträge, Berichte oder sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit außerstaatlichen Schlichtungsverfahren nach § 180 des Bundesvergabegesetzes 2002 unverzüglich an den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.
Schlussbestimmungen
§ 20
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
§ 21
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. 1989 Nr. L 395, S. 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG umgesetzt.
§ 22
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Tiroler Vergabegesetz 1998, LGBl. Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2001, die Allgemeine Landesvergabeverordnung, LGBl. Nr. 69/1995, und die Landesvergabeformularverordnung, LGBl. Nr. 70/1995, außer Kraft.
(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
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