Landesgedächtnisstiftung, Gesetz über die Errichtung, Änderung
LGBL_TI_20021205_109Landesgedächtnisstiftung, Gesetz über die Errichtung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 109/2002 Stück 41
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Oktober 2002, mit dem das Gesetz über die Errichtung einer Landesgedächtnisstiftung zur Erinnerung an die Erhebung von 1809 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Errichtung einer Landesgedächtnisstiftung zur Erinnerung an die Erhebung von 1809, LGBl. Nr. 43/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/1982, wird wie folgt geändert:
"Das Kuratorium der Stiftung hat die näheren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach den Z. 2 bis 5 in Vergaberichtlinien sowie die nach Z. 6 zu fördernden kulturellen Schwerpunkte zu bestimmen."
"§ 2
(1) Das Land und die Gemeinden haben zum Vermögen der Stiftung jährliche Beiträge zu leisten. Die Beiträge des Landes müssen gleich hoch sein wie die Beiträge aller Gemeinden zusammen.
(2) Die Beiträge des Landes und der Gemeinden sind auf den Zeitraum von sechzig Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begrenzt. Die Landesregierung hat rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraumes Verhandlungen mit den Gemeinden über die Neufestsetzung der zur Erhaltung des Stiftungswerkes erforderlichen Beiträge aufzunehmen.
§ 3
(1) Die Beiträge der Gemeinden werden durch Verordnung der Landesregierung in einem für alle Gemeinden gleichen Hundertsatz der Finanzkraft im Sinne des § 13 Abs. 4 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Sie dürfen die Summe von 0,30 v.
H. der genannten Finanzkraft nicht übersteigen.
(2) Die Beiträge der Gemeinden sind zum 1. Juli eines jeden Jahres einzuheben."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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