Gesetz, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 1983 geändert wird
LGBL_TI_20021205_107Gesetz, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 1983 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 107/2002 Stück 40
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Oktober 2002, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 1983 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
"§ 1
Begriffe, Anwendungsbereich
(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
(2) Jagdbare Tiere sind die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.
(3) Habitat-Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7-50, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, S. 42-65.
(4) Vogelschutzrichtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1-18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 Nr. L 223, S. 9-17.
(5) Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie auf das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
(6) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.
(7) Natura 2000-Gebiete sind jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabs. 3 und nach Art. 7 der Habitat-Richtlinie aufgenommen werden.
(8) Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch 'Jagd' genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes."
"(4) Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 2 ist der Bezirksjagdbeirat (§ 67) zu hören."
"(6) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche der angegliederten Grundfläche zu jener des Eigenjagdgebietes zu berechnen. Bei nicht verpachteten Eigenjagden besteht ein Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Flächen berechneten Anteil am Pachtwert (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 20/1991, in der jeweils geltenden Fassung). Der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche wird Mitglied der Jagdgenossenschaft.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 2 oder 3 den Bezirksjagdbeirat zu hören."
"(2) Die Eigentümer der im Abs. 1 lit. c und d genannten Anlagen und Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, soweit dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, erforderlich ist, Dachse, Füchse, Steinmarder und Iltisse ohne Rücksicht auf die §§ 27 Abs. 1 und 36 Abs. 2 fangen oder töten. Der Jagdausübungsberechtigte ist hievon zu verständigen; auf sein Verlangen ist ihm das gefangene oder getötete Wild zu übergeben."
"(5) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie kann die Ausübung des Jagdrechtes verpachten oder das Jagdrecht durch einen bestellten Jagdleiter nach Abs. 3 selbst ausüben (Eigenbewirtschaftung)."
"(1) Die Jagdgenossenschaft hat, sofern nicht ein Beschluss auf Eigenbewirtschaftung oder auf freihändige Vergabe nach § 15 Abs. 5 lit. b Z. 1 oder 2 vorliegt, die Ausübung des Jagdrechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten. Der Kreis der Anbotsteller kann dabei auf
beschränkt werden."
"§ 25
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft über die Eigenbewirtschaftung oder die freihändige Vergabe (§ 15 Abs. 5 lit. b Z. 1 oder 2) sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Hat die Jagdgenossenschaft die Verpachtung der Genossenschaftsjagd beschlossen, kann diese aber vorerst nicht durchgeführt werden, so ist die Jagd so lange durch einen Jagdleiter (§ 11 Abs. 3) ausüben zu lassen, bis die Verpachtung durchgeführt ist."
"(3) Die Jagdschutzberechtigten haben bei der Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 2 zu diesem Gesetz abgebildete Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen."
"§ 36
Jagd- und Schonzeit
(1) Die Landesregierung hat für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2) Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der Schonzeit ist es insbesondere auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen."
"(2) Fallwild ist in die Abschusslisten einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten ist es auf den Abschussplan anzurechnen, wenn dieser Antrag gleichzeitig mit der Fallwildmeldung gestellt wird. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so ist das Fallwild bei der Erstellung der Wildstandsmeldung des kommenden Jagdjahres zu berücksichtigen. Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht."
"(1) Verboten ist,
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen zu bewilligen
"(3) Das Halten und das Befördern ganzjährig geschonter Greifvögel ist verboten. Ausnahmen zum Zweck der Ausübung der Beizjagd dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden, in denen
"(2) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, das Haarwild (Anlage 1 Z. 1) von seinem Grundstück durch geeignete Maßnahmen, jedoch ohne Benützung von Schusswaffen, fern zu halten und zu vertreiben."
"§ 52
(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37 Abs. 2 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.
(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
(3) Wildschäden sind waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(5) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen.
(7) Der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Berufung erheben."
"(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Einfangen oder den Abschuss von jagdbaren Tieren, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 ausgesetzt wurden oder die entwichen sind, in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, anordnen. Sofern dies für das Einfangen oder den Abschuss erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten weiters Ausnahmen von den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e und f sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen. Der Abschuss von Tieren ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden."
"§ 67
Bezirksjagdbeirat
(1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde wird ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Bezirksjagdbeirat obliegen:
(2) Als Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen:
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b und d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und c richtet sich nach den dafür maßgebenden Vorschriften.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. b und d beträgt sechs Jahre. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmannes, in der Stadt Innsbruck in die Hand des Bürgermeisters, die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Vorsitzender des Bezirksjagdbeirates ist der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer, Stellvertreter des Vorsitzenden ist das an Lebensjahren ältere Mitglied nach Abs. 2 lit. b.
(7) Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates hat ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und, soweit diese in Vertretung von Mitgliedern tätig werden, ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(9) Auf die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bezirksjagdbeirates finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sinngemäß Anwendung.
(10) Die Landesregierung hat für die Bezirksjagdbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften und über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleiarbeiten des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(12) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Bezirksjagdbeirates scheidet aus:
"(3) Bis zur Verlautbarung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabs. 3 und nach Art. 7 der Habitat-Richtlinie gelten jene Gebiete, die der Europäischen Kommission zur Aufnahme in diese Liste namhaft gemacht wurden, als Natura 2000-Gebiete, wobei an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt."
"§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
Euro zu bestrafen.
(2) Wer
Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jedes rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzustellen."
"§ 71
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 72
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 73
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
"Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 erster Satz)
Jagdbare Tiere
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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