Wasserschongebiet Arztal
LGBL_TI_20021022_102Wasserschongebiet ArztalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2002 Stück 37
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. Oktober 2002 zum Schutz der Quellen "Hinterlarcher Kapelle" mit der Quellkatasternummer QU70307007 der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ellbögen (Wasserschongebiet Arztal)
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ellbögen genutzten Quellen "Hinterlarcher Kapelle" mit der Quellkatasternummer QU70307007 wird im Gebiet der Gemeinde Ellbögen das Wasserschongebiet Arztal festgelegt.
(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfasst an der Erdoberfläche das in der planlichen Darstellung rot abgegrenzte, im Abs. 2 lit. a näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfasst das in der planlichen Darstellung gelb abgegrenzte, im Abs. 2 lit. b näher umschriebene Gebiet. Das Wasserschongebiet umfasst Teile der Grundstücke Nr. 343/1, 655, 638, 639 und 634 KG Ellbögen.
(2) Die Grenzen des Wasserschongebietes werden von Geraden gebildet, die die nachstehend angeführten Eckpunkte in arabischer Zahlenfolge und bei der Kernzone in alphabetischer Reihenfolge verbinden.
Nr. Rechtswert Hochwert Beschreibung des Eckpunktes
(Orientierungshilfe:
es gelten die
Koordinatenwerte), alle
Grundstücke KG Ellbögen
1 87 293,47 227 041,00 unterhalb der östlichen
Quellfassung
2 86 972,48 226 967,81 Oberrand des Jungwaldes
3 86 899,08 227 015,70 Lawinenrinne unterer Teil,
Jungwald
4 86 850,10 227 093,82 Lawinenrinne, Rechtsknick
5 86 828,33 227 209,03 Lawinenrinne, Linksknick
6 86 782,51 227 341,69 Lawinenrinne, obere Waldspitze
7 86 835,99 227 655,56 felsiger Gratkopf südwestlich
Morgenköpfl etwa dem Grat
entlang bis Nordrand Gst. 638
8 87 500,54 227 932,11 Nordwestecke des Gst. 638
am Grat
9 87 764,93 227 979,46 Nordostecke des Gst. 638 im
Bereich des Überfallgründls
10 87 779,32 227 668,07 Ecke des Gst. 638
11 87 773,60 227 652,55 einspringende Ecke des Gst. 638
12 87 518,44 227 338,72 Nordwestecke des Gst. 637
13 87 502,11 227 255,62 Westecke des Gst. 637
14 87 381,68 227 127,67 Südwestrand Lichtung (Gst. 634)
Von Nummer 14 weiter nach Nummer 1
b) Kernzone:
Eckpunkte der Kernzone des Wasserschongebietes
"Arztal" im Gauss-Krüger-System M 28
Nr. Rechtswert Hochwert Beschreibung des Eckpunktes
(Orientierungshilfe:
es gelten die
Koordinatenwerte), alle
Grundstücke KG Ellbögen
A 87 293,47 227 041,00 unterhalb der östlichen
Quellfassung
B 87 231,09 227 063,41 etwa auf Höhe von A beim
Waldrand
C 87 229,76 227 129,38 oberhalb der westlichen
Quellfassung
D 87 279,62 227 148,35 markante Felswand
E 87 312,95 227 139,58 Rand der Mulde, etwa auf
Höhe der Felswand
(3) Die planliche Darstellung des Wasserschongebietes wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und beim Gemeindeamt der Gemeinde Ellbögen verlautbart.
(4) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 lit. a bis auf eine Tiefe von 400 m ü. A.
§ 3
Verbote
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:
(2) In der Kernzone sind überdies verboten:
§ 4
Bewilligungspflichten
Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im gesamten Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
§ 5
Ausnahmen
Von der Bewilligungspflicht nach § 4 sind ausgenommen:
§ 6
Bewilligungsvoraussetzungen
Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Quellen "Hinterlarcher Kapelle" samt den Quellästen nicht zu erwarten ist.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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