Haltung von Tieren in Tierheimen
LGBL_TI_20020927_99Haltung von Tieren in TierheimenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2002 Stück 35
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 24. September 2002 über die Haltung von Tieren in Tierheimen
Aufgrund des § 14 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Ein Tierheim ist eine Einrichtung, in der ständig eine größere Anzahl fremder oder herrenloser Tiere ohne Mithilfe der Tierhalter und ohne Nutzungs- oder Verwendungsabsicht gepflegt, betreut und verwahrt werden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb eines Tierheimes sowie dessen wesentliche Änderung sind der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige sind der Standort, die räumlichen Verhältnisse, die gehaltenen Tierarten sowie eine verantwortliche Person anzugeben.
(3) Die für den Betrieb des Tierheimes verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass über jedes Tier - gegebenenfalls nach Tierarten getrennt - mit fortlaufender Zahl folgende Aufzeichnungen geführt werden:
(4) Die Aufzeichnungen nach Abs. 3 sind mindestens drei Jahre nach dem Abgang des Tieres aufzubewahren.
(5) Für die Größe des Tierheimes und die Anzahl der gehaltenen Tiere und Tierarten muss ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden sein.
§ 2
Fütterung, Tränkung, Fressplätze
(1) Die Tiere sind regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Bedacht zu nehmen.
(2) Werden Tiere in Gruppen oder Tiere verschiedener Arten nebeneinander gehalten, so ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tiere und der Größe des Fressplatzes so auszulegen, dass tunlichst alle Tiere gleichzeitig ihren Bedarf decken können; auf das jeweilige Sozialverhalten und die Verträglichkeit der Tiere oder Tierarten ist Bedacht zu nehmen. Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten müssen in ausreichendem Ausmaß vorhanden sein. Für überwiegend einzeln oder zeitweilig einzeln lebende Tiere müssen abgesonderte Flächen oder abgesonderte Räume zur Verfügung stehen.
(3) Die Größe der jeweiligen Gruppen ist so zu wählen, dass die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert wird. Aggressive, ängstliche und schwächliche Tiere sind gesondert zu halten.
(4) Hunde - ausgenommen aggressive - sollen in Gruppen gehalten werden.
§ 3
Pflege, Betreuung
(1) Das Befinden der Tiere muss regelmäßig überprüft werden. Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern, die Körperpflege gewährleisten sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere und die natürliche Abnützung nachwachsender Körperteile (z. B. Schneidezähne bei Nagetieren, Krallen) ersetzen, soweit dieses durch die Haltung im Tierheim eingeschränkt ist.
(2) Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend, allfällig in abgetrennten Räumen, unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder fachgerecht ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.
(3) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als notwendig erweisende Einschränkungen von der für den Betrieb verantwortlichen Person, in Absprache mit dem Tierarzt, festzulegen.
(4) Ein den Bedürfnissen der Tiere entsprechender Kontakt untereinander und zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten.
(5) Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden.
(6) Alle Tiere müssen regelmäßig veterinärmedizinisch betreut werden.
§ 4
Unterbringung
(1) Die Tierhaltung ist nach den Erfahrungen der Praxis und den wissenschaftlichen Erkenntnissen so zu gestalten, dass den artspezifischen Ansprüchen Genüge getan wird. Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd und unnötig eingeschränkt werden.
(2) Für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen, Ställe, Hütten, Terrarien, Aquarien) der Tiere muss gesorgt und die entsprechenden Einrichtungen müssen mindestens einmal täglich überprüft und gereinigt werden. Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen.
(3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht, die Tiere nicht entweichen können und Menschen, insbesondere Besucher, nicht gefährdet werden.
(4) Die Unterkünfte sind so auszugestalten, dass sich die Tiere entsprechend beschäftigen können (wie Kratzbäume für Katzen, Klettermöglichkeiten, Nageäste für Nagetiere).
(5) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten. Die Tiere sind grundsätzlich nur vom Personal zu füttern, zu tränken oder anderweitig zu versorgen.
§ 5
Klima
(1) Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben sowie be- und entlüftet werden, dass unter Bedachtnahme auf die Art der Haltung, die Leistung und das Alter der Tiere ein ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechendes Klima erreicht wird.
(2) In Räumen, bei denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss eine ausreichende Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Die entsprechenden technischen Einrichtungen sind regelmäßig auf Zustand und Funktion zu überprüfen und zu warten.
(3) Soweit möglich ist Säugetieren, Vögeln und Reptilien neben geschlossenen Räumen je nach Jahreszeit und Witterung Zugang zu sonnenlicht- und frischluftdurchfluteten Freiräumen mit Unterstand und Schatten zu gewähren.
§ 6
Lichtverhältnisse
Heimtiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden; eine Haltung bei Tageslicht ist anzustreben. Dauer und Intensität der Beleuchtung hat sich nach den biologischen Bedürfnissen der jeweiligen Tierarten zu richten.
§ 7
Neu aufgenommene Tiere
(1) Neu aufgenommene Tiere sind erforderlichenfalls in zur Eingewöhnung geeignete Räumlichkeiten zu bringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist dann zu ermöglichen, wenn dies für die neu aufgenommenen Tiere unbedenklich ist. Eine tierärztliche Erstuntersuchung hat innerhalb von drei Tagen nach der Neuaufnahme zu erfolgen.
(2) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und von einem Tierarzt unverzüglich zu untersuchen.
§ 8
Räumliche Anforderungen
(1) Ein Tierheim muss als Mindestvoraussetzung folgende, entsprechend gekennzeichnete Räumlichkeiten aufweisen:
(2) Für Tiere, die einander von Natur aus feindlich gesinnt sind, ist eine räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen.
§ 9
Tierstation
(1) Einrichtungen, die zwar ständig Tiere, jedoch in geringerer Anzahl halten und die die Anforderungen für ein Tierheim nicht zur Gänze erfüllen, gelten als Tierstationen. Sie dürfen nicht als Tierheime bezeichnet werden.
(2) Für die Haltung von Tieren in derartigen Tierstationen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des § 1 Abs. 2 bis 4, sinngemäß und jedenfalls die Bestimmungen der Tiroler Heimtierhaltungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Für eine angemessene tierärztliche Versorgung der Tiere ist jedenfalls zu sorgen.
(4) Können die Bestimmungen der Tiroler Heimtierhaltungsverordnung 2002 nicht eingehalten werden oder sind zu viele Tiere zu betreuen, so ist eine entsprechende Anzahl von Tieren an ein Tierheim zu übergeben.
(5) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde Missstände fest und werden diese nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, so hat die Behörde nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 vorzugehen.
§ 10
In-KraftTreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Haltung von Tieren in Tierheimen und Tierparks, LGBl. Nr. 79/1997, außer Kraft.
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