Haltung von Tieren in Gehegen, Tierparks und Zoos
LGBL_TI_20020927_97Haltung von Tieren in Gehegen, Tierparks und ZoosGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2002 Stück 34
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 24. September 2002 über die Haltung von Tieren in Gehegen, Tierparks und Zoos
Aufgrund des § 14 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und 4 des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 86, wird verordnet:
Gemeinsame Bestimmungen für Gehege, Tierparks und Zoos
§ 1
Begriffe
(1) Ein Zoo ist eine dauerhafte und aufwändige Einrichtung, in der während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr Wildtiere in einer im Hinblick auf die Eignung, dadurch einen Beitrag zum Schutz dieser Tiere und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu leisten, bedeutenden Anzahl zur Schaustellung gehalten werden.
(2) Ein Tierpark (Tiergarten, Wildpark, Schaugehege) ist eine nicht unter Abs. 1 und Abs. 3 fallende Anlage, in der insbesondere Wildtiere zur Schaustellung oder zur Durchführung von Vorführungen gehalten werden.
(3) Ein Gehege ist eine jagdrechtlich bewilligungspflichtige, eingefriedete Grundfläche, auf der jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, Zucht oder der Forschung gehalten werden.
(4) Für die Haltung von Streicheltieren (so genannte Streichelzoos) gelten je nach Tierart die Bestimmungen der §§ 2 bis 9, insbesondere § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2, dieser Verordnung sinngemäß.
§ 2
Verantwortliche Person, Aufzeichnungen
(1) Für jedes Gehege, jeden Tierpark oder jeden Zoo im Sinne des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 und dieser Verordnung ist jeweils eine verantwortliche Person der Behörde namhaft zu machen, die über die für den jeweiligen Betrieb erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die Tätigkeiten entsprechend den jeweiligen Anforderungen der Anlage und der gehaltenen Tierarten ausführen zu können.
(2) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass - getrennt nach Tierarten - Bestandsregister geführt werden, worin für alle gehaltenen Tiere folgende Aufzeichnungen geführt werden:
(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 2 sind stets auf dem neuesten Stand zu halten und mindestens drei Jahre ab Abgang des Tieres aufzubewahren.
(4) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal für den jeweiligen Betrieb vorhanden und jemand davon jederzeit anwesend oder erreichbar ist.
§ 3
Allgemeine Sorgepflicht, Fütterung, Tränkung
(1) Wer ein Tier in einem Gehege, Tierpark oder Zoo hält, muss dafür sorgen, dass die Haltung jeden Tieres den Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 und dieser Verordnung entspricht. Werden Tierarten gehalten, die in den Anlagen zur Tiroler Heimtierhaltungsverordnung 2002 erwähnt sind, so gelten die darin angeführten Mindestanforderungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auch für die Haltung in Gehegen, Tierparks und Zoos.
(2) Die Tiere sind regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Bedacht zu nehmen.
(3) Werden Tiere in Gruppen oder Tiere verschiedener Arten nebeneinander gehalten, so ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tiere und der Größe des Fressplatzes so auszulegen, dass tunlichst alle Tiere gleichzeitig ihren Bedarf decken können; auf das jeweilige Sozialverhalten und die Verträglichkeit der Tiere oder Tierarten ist Bedacht zu nehmen. Es müssen ausreichend Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für überwiegend oder zeitweilig einzeln lebende Tiere müssen abgesonderte Flächen zur Verfügung stehen.
(4) Die Größe der jeweiligen Gruppen ist so zu wählen, dass die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert wird. Aggressive, ängstliche und schwächliche Tiere sollen gegebenenfalls gesondert gehalten werden, Tieren sozial lebender Arten sind angemessene Sozialkontakte zu ermöglichen.
(5) Bei Gruppenhaltung ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch Sichtschutz) dafür zu sorgen, dass Einzeltiere nicht übermäßig dominant sind und dass es zu keinen dauernden Konflikten zwischen den Tieren oder vermeidbaren Schäden oder Verletzungen bei unterlegenen Tieren kommt. Es muss darauf geachtet werden, dass bei benachbarten Gehegen die Tierarten sich nicht durch die Einzäunungen bekämpfen oder allein durch die Anwesenheit wechselseitig Stress erzeugen.
(6) Tiere dürfen nicht zur bloßen Belustigung der Besucher provoziert werden.
§ 4
Pflege, Betreuung
(1) Das Befinden der Tiere muss regelmäßig überprüft werden. Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern, die Körperpflege gewährleisten sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere und die natürliche Abnützung nachwachsender Körperteile (z. B. Schneidezähne, Krallen) ersetzen, soweit dieses durch die Haltung im Gehege, Tierpark oder Zoo eingeschränkt ist.
(2) Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend, allfällig in abgetrennten Räumen, unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen. Verendete Tiere sind so zu behandeln, dass eine Infektionsübertragung vermieden wird; sie sind den geltenden Bestimmungen über die Tierkörperentsorgung entsprechend zu beseitigen.
(3) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als notwendig erweisende Einschränkungen von der für den Betrieb verantwortlichen Person, in Absprache mit dem Tierarzt, festzulegen.
(4) Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden.
(5) Alle Tiere müssen regelmäßig veterinärmedizinisch untersucht und betreut werden.
(6) Erste-Hilfe-Ausrüstungen und Notruftelefone müssen in ausreichender Zahl vorhanden, jederzeit zugänglich und gekennzeichnet sein.
(7) Arzneimittel für die Tiere müssen sorgfältig aufbewahrt und dürfen nur unter veterinärmedizinischer Anleitung nachprüfbar abgegeben werden.
(8) Für die Durchführung von Distanzimmobilisationen müssen Narkosewaffen sofort verfügbar und es muss ein Tierarzt jederzeit erreichbar sein, der - unbeschadet der arzneimittel- und waffenrechtlichen Bestimmungen - über den Einsatz der geeigneten Geräte (z. B. Blasrohr, Narkosegewehr) zur schonenden Immobilisation der jeweils gehaltenen Tiere entscheidet. Über durchgeführte Immobilisationen sind vom Tierarzt Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Grund, die verwendeten Geräte, Art und Dosierung der verwendeten Medikamente sowie die näheren Umstände und der Verlauf der Immobilisation hervorgehen.
§ 5
Unterbringung
(1) Die Tierhaltung ist nach den Erfahrungen der Praxis und den wissenschaftlichen Erkenntnissen so zu gestalten, dass den artspezifischen Ansprüchen Genüge getan wird. Das artgemäße Bewegungsbedürfnis jeden Tieres ist ausreichend zu gewährleisten und darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden.
(2) Für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen, Ställe, Hütten, Terrarien, Aquarien, Volieren) der Tiere muss gesorgt und die entsprechenden Einrichtungen mindestens einmal täglich überprüft werden. Mängel an den Anlagen und Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen.
(3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht und die Tiere nicht entweichen können. Menschen, insbesondere Besucher, dürfen nicht gefährdet werden. Die Unterkünfte sind so auszugestalten, dass sich die Tiere entsprechend beschäftigen können.
(4) Sämtliche Unterkünfte sind grundsätzlich verschlossen zu halten. In den Unterkünften darf das Personal nicht rauchen. Die Tiere sind grundsätzlich nur vom Personal zu füttern, zu tränken oder anderweitig zu versorgen. Unterkünfte sind regelmäßig, wenn notwendig täglich, zu reinigen; Mist und Futterreste sind zu entfernen und zu entsorgen.
(5) Das Füttern von dafür geeigneten Tieren durch Besucher ist ausnahmsweise gestattet, wenn dazu ein vom Betrieb bereitgestelltes Trockenfutter verwendet wird und eine genaue Kontrolle der Fütterung hinsichtlich der verfütterten Menge sowie der tiergerechten Beschaffenheit des Futters gewährleistet ist.
(6) Ein direkter Kontakt der Besucher zu den gehaltenen Tieren (z. B. Streicheltieren in Streichelzoos) ist nur dann gestattet, wenn jederzeit geeignete Ausweichmöglichkeiten für die Tiere und eine ständige Aufsicht durch eine geeignete Person gewährleistet sind.
(7) Die Größe der Unterkünfte ist der Zahl und Art der gehaltenen Tiere entsprechend anzupassen. Eine Einzelhaltung ist tunlichst zu vermeiden. Für jedes gehaltene Tier müssen jedenfalls ausreichende Bewegungs- und Rückzugsmöglichkeiten sowie eine ausreichende Abwechslung in den Haltungsbedingungen gewährleistet sein.
(8) Pflanzen und Einrichtungsgegenstände sind in den Unterkünften (Gehegen) so zu installieren, dass daraus keine Gefahren für die Gesundheit der Tiere entstehen können. Bäume sind allfällig zu schneiden oder zu fällen, um zu verhindern, dass gehaltene Tiere durch fallende Äste verletzt werden oder einen Fluchtweg finden.
(9) Für die tierärztliche Untersuchung und für neu angekommene Tiere müssen entsprechende räumliche Möglichkeiten vorhanden sein.
§ 6
Klima
(1) Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben sowie be- und entlüftet werden, dass ein den physiologischen Bedürfnissen der Tiere unter Bedachtnahme auf Haltung, Leistung und Alter entsprechendes Klima erreicht wird.
(2) In Räumen, bei denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss eine ausreichende Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Die entsprechenden technischen Einrichtungen sind regelmäßig auf Zustand und Funktion zu überprüfen und zu warten.
(3) Grundsätzlich ist den gehaltenen Tieren neben geschlossenen Räumen je nach Jahreszeit und Witterung Zugang zu sonnenlicht- und frischluftdurchfluteten Freiräumen mit Unterstand und Schatten zu gewährleisten.
§ 7
Lichtverhältnisse
Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Dauer und Intensität der Beleuchtung hat sich nach den biologischen Bedürfnissen der jeweiligen Tierarten zu richten.
§ 8
Umfriedungen
(1) Der jeweilige Gesamtbereich eines Geheges, eines Tierparks oder eines Zoos muss zur Absicherung ausreichend eingezäunt sein, um zu gewährleisten, dass einerseits Tiere nicht entweichen und andererseits Tiere sowie unbefugte Personen nicht in die Anlage eindringen können. Dazu sind die für die entsprechende Tierart vorliegenden Erfahrungen in Bezug auf Gitterstärken, Glasstärken, Grabenbreiten, Grabentiefen und dergleichen zu berücksichtigen. Jeder Schaden ist unverzüglich zu beheben.
(2) Spitze Winkel bei Umzäunungen sind zu vermeiden; Stacheldrahtzäune sind verboten.
(3) Sämtliche Tore oder Türen sind so versperrt zu halten, dass ein Öffnen durch Unbefugte nicht möglich ist.
(4) Entsprechend der möglichen Besucheranzahl sind ausreichende, deutlich gekennzeichnete Ausgänge vorzusehen. Wegweiser müssen auf diese Ausgänge hinweisen.
(5) Die Bestimmungen des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, in der jeweils geltenden Fassung bezüglich des Schutzes vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere bleiben unberührt.
§ 9
Neu aufgenommene Tiere
(1) Neu aufgenommene Tiere sind erforderlichenfalls in zur Eingewöhnung geeignete Räumlichkeiten zu bringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist dann zu ermöglichen, wenn dies für die neu aufgenommenen Tiere unbedenklich ist. Eine tierärztliche Erstuntersuchung hat innerhalb von drei Tagen nach der Neuaufnahme zu erfolgen.
(2) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und von einem Tierarzt unverzüglich zu untersuchen.
Besondere Bestimmungen für Gehege
§ 10
Errichtung, Betrieb
(1) Die Errichtung, die Erweiterung und jede wesentliche Änderung eines Geheges nach § 1 Abs. 3 bedarf einer jagdrechtlichen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Abgesehen von den jagdrechtlichen und veterinärrechtlichen Bestimmungen sind in Gehegen nach § 1 Abs. 3 für die Tierhaltung und das Töten von Tieren die Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 sowie dieser Verordnung einzuhalten.
Besondere Bestimmungen für Tierparks
§ 11
Errichtung, Betrieb
(1) Die Errichtung und der Betrieb eines Tierparks sowie dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat genaue Angaben über
zu enthalten.
(2) Ein Tierpark darf auch als Tiergarten, Wildpark oder Schaugehege und ähnlich, nicht jedoch als Zoo - mit Ausnahme so genannter Streichelzoos nach § 5 Abs. 6 - bezeichnet werden.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob es sich bei dieser Anlage um einen Tierpark oder einen Zoo im Sinne des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 handelt. Wird festgestellt, dass es sich bei der Anlage um einen Zoo handelt, so gilt § 16 Abs. 5 zweiter Satz des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002. Kommt der Inhaber einer Anlage einer derartigen behördlichen Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde die Anlage mit Bescheid zur Gänze oder, sofern im Übrigen ein ordnungsgemäßer Tierpark vorliegt, nur im Hinblick auf jene Teile zu schließen, derentwegen die Anlage als Zoo anzusehen ist.
§ 12
Ausstattung und Bedingungen für die Haltung von Tieren
(1) Ein Tierpark muss als Mindestvoraussetzung folgende Räumlichkeiten und Gegebenheiten aufweisen:
(2) Für jedes gehaltene Tier müssen jedenfalls ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und eine ausreichende Abwechslung in den Haltungsbedingungen gewährleistet sein.
(3) Grundsätzlich sollen in Tierparks in Tirol nur solche Tiere gehalten werden, die eine Beziehung zur gegenwärtigen oder früheren heimischen Tierwelt haben oder üblicherweise häufig als Heimtiere gehalten werden. Dazu gehören auch Tiere, die in Tirol heimisch sind oder waren (wie Wolf, Fischotter, Wildkatzen) oder deren ursprünglicher Lebensraum (Gebirge und Klima) mit dem in Tirol vergleichbar ist (wie Yaks und Lamas). Bei diesen Tieren ist ein einwandfreier rechtlicher Nachweis ihrer Herkunft unbedingt erforderlich. Die jeweils geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Zulässig ist die Haltung von
(5) In einem Tierpark gehaltene Tiere sind täglich zu betreuen. Automatische Fütterungsanlagen sind - mit Ausnahme bei Fischen - verboten.
(6) Tiere dürfen nicht wegen der besseren Sichtbarkeit für Besucher in unnatürlicher Weise beansprucht werden.
§ 13
Verbotene Tierhaltung
Die Haltung folgender Wildtiere in Tierparks ist - unbeschadet der naturschutzrechtlichen Bestimmungen - verboten:
Kloakentiere (Monotremata spp.), alle Arten;
Beuteltiere (Marsupialia spp.), alle Arten;
Insektenfresser (Insectivora spp.), alle Arten, soweit sie nicht heimisch (wie z. B. Igel) sind;
Fledertiere (Chiroptera spp.), alle Arten;
Riesengleiter (Dermoptera);
Spitzhörnchen (Tupaiidae);
Herrentiere (Primatas spp.), alle Arten;
Nebengelenktiere (Xenarthra spp.), alle Arten;
Schuppentiere (Pholidota);
Seekühe (Sirenia spp.), alle Arten;
Giraffen (Giraffidae spp.), alle Arten;
§ 14
Ausgenommene Tierhaltungen
Ausgenommen vom Verbot nach § 13 ist die Haltung folgender Tiere, wenn keine signifikante Anzahl von Tieren betroffen ist und damit die Ziele der Zoorichtlinie nicht gefährdet werden:
Besondere Bestimmungen für Zoos
§ 15
(1) Die Errichtung und der Betrieb eines Zoos sowie dessen wesentliche Änderung bedürfen einer schriftlichen Bewilligung der Behörde.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung hat genaue Angaben über
zu enthalten.
(3) Ein Zoo hat sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten, am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung, an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandeserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensräumen zu beteiligen. Die Zucht von in freier Wildbahn ausgestorbenen oder vom Aussterben bedrohten Arten ist als Teil eines internationalen Stammbuch- und Zuchtprogrammes durchzuführen.
(4) Ein Zoo hat die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich des Erhalts der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihres natürlichen Lebensraumes zu fördern. Ein Informations- und Bildungsprogramm für Besucher und Schulen samt entsprechenden Einrichtungen ist vorzusehen.
(5) Ein Zoo muss mit einem durchdachten Programm der tiermedizinischen Vorsorge und Behandlung sowie der Ernährung dafür sorgen, dass die Tierhaltung stets hohen Anforderungen genügt. Dazu muss die ständige Betreuung durch einen fachlich einschlägig ausgebildeten Tierarzt gewährleistet sein.
(6) Ein Zoo muss als Mindestvoraussetzung folgende Räumlichkeiten und Gegebenheiten aufweisen:
§ 16
(1) Die Tierhaltung in einem Zoo hat höchsten Ansprüchen zu genügen und muss Vorbildcharakter haben. Die Tiere sollen daher in möglichst ihrer Art entsprechender natürlicher Umgebung mit viel Bewegungsmöglichkeiten gezeigt werden. Auf eine jeweils optimale Kondition und einen guten Immunstatus ist zu achten und die Entwicklung hochgradiger Stereotypien ist zu vermeiden. Der Vermeidung von Krankheiten ist besondere Beachtung zu schenken.
(2) In einem Zoo gehaltene Tiere sind täglich zu betreuen. Automatische Fütterungsanlagen sind verboten.
(3) Müssen in begründeten Fällen lebende Tiere verfüttert werden, so ist dafür vorzusorgen, dass dieser Vorgang von den Besuchern nicht beobachtet werden kann.
(4) Tieren darf die Rückzugsmöglichkeit nicht wegen der besseren Sichtbarkeit für Besucher unnötig eingeschränkt werden.
(5) Für eine schrittweise Akklimatisierung von neu angekommenen Tieren ist zu sorgen.
(6) Werden Gifttiere gehalten, so müssen geeignete Seren bereit gehalten und entsprechend gelagert werden.
(7) Durch geeignete, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und den praktischen Erfahrungen entsprechende Beschäftigungsprogramme sollen natürliche Verhaltensweisen kompensiert werden.
(8) Besteht die Notwendigkeit der Abgabe von Tieren, so ist sicherzustellen, dass sie nicht an Privatpersonen verkauft oder abgegeben werden, außer an erfolgreiche Züchter der betreffenden Art oder an Personen, die über entsprechende Erfahrungen und Einrichtungen zur Haltung der betreffenden Tierart verfügen. Es dürfen keine Tiere an Tierhändler, Zirkusse oder zur Verwendung in Tierversuchen abgegeben werden.
Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Bestehende Zoos haben bis spätestens 9. April 2003 eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 86, einzuholen.
(3) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. 1999 Nr. L 094, S. 24-26).
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